Hallo Zusammen,
Ich hatte zu meiner Frage jetzt nichts passendes gefunden, deshalb versuch ich es hier mal
Und zwar hab ich eine Grundschuldbestellungsurkunde, von der eine erste Ausfertigung erstellt werden soll. Diese Ausfertigung soll an das Grundbuchamt versandt werden (für die Eintragung der Grundschuld)! Meine Frage dazu ist, wie der richtige Ausfertigungsvermerk lautet??? Ich habe als Vorlage mal diesen Ausfertigungsvermerk gespeichert:
Diese ?? Ausfertigung ist eine vollständige Wiedergabe der mir vorliegenden Urschrift und wird hiermit den Beteiligten zur Weiterleitung an das Grundbuchamt erteilt.
Dieser kann aber doch nicht richtig sein, da ich die Ausfertigung nicht den Beteiligten schicke, sondern dem Grundbuchamt???
Leider habe ich nicht viel Erfahrung im Notariat. Bin momentan die Vertretung für meine Kollegin. Wäre deshalb für eure Hilfe dankbar
Ausfertigungsvermerk bei Grundschuldbestellung
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Der von dir gespeicherte Vermerk ist professioneller und richtiger als häufig anzutreffende Vermerke, die mit "wird dem Amtsgericht - Grundbuchamt - X-Stadt" erteilt, enden, denn ein Amtsgericht oder Grundbuchamt ist eine Behörde, die als Nicht-Urkundsbeteiligte gar kein Recht auf eine Ausfertigung haben, nur über die Beteiligten kommen die Ausfertigungen - in einigen Gegenden ist es auch üblich, nur beglaubigte Abschriften zu erteilen, welche den dortigen Grundbuchämtern, wohl in Gedanken an § 29 GBO reichen -an das Grundbuchamt.
Was immer du machst ist in der Regel egal, da es vor allem darauf ankommt, dass in anderen Satzteilen des Ausfertigungsvermerks die Übereinstimmung mit der Urschrift bescheinigt wird. Wem eine Ausfertigung erteilt wird, wenn sie nur beim Grundbuchamt landet, spielt keine große Rolle.
Regional unterschiedliche Büropraxis führt zu über ganz Deutschland gesehen vielen verschiedenen mehrheitlich praktizierten Ausfertigungsvermerken.
Wer eine Ausfertigung beanspruchen kann, müsste im BeurkG genauer geregelt sein.
Bei Verträgen mit Gegenleistung ist es in der Regel auch so, dass der Notar angewiesen wird, die Erteilung einer Ausfertigung unter bestimmten Umständen (Kaufpreiszahlung z. B.) zu überwachen usw.
Was immer du machst ist in der Regel egal, da es vor allem darauf ankommt, dass in anderen Satzteilen des Ausfertigungsvermerks die Übereinstimmung mit der Urschrift bescheinigt wird. Wem eine Ausfertigung erteilt wird, wenn sie nur beim Grundbuchamt landet, spielt keine große Rolle.
Regional unterschiedliche Büropraxis führt zu über ganz Deutschland gesehen vielen verschiedenen mehrheitlich praktizierten Ausfertigungsvermerken.
Wer eine Ausfertigung beanspruchen kann, müsste im BeurkG genauer geregelt sein.
Bei Verträgen mit Gegenleistung ist es in der Regel auch so, dass der Notar angewiesen wird, die Erteilung einer Ausfertigung unter bestimmten Umständen (Kaufpreiszahlung z. B.) zu überwachen usw.
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- Sarah84
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Mein Aufertigungsvermerk lautet wir folgt:
Vorstehende ?? Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein. Sie wird hiermit dem Amtsgericht - Grundbuchamt - ?? zum Zwecke der Eintragung erteilt.
XXX, den Notar
Vorstehende ?? Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein. Sie wird hiermit dem Amtsgericht - Grundbuchamt - ?? zum Zwecke der Eintragung erteilt.
XXX, den Notar
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Wenn ich eine Grundschuld habe lautet mein Ausfertigungsvermerk
"Vorstehende Urkunde, welche ein vollständiges Lichtbild der Urkunde darstellt wird hiermit zum x-mal ausgefertigt und diese Ausfertigung der Gläubigerin,
xyz, zu den Grundakten erteilt."
Bei einem Vertrag verwende ich obigen Text mit der Änderung, dass ich diese dem Käufer (beim Kaufvertrag) xxxxx zu den Grundakten erteile.
Nur wenn nicht klar erkennbar ist zu wessen Gunsten eine Änderung erfolgt erteile ich die Ausfertigung dem Gericht.
"Vorstehende Urkunde, welche ein vollständiges Lichtbild der Urkunde darstellt wird hiermit zum x-mal ausgefertigt und diese Ausfertigung der Gläubigerin,
xyz, zu den Grundakten erteilt."
Bei einem Vertrag verwende ich obigen Text mit der Änderung, dass ich diese dem Käufer (beim Kaufvertrag) xxxxx zu den Grundakten erteile.
Nur wenn nicht klar erkennbar ist zu wessen Gunsten eine Änderung erfolgt erteile ich die Ausfertigung dem Gericht.
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Jeder hat dumme Gedanken, nur der Kluge verschweigt sie.
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