Energieausweis 2014

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Stromberg
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#1

14.04.2014, 13:52

Hallo liebe Helfer,

erst einmal vielen Dank für die vielen hilfreichen Antworten auf meine vielen Fragen. Es ist mir peinlich, so viel Unwissen zu besitzen, aber wie ich schon bei meiner Vorstellung geschrieben habe, wurde ich ins Notariat gesetzt ohne ausreichende Kenntnisse, quasi mangels fehlender Bewerber......

Meine Vorgängerin hat in unseren Kalender geschrieben in der 16. KW: Entwürfe ändern wegen Energieausweis.
heißt das vielleicht, dass zukünftig (ist es schon amtlich?) der Passus mit dem Energieausweis auf alle Fälle in einen KV rein muss bzw. MUSS immer ein Energieausweis vorlegt werden?


Vielen Dank und Gruß
Stromberg
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#3

14.04.2014, 14:09

Sorry Jupp, aber......

es MUSS also ab 1.5. in einen KV der Hinweis auf den Energieausweis, egal ob drauf verzichtet wird oder nicht?
Jupp03/11

#4

14.04.2014, 14:24

Aus Newsletter 2/2014 hiesige Kammer

2. Novelle zur Energieeinsparverordnung
Die Novelle zur Energieeinsparverordnung tritt am 1. Mai 2014 (und nicht bereits am 1. April 2014) in Kraft. Die Lesefassung der Novellierung ist im Dateianhang beigefügt. Wie bisher ist der Veräußerer einer Immobilie verpflichtet, spätestens bei Besichtigung einen Energieausweis (EA) oder eine Kopie davon vorzulegen. Findet keine Besichtigung statt, muss Verkäufer einen EA unverzüglich auf Verlangen des Käufers beibringen. Neu ist, dass die Übergabe des EA im Origi-nal oder in Kopie jedenfalls unverzüglich spätestens nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgen muss, § 16 Abs. 2 S. 3 EnEV n. F.. Ein Verzicht des Erwerbers auf die Aushändigung eines EA ist unwirksam. Die Nichtvorlage eines EA stellt gem. 27 Abs. 2 Nr. 3 EnEV iVm § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Muster eines EA ist im Dateianhang beigefügt.
Stromberg
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#5

14.04.2014, 17:02

Sorry Jupp, aber ....


wo finde ich Deinen Dateianhang?
Jupp03/11

#6

14.04.2014, 17:08

Dann gehst du auf die Seite der westf. Notarkammer, Newsletter 2/14 vom 06.02.2014
fury02
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#7

24.04.2014, 09:56

Ich muss dieses Thema noch einmal aufgreifen. Mich würde interessieren, wie Ihr praktisch damit umgeht. Ich denke, ich muss den Verkäufer bei Übersendung des Entwurfes auf die Pflicht zur Vorlage hinweisen und dann noch einmal im Kaufvertrag belehren. Hat jemand vielleicht einen Text, wie diese Belehrung im Vertrag aussehen könnte. Da tue ich mich im Moment noch ein wenig schwer.
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Sarah84
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#8

28.04.2014, 09:47

Ich habe diesen Text in allen Mustern für KV`s und auch teils in den Übertragsverträgen unter "Hinweise des Notars" ergänzt:

"Der Notar wies auf eine mögliche Nachrüstungspflicht nach § 10 EnEV hin, wonach innerhalb von zwei Jahren nach einem Eigentümerwechsel Heizkessel außer Betrieb zu nehmen sind, die vor dem 01.01.1985 eingebaut wurden oder länger als 30 Jahre in Betrieb sind, sowie ungedämmte Warmwasserleitungen und die oberste Geschossdecke bzw. das Dach wärmegedämmt werden müssen. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden."
fury02
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#9

29.04.2014, 08:22

Danke, der Text ist ja prima. Das heisst aber auch, dass bei einer Gasheizung oder Fernwärmeheizung überhaupt keine Belehrung erfolgen muss, oder???
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Sarah84
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#10

30.04.2014, 09:13

§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

(1)

Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.

.....

Quelle: http://www.enev-online.org/enev_2009_vo ... baeude.htm

aktuell: http://www.vz-nrw.de/www.verbraucherzen ... lp.de/enev
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