Rechte Abt. II Wohnungsrecht / Reallast

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Stromberg
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#1

08.04.2014, 17:35

Hallo liebe Helfer,

ich soll einen KV vorbereiten und die Frage, ob Notaranderkonto oder nicht, hängt davon ab, ob die Löschung der Rechte Abt. II vom VK bewilligt und beantragt werden können.
Folgender Fall:
Eigentümer verkauft Grundstück, wo in Abt. II für seine verstorbene Mutter zwei Rechte eingetragen sind:
1. beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) und
2. Reallast (Hege und Pflege).
Keine Löschungserleichterung.
Ich habe mit der Rechtspflegerin gesprochen, die meinte, das Recht Abt. II Nr. 1 würde durch Vorlage einer Sterbeurkunde gelöscht werden, bei dem Recht Nr. 2 müsste man prüfen, ob es ein vererbbares Recht wäre. Wenn ja, müssten die Erben die Löschung bewilligen und beantragen. Ich meine, es ist kein vererbbares Recht. Steht auch nichts davon in der Bewilligung.
Was meint Ihr?

Danke und Gruß
Jupp03/11

#2

08.04.2014, 18:01

Hier kommt ja hinzu, dass ggf. Rückstände bestehen könnten. Was spricht gegen Erbnachweis und Löschungsbewilligung?
Anderkonto bringt hier nichts, da zur Höhe des Rechts nichts gesagt werden kann.
Stromberg
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#3

08.04.2014, 19:06

Hallo Juoo03/11,

wieso Rückstände? In welcher Art. Der Sohn hat sie gepflegt und bekocht und dafür gesorgt, dass sie versorgt ist.

Gegen einen Erbnachweis mit Löschungsbewilligung spricht natürlich grundsätzlich nichts, wenn die Erben sich nicht zerstritten
hätten und ich einfach gehofft hatte, dass es eben eine einfachere Lösung geben könnte.

Anderkonto hatte ich auch nur angedacht, falls eben die lastenfreie Umschreibung nicht so charmant über die Bühne geht, aber die Käufer das Haus schon nutzen könnten, wenn der KP auf Anderkonto liegt.......
Jupp03/11

#4

08.04.2014, 19:35

Das sagst du bzw. der Eigentümer. Der Nachweis der Erfüllung der Reallast kann in der Form des § 29 GBO nicht geführt werden, womit nunmehr mangels Löschungserleichterung nur der beschriebene Weg bleibt.
Stromberg
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#5

08.04.2014, 22:23

es klingt leider alles sehr logisch, was Du sagst.

Danke schön !
davia76
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#6

09.04.2014, 09:05

Ich schließe mich Jupps Meinung an, einen anderen Weg als Erbnachweis und Löschungsbewilligung sehe ich auch nicht. Hatte einen ähnlichen Fall, da ging es leider auch nicht anders.
Für Anderkonto sehe ich gar keinen Grund, hilft ja keinem in dieser Sache so wirklich weiter. Ggf. könnte man in den Vertrag eine Nutzungsvereinbarung für den Fall einbauen, dass es zu Verzögerungen wg. der Löschung des Rechts kommt...
Wissen, das nicht weitergegeben wird, ist kein Wissen.

Jeder hat dumme Gedanken, nur der Kluge verschweigt sie.
Stromberg
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#7

09.04.2014, 09:44

Die Berechtigte ist am 17.4.2013 gestorben. Greift § 23 GBO, wenn der Vertrag nach dem 17.4.2014 geschlossen wird bzw. der entsprechende Antrag nach dem 17.4. bei Gericht eingeht??

1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlass des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.


(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, dass zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.
Jupp03/11

#8

09.04.2014, 09:59

Der Vertrag kann vorher geschlossen werden. Die Löschung kann aber erst nach dem 17.04. beantragt werden. Die tatsächlich zu erfolgende Löschung würde ich auch als Fälligkeitsvoraussetzung machen.
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