Hallo, liebe Helfer,
ich brauche Eure Hilfe: Ein Vater hat an seinen Sohn sein Hausgrundstück überlassen, dieser übernimmt die eingetragenen beiden Belastungen (derselbe Gläubiger) , hat sich aber im Vertrag nicht der Vollstreckung unterworfen. Nun bittet die Gläubigerbank darum, dass sich der Sohn nachträglich dinglich und persönlich der Vollstreckung unterwirft.
Aus dem Kersten Bühling habe ich mir ein Muster rausgesucht, bin aber jetzt nicht sicher, ob ich zwei Urkunden machen muss, quasi für jedes eingetragene Recht eine Urkunde. Oder kann ich in einer Urkunde beide Rechte umfassen?
Ich danke für eine Antwort
nachträgliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung
alles in einer Urkunde.
Falls § 800 ZPO bereits im Grundbuch eingetragen ist, muss erneuter Eintragungsantrag beim GBA nicht gestellt werden.
Falls § 800 ZPO bereits im Grundbuch eingetragen ist, muss erneuter Eintragungsantrag beim GBA nicht gestellt werden.
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Jupp, Du hast mir in dieser Sache sehr geholfen. Kannst Du mir jetzt auch noch sagen, nach welchem Wert ich abrechnen muss? Ich hätte spontan den nominell eingetragenen Wert im GB genommen. Mein Chef meinte, die Valuta müsste genommen werden. Oder evtl. sogar ein prozentualer Wert?
Im Diehn sind Beispiele, aber keines mit "nachträglicher Unterwerfung". Nicht im Zusammenhang mit einer Bestellungsurkunde.
Ich bleibe dabei, der volle Wert.
Danke für eine (nochmalige) Antwort.......
Im Diehn sind Beispiele, aber keines mit "nachträglicher Unterwerfung". Nicht im Zusammenhang mit einer Bestellungsurkunde.
Ich bleibe dabei, der volle Wert.
Danke für eine (nochmalige) Antwort.......
Hier könnte man sich Gedanken machen über § 21, kenne aber nicht das seinerzeit von den Parteien gewollte.
Da sich der Sohn wohl wegen der vollen Beträge unterworfen hat, wäre auch der volle Wert anzugeben.
Da sich der Sohn wohl wegen der vollen Beträge unterworfen hat, wäre auch der volle Wert anzugeben.
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Hätte dazu auch noch ne Frage. Habe auch eine Sache, wo sich die Eigentümerin nachträgich wegen der persönlichen vollstreckung unterwerfen. Wurde damals aus der GS-Bestellung gestrichen. Die GS ist über 200.000,00 DM. Die Unterwerfung soll aber nur für 63.000,00 € gemacht werden. Reicht es dann aus, wenn ich folgendes schreibe: ...Frau B. verspricht dem Gläubiger die Zahlung eines Betrages in Höhe von 63.000,00 € (sonst steht bei meinem Muster da in Höhe der Grundschuldsumme) samt allen Nebenleistungen... ?
Danke
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Mieke4maria hat geschrieben:Hätte dazu auch noch ne Frage. Habe auch eine Sache, wo sich die Eigentümerin nachträgich wegen der persönlichen vollstreckung unterwerfen. Wurde damals aus der GS-Bestellung gestrichen. Die GS ist über 200.000,00 DM. Die Unterwerfung soll aber nur für 63.000,00 € gemacht werden. Reicht es dann aus, wenn ich folgendes schreibe: ...Frau B. verspricht dem Gläubiger die Zahlung eines Betrages in Höhe von 63.000,00 € nebst den auf diesen Betrag anfallenden Zinsen und Nebenleistungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen
Danke
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Wegen des Wertes einer nachträglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung habe ich eine spezielle Meinung, die wahrscheinlich nicht die herrschende ist, und die wer Interesse hat beim Thread von Stefan2209 vom 09.07.2014 Bereich GNotKG, Titel "Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen Räumung" Beitrag #2 von mir, letzte 3 Absätze, nachgelesen werden kann.
Ich bin der Meinung, dass § 36 I GNotKG anzuwenden ist, da ja die nachträgliche ZV.-Unterwerfung wegen eines bestimmten Betrages, der vorher "sowieso" geschuldet ist, nur eine Beitreibungserleichterung mit sich bringt und somit die nachträgl. ZV.-Utwfg. zu den Erklärungen gehört, für die kein bestimmter Wert in GNotKG geregelt ist, so dass § 36 I anzuwenden ist mit der Schätzung nach billigem Ermessen, m. E. ca. 30 % des von der Unterwerfung betroffenen Betrages. Die herrschende Meinung müsste irgendwie geltend machen, obwohl die ZV.-Unterwerfung nicht vom Wert her geregelt ist, stehe ihr Wert "auf die Stirn geschrieben" oder so ähnlich wird wohl - wenn überhaupt darüber nachgedacht wird - argumentiert. Das kann ich aus den vorgenannten Gründen nicht finden.
Würde mich freuen, wenn sich jemand meiner Meinung anschließt, oder natürlich auch bei nachdenkenswerten Argumenten dagegen.
Ich bin der Meinung, dass § 36 I GNotKG anzuwenden ist, da ja die nachträgliche ZV.-Unterwerfung wegen eines bestimmten Betrages, der vorher "sowieso" geschuldet ist, nur eine Beitreibungserleichterung mit sich bringt und somit die nachträgl. ZV.-Utwfg. zu den Erklärungen gehört, für die kein bestimmter Wert in GNotKG geregelt ist, so dass § 36 I anzuwenden ist mit der Schätzung nach billigem Ermessen, m. E. ca. 30 % des von der Unterwerfung betroffenen Betrages. Die herrschende Meinung müsste irgendwie geltend machen, obwohl die ZV.-Unterwerfung nicht vom Wert her geregelt ist, stehe ihr Wert "auf die Stirn geschrieben" oder so ähnlich wird wohl - wenn überhaupt darüber nachgedacht wird - argumentiert. Das kann ich aus den vorgenannten Gründen nicht finden.
Würde mich freuen, wenn sich jemand meiner Meinung anschließt, oder natürlich auch bei nachdenkenswerten Argumenten dagegen.
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