Nichtvalutierungserklärung

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Neko
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#1

22.11.2013, 18:13

Hallo zusammen!

Kurz vor dem WE ereilt mich doch noch eine verflixte Frage...

Im Grundbuch ist in Abt. III lfd. Nr1 eine GS i.h.v. 150.000,- DEM für eine Versicherung eingetragen.
Die Grundschuld soll nun gelöscht werden. Die Eigentümer haben mir die Löschungsunterlagen gegeben.

Die Löbi lautet nur über einen Teilbetrag (112.000,- DEM). Beigefügt ist eine Nichtvalutierungserklärung
aus den 80er Jahren, dass von dem derzeitigen Darlehen über 150.000,- DEM nicht der volle Betrag zur
Auszahlung gelangt ist. In Höhe von 38.000,- DEM ist somit eine Eigentümergrundschuld entstanden.
Es wurde die Berichtigung des Grundbuches bewilligt. Die Berichtigung ist im Grundbuch nicht erfolgt.

Beurkundet haben wir kürzlich den Kaufvertrag, für den ich nun die Löbi brauche. Die Besonderheit
zum Recht Abt. III lfd. Nr. 1 wurde uns durch die Mandanten bei der Vorbereitung nicht mitgeteilt.
Das AHA-Erlebnis kam erst jetzt bei Hereingabe der Löschungsunterlagen.

Am Montagmorgen um 09.30 Uhr hat die Eigentümerin einen Termin, um die Löschungsbewilligung über
die 38.000,- DEM zu unterschreiben.

Die Frage ist: muss ich zunächst einen Antrag auf Berichtigung stellen, damit das gesamte Recht
Abt. III lfd. Nr. 1 gelöscht wird oder reicht die Löbi der Eigentümerin über die 38.000,- DEM?

Im bereits beurkundeten Kaufvertrag habe ich natürlich den Löschungsantrag für Abt. III lfd. Nr. 1.
Sollte ich vorsorglich einen separaten Löschungsantrag für die Eigentümergrundschuld unter die
Löschungsbewilligung aufnehmen.

Ich steh grad leider völlig auf der Leitung... Hat jemand einen Tipp für mich?

Wünsch euch ein schönes Wochenende!

Viele Grüße

Christina
Viele Grüße

Christina
Jupp03/11

#2

22.11.2013, 21:09

Zunächst gehe ich davon aus, dass die Erklärung aus den 80-iger Jahren der Form genügt.

In Zukunft sollte in den Verträgen aufgenommen werden:

Die Beteiligten stimmen der Löschung aller nicht übernommenen Rechte in Abt. II und Abt. III des Grundbuchs zu und bewilligen und beantragen die Löschung auch, soweit sie selbst berechtigt sind.

Im hier vorliegenden Fall sollte der Fall vorab kurz dargestellt werden mit letzter Konsequenz, dass die Eigentümerin unter Bezugnahme auf die Nichtvalutierungserklärung die Löschung bewilligt und beantragt.
Notariatsmann
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#3

23.11.2013, 11:50

Aus meiner Sicht muss bezüglich der Eigentümererklärungen überhaupt nichts besonderes veranlasst werden, der Löschungsantrag im KV beinhaltet bereits die Eigentümerzustimmung, einer separaten Löschungsbewilligung des Eigentümers bedarf es daher -wie sonst auch- nicht. Das Grundbuch muss bei entstandenem Eigentümerrecht auch nicht durch Voreintragung des Eigentümers als Gläubiger berichtigt werden, da der Eigentümer laut Rechtsprechung allgemein in Abt. I als voreingetragen für eventuell entstehende Eigentümerrechte gilt. Ausführungen beim Löschungsantrag, dass er auch für Eigentümerberechtigungen gilt, sind aus meiner Sicht zwar möglich, aber nicht nötig, denn das Erfordernis des Löschungsantrags des Eigentümers für Rechte in Abt. III besteht ja von der gesetzlichen Konstruktion her gerade nur, um außergrundbuchlich ggf. entstandene Eigentümerrechte mit erfasst zu haben, das ist also der Sinn der Sache und bedarf an sich keiner weiteren Erläuterungen.

Hier dürfte allerdings überhaupt kein Eigentümerrecht entstanden sein, da eine Grundschuld nicht forderungsabhängig ist und die teilweise Nichtvalutierung des Darlehens keine Eigentümergrundschuld entstehen lässt. Die Nichtvalutierungserklärung mit Berichtigungsbewilligung ist daher ein Instrument für Hypotheken. Für die Grundschuld ist m. E. eine Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers über den gesamten Grundschuldbetrag erforderlich. Ergänzende Eigentümererklärungen sind für diesen Fall natürlich erst Recht nicht erforderlich, da normale Löschung.
Neko
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#4

25.11.2013, 08:40

@ Jupp03/11: vielen Dank für den Formulierungsvorschlag! Den werde ich direkt in meine Muster einarbeiten.

@ Notariatsmann: Ich hab am Freitagabend im Eifer des Gefechts nicht exakt formuliert. Es handelt sich
um eine Hypothek... :oops:
Viele Grüße

Christina
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