löschung erbbaurecht

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ina85
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#1

07.12.2012, 11:51

Hallo!!

Hat jemand von euch schon mal einen Vertrag über eine Löschung eines Erbbaurechts beurkundet? Wenn ja, hat jemand freundlicherweise ein Muster für mich oder kann mir in groben zügen erklären, wie das auszusehen hat.

In unserem Fall sind sich Erbbaurechtsgeber und Erbbaurberechtiger einig, dass das Erbbaurecht gelöscht werden soll. Mit der Löschung des Erbbaurechts soll der Eigentumsübergang an den auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden erwirkt werden.
Schwester

#2

08.12.2012, 13:06

Hallo ina85.

Ich schick Dir am Montag mal ein Muster zu.
Jupp03/11

#3

09.12.2012, 21:24

Die Gebäude gehören bereits jetzt dem Erbbauberechtigten.
Schwester

#4

10.12.2012, 08:32

„Die Erschienenen baten um Beurkundung einer
Aufhebung eines Erbbaurechtes
und erklärten weiter:

§ 1
Grundbuchstand

………………………………………. sind
a)
Inhaber des Erbbaurechts, eingetragen an dem Grundstück der Gemarkung ………. Flur …Flurstück …….zur Größe von ….qm, auf die Dauer von …Jahren vom ………. ab, eingetragen im Erbbaugrundbuch von ………..Blatt …..

Das Erbbaurecht ist in Abt. II des Grundbuches belastet wie folgt:

Lfd. Nr. 1: Erbbauzins von ………..
Lfd. Nr. 2: Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Berechtigung des Erbbauzinses für …………….
Lfd. Nr. 3: Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während der Dauer dieses Erbbaurechtes für den jeweiligen Eigentümer des im Grundbuch von …………………………..

In Abt. III ist das Erbbaurecht belastet wie folgt:
Lfd. Nr. 3: …………………………

b)
sowie Eigentümer desselben Flurstücks …. Flur .. Gemarkung …………, zur Größe von ….qm, eingetragen im Grundbuch von ………..Blatt …..

Der Grundbesitz ist in Abt. II belastet mit

Lfd. Nr.2: Erbbaurecht für die Dauer von 99 Jahren vom ……………..ab für ………
lfd. Nr. 3: Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während der Dauer des unter Nr. 2 eingetragenen Erbbaurechts für den jeweiligen Erbbauberechtigten ………………. Blatt …

In Abt. III des Grundbuchs ist der Grundbesitz unbelastet.

§ 2
Aufhebung des Erbbaurechts

Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigter erklären, dass das Erbbaurecht an dem Flurstück …. Flur .. Gemarkung ………., zur Größe von … qm aufgehoben wird.

§ 3
Grundbuchanträge

………………………. bewilligen und beantragen die Erbbaurechtsaufhebung im Grundbuch einzutragen und das Erbbaugrundbuch zu schließen.

Sie bewilligen und beantragen weiter,
a)
am Erbbaurecht an Flurstück …..Flur …Gemarkung ………. die Löschung aller in Abt. II unter lfd. Nr. 1 – 4 und in Abt. III unter lfd. Nr. 3 eingetragenen Rechte und Grundpfandrechte samt allen Nebeneintragungen,

b)
am Grundstück Flurstück …. Flur …Gemarkung ……… die Löschung des in Abt. II unter lfd. Nr. 2 und 3 eingetragenen Erbbaurechts und Vorkaufsrechts, je samt allen Nebeneintragungen.

§ 4
Kosten

Die Kosten dieser Urkunde, ihrer Ausfertigung und ihres grundbuchamtlichen Vollzugs sowie etwa anfallende Steuern trägt der Eigentümer.

§ 5
Ausfertigung

Von dieser Urkunde erhalten die …………….. je eine beglaubigte Abschrift, das Amtsgericht …..– Grundbuchamt – eine Ausfertigung und das Finanzamt …. – Grunderwerbsteuerstelle – eine Abschrift.

§ 6
Belehrungen

Die Beteiligten wurden u.a. darauf hingewiesen,
a) dass alle Vereinbarungen richtig und vollständig beurkundet sein müssen,
b) dass die Aufhebung der Erbbaurechts erst mit der Eintragung im Grundbuch wirksam wird,
c) dass zur Aufhebung des Erbbaurechts die Zustimmung der dinglich Berechtigten erforderlich ist,
d) dass Grunderwerbsteuer anfallen kann.

§ 7
Ermächtigung

Die Vertragsteile beauftragen den Notar, alle Genehmigungen und sämtliche zum Vollzug dieses Vertrags erforderlichen Erklärungen einzuholen. Der Notar wird bevollmächtigt, Genehmigungen, die ohne Bedingungen und Auflagen erteilt werden, für die Vertragsteile entgegenzunehmen, gegenseitig mitzuteilen und diese Mitteilung jeweils in Empfang zu nehmen, die Urkunde zum Teilvollzug vorzulegen sowie Anträge zurückzunehmen. Alle zu diesem Vertrag erforderlichen Zustimmungserklärungen sollen mit dem Eingang beim Notar den Vertragsteilen als zugegangen gelten und wirksam sein.

Diese Niederschrift wurde den Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihnen geneh-migt und von ihnen und dem Notar wie folgt eigenhändig unterschrieben:"
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#5

10.12.2012, 09:31

Hallo Schwester,

erst einmal vielen lieben Dank für das Muster. Welche Genehmigungen muss man hier denn einholen? In unserem Fall ist die Stadt Erbbaurechtsgeber.

Vielleicht kannst du mir ja auch einen Hinweis darauf geben, welcher Wert bei einer Löschung anzusetzen ist. Fallen hier auch irgendlwelche Vollzugsgebühren an??

Ich stehe leider auf dem Schlauch.
Jupp03/11

#6

10.12.2012, 09:41

Sollen die Gebäude tatsächlich unentgeltlich auf die Stadt übergehen?
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#7

10.12.2012, 10:01

Entschuldigung,

ich glaube ich muss erst mal von vorne anfangen.

Also die Stadt ist Eigentümerin und Erbbaurechtsgeberin. Eine Wohnungsbaugesellschaft ist Erbbauberechtigte. Nun soll das Erbbaurecht gelöscht werden und (das habe ich auch erst jetzt begriffen) das Gebäude an die Stadt zu einem Kaufpreis von 50.000 € übergehen.

Also brauche ich einen Vertrag der eine Löschung des Erbbaurechts enthält und einen Kaufvertrag mit Auflassung.

Es stellt sich mir nur noch die Frage wie man so etwas abrechnet (weiß, dass das hier nicht hergehört, aber vielleicht kann mir jemand schon mal auf die Sprünge helfen).

Kaufvertrag ist klar, aber wie ist das mit der Löschung des Erbbaurechts. Hier müsste doch der Erbbauzins als Wert angesetzt werden? Sind das nicht zwei verschiedene Gegenstände??

Hilfe!!!!!!!!!!!!!!!!! :cry:
Schwester

#8

10.12.2012, 10:21

9. Auflage, Streifzug durch die Kostenordnung, RN 547 ff. :

"Der Geschäftswert für die Aufhebung eines Erbbaurechts ist mit dem WErt des Ebbaurechts im Zeitpunkt der Aufhebung, der gem. § 19 Abs. 2 zu bestimmen ist. Neben dem Verkehrswert der Gebäulichkeiten ist auch der Bodenwertanteil mit bis zu 80 % des Grundstückswertes zu berücksichtigen."

"Die mitbeurkundete Löschungsbewilligung für das Vorkaufsrecht am Erbbaugrundstück ist als weitere gegenstandsverschiedene Erklärung nach § 44 Abs. 2 b zusätzlich zu bewerten. Aus einem nach § 30 Abs. 1 i.V. mit § 20 Abs. 2 zu bildenden Teilwerk in Höhe von ca. 10-20 % des Wertes des Grundstücks ohne Bauwerk (5/10 § 38 II 5 a )"
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#9

10.12.2012, 14:58

Wenn noch Grundpfandrechte eingetragen sind, müssen die Gläubiger ihre Zustimmung erteilen.
Gruß Anja
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#10

10.12.2012, 16:22

Erst noch einmal vielen lieben Dank für die vielen Antworten.

:thx , dass es euch gibt!!


Dennoch muss ich noch mal eine Frage stellen:

Wenn ich den vorstehenden Entwurf nehme und das Erbbaurecht lösche,
geht das Gebäude automatisch auf die Stadt über, oder?
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