Pfandhaftentlassung

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Lovis
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#1

16.11.2012, 09:31

Hallo!

Ich habe zu diesem Thema bisher wenig Erfahrungen gesammelt und bin etwas überfordert mit dem Sachverhalt:

Ein Grundstück (bebaut mit zwei Einfamilienhäusern) wurde in zwei Teilflächen aufgeteilt und eine Teilfläche vor Monaten verkauft. Für die Eigentumsumschreibung / Anlegung des neuen Grundbuchs fehlt lediglich der Fortführungsnachweis, der voraussichtlich erst Ende des Jahres erteilt wird.

Jetzt soll die zweite Teilfläche verkauft werden. Im "Stammgrundbuch" ist die AV für den Käufer des ersten Teilflächenverkaufs und seine Finanzierungsgrundschuld eingetragen.

Wer entlässt wen aus der Pfandhaft, wenn die Eintragungen des "neuen" Käufers ebenfalls zunächst im "Stammgrundbuch" erfolgen müssen? Beide Verkäufer sich gegenseitig wegen der AV bzw. die finanzierende Bank des 1. Käufers die nicht betroffene Teilfläche?

Wie wird das formuliert? Bsp. AV: Der Käufer entlässt die in Abteilung II zur lfd. Nr. * eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung aus der Pfandhaft?

Vielen Dank!
Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen
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mrsbloom
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#2

19.11.2012, 08:52

Die erste AV lastet ja (wahrscheinlich) nicht auf dem gesamten Grundstück, sondern nur auf "einer noch zu vermessenden Teilfläche von...". Die zweite AV ebenso. Bei Anlegung der neuen Grundbuchblätter müssen die AV's nur entsprechend zugeordnet werden. Da brauchst du keine Pfandentlassung.
Gruß Tina

Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit.
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Max Frisch
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Lovis
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#3

19.11.2012, 16:05

Stimmt, Danke!

Kann die finanzierende Bank bereit jetzt den nicht betroffenen Grundstücksanteil aus der Pfandhaft entlassen? Wie wird die zu entlassene Fläche dann in der Erklärung bezeichnet? Kann auf den dem Kaufvertag beigefügten Lageplan verwiesen werden?
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Jupp03/11

#4

19.11.2012, 16:11

Richtig ist es, wenn die kaufpreisfinanzierende Bank vor Eintragung in das Grundbuch bestätigt, nach Vorlage des Veränderungsnachweises die nicht verkaufte Teilfläche aus der Mithaft zu entlassen.
Eine Haftentlassung wird in aller Regel erst erfolgen, wenn der Veränderungsnachweis vorliegt, ist auch ausreichend.

Ich gehe mal davon aus, dass entsprechende Bestätigung von der bereits eingetragenen Gläubigerin vorliegt, falls nicht, wäre diese unverzüglich einzuholen und auch Fälligkeitsvoraussetzung für den jetzt wohl geplanten 2. Vertrag.
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Lovis
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#5

20.11.2012, 08:59

Vielen Dank!
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