notarielles Nachlassverzeichnis

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Vivanja
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#1

07.11.2012, 17:51

Hallo Ihr Lieben.

Habe das Problem, dass wir hier ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen sollen. So etwas haben wir aber bislang noch gar nicht gemacht. Hat da jemand zufällig ein Muster für mich. Das wäre echt lieb. Das Muster im Kersten/Bühling ist nur auf Nachlasspflegschaft ausgelegt, also nicht so das richtige für mich.

Vielen vielen Dank im voraus.

LG Vivanja
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Snoops
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#2

08.11.2012, 09:11

Hallo,

ich weiß nicht, ob dir das weiterhilft. Aber ich habe das hier gefunden:


Nachlassverzeichnis
Die Erben/der Erbe bestätigt hiermit, dass der Nachlass des/der oben genannten Erblassers/Erblasserin zum heutigen Tag (Datum) in diese Werte gegliedert ist:

1. Guthaben (Aktien, Versicherungen usw.)

2. Grundbesitz (alle Immobilienwerte)

3. Barvermögen und Bankguthaben ....... Euro

4. PKW (Marke, KFZ-Brief, der Verkehrswert ist einvernehmlich auf ... Euro festgelegt

5. Weitere bewegliche Werte


Abzüglich allen Forderungen

•Verbindlichkeiten des Erblassers
•Kosten der Bestattung, Grabmal, Trauerfeier, Grabpflege ... Euro
•Kosten der Nachlass Abwicklung
•Vermächtnis zugunsten .., in Höhe von ... Euro

ergibt sich ein Netto - Gesamtvermögen von .... Euro



Ort, Datum

Unterschrift aller Erben


Liebe Grüße
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Vivanja
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#3

08.11.2012, 09:22

:thx Vielen Dank liebe Snoops. Ich denke das wird mir schon weiter helfen. :knutsch

lg Anja
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AnjaZ
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#4

08.11.2012, 10:35

Hier ist die dazugehörige Urkunde:

Num¬mer der Urkundenrolle für 2012





Ver¬han¬delt


zu ??am ??



Vor der un¬ter¬zeich¬ne¬ten No¬ta¬rin


??


im Be¬zirk des Ober¬lan¬des¬ge¬richts ?? mit Amts¬sitz in ??


er¬schien heu¬te in mei¬nen Ge¬schäfts¬räu¬men:

??
- aus¬ge¬wie¬sen durch Vor¬la¬ge des amt¬li¬chen Per¬so¬nal¬aus¬wei¬ses -


und ba¬t um die Aufnahme eines

Verzeichnisses

über den Nachlass des am ?? verstorbenen ??


Auf Befragen erklärte die Erschienene, dass die Notarin in der Angelegenheit, die Ge¬gen¬stand der nachstehenden Beurkundung ist, nicht vorbefasst im Sinne von § 3 Abs. I Nr. 7 BeurkG war oder ist.


Sodann wurden die folgenden Feststellungen getroffen und die nachfolgenden Erklärungen der Be-tei¬lig¬ten zu notariellem Protokoll genommen:


I. Vorbemerkung
Die Er¬schie¬ne¬ne ist die Toch¬ter des am ?? ge¬bo¬re¬nen und am ?? in ??, mit letz¬tem Wohn¬sitz in ??, ver¬stor¬be¬nen ??.

Der Erblasser ist von der Er¬schie¬ne¬nen als Al¬lein¬er¬bin beerbt worden.

Dies wird belegt durch das no¬ta¬ri¬el¬le Tes¬ta¬ment vom ?? (Ur¬kun¬de ?? des No¬tars ??) nebst Er¬öff-nungs¬pro¬to¬koll vom ?? (AG ??g AZ: ???).

Der Er¬blas¬ser¬ war ver¬hei¬ra¬tet mit ??, die vor¬ver¬stor¬ben ist.

Er hat¬te ein wei¬te¬res Kind, näm¬lich ??, geb. am ??, der ne¬ben der Er¬schie¬ne¬nen als Schluss¬er¬be sei-ner El¬tern be¬stimmt wor¬den ist. Die¬ser hat mit no¬ta¬ri¬el¬ler Ur¬kun¬de vom ?? die Erb¬schaft aus¬ge-schla¬gen.

Er macht ge¬gen die Erbin als Pflichtteilsberechtigter Auskunftsansprüche hinsichtlich des Nachlasses gel¬tend. Er hat von der Er¬bin die Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt.

Auf sei¬ne per¬sön¬li¬che Hin¬zu¬zie¬hung oder die Ver¬tre¬tung durch sei¬nen Recht¬an¬walt bei der Auf¬nah-me des Ver¬zeich¬nis¬ses hat er ver¬zich¬tet.

II. Feststellungen der Notarin
Die beurkundende Notarin ist mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragt wor¬den. Sie hat die folgenden eigenen Fest¬stel¬lun¬gen getroffen:

1.)
Sie hat hin¬sicht¬lich des Im¬mo¬bi¬lien¬ver¬mö¬gens des Er¬blas¬sers durch Nach¬fra¬ge beim Amts¬ge¬richt ??, Grund¬buch¬amt, fest¬ge¬stellt, dass der Erb¬las¬ser über die im Nach¬lass¬ver¬zeich¬nis auf¬ge¬führ¬ten Im¬mo¬bi¬lien ver¬füg¬te. Wei¬te¬rer Grund¬be¬sitz im Amts¬ge¬richts¬be¬zirk ?? ist nicht vor¬han¬den.

Hin¬sicht¬lich der Im¬mo¬bi¬lien hat die Er¬bin ein Ver¬kehrs¬wert¬gut¬ach¬ten beim Gut¬ach¬ter¬aus¬schuss des Krei¬ses ?? in Auf¬trag ge¬ge¬ben.

Ei¬ne Aus¬fer¬ti¬gung des Gut¬ach¬tens ste¬ht noch aus. Nach form¬lo¬ser Mit¬tei¬lung des Gut¬ach¬ter¬aus-schus¬ses hat die Im¬mo¬bi¬lie ??, ei¬nen Ver¬kehrs¬wert von € ??; die Im¬mo¬bi¬lie ??, ei¬nen Ver¬kehrs¬wert von € ??.

Die Aus¬fer¬ti¬gun¬gen der Ver¬kehrs¬wert¬gut¬ach¬ten wer¬den dem Pflicht¬teils¬be¬rech¬tig¬ten un¬ver¬züg¬lich zur Kennt¬nis ge¬bracht wer¬den, so¬bald sie der Er¬bin vor¬lie¬gen.

Nach Aus¬kunft der Er¬bin hat¬te der Erb¬las¬ser an¬der¬norts kei¬nen Grund¬be¬sitz.

2.)
Die Notarin begab sich am ?? in die vom Erblasser bis zu seinem Tode bewohnte Woh¬nung im Hause ??. Es handelt sich um ein Ein¬fa¬mi¬lien¬haus, das et¬wa im Jahr?? er¬rich¬tet wor¬den ist.

Es be¬fin¬det sich in ei¬nem heu¬ti¬gen Wohns¬tandard nicht mehr ent¬spre¬chen¬den Zu¬stand, Bad, Kü¬che, Hei¬zung und Fens¬ter stam¬men noch aus der Zeit des Neu¬baus.

Das Haus ist noch voll möb¬liert. Es han¬delt sich bei dem Mobiliar we¬der um An¬ti¬qui¬tä¬ten, noch um Möbel oder Ein¬rich¬tungs¬ge¬gen¬stän¬de von offensichtlich besonderem Wert. Gemälde oder ähnliche Wertgegenstände wur¬den ebenfalls nicht vorgefunden.

Der Erb¬las¬ser war Tisch¬ler. Vie¬le der im Hau¬se be¬find¬li¬chen Mö¬bel sind von ihm in Ei¬gen¬bau her-ge¬stellt wor¬den. Sie mö¬gen Lieb¬ha¬ber- oder Er¬in¬ne¬rungs¬wert ha¬ben, ei¬nen we¬sent¬li¬chen ma¬te¬ri¬el-len Wert wei¬sen sie nicht auf.

Das vor¬ge¬fun¬de¬ne Sil¬ber¬bes¬teck hat ei¬ne 100er Auf¬la¬ge, weist Ge¬brauchs¬spu¬ren auf und scheint eben¬falls nicht von über¬ge¬ord¬ne¬ten Wert.

Die in der Werk¬statt be¬find¬li¬chen Tisch¬ler¬werk¬zeu¬ge und Ma¬schi¬nen sind nach Au¬gen¬schein zwar ge¬brauchs¬tau¬glich, dürf¬ten aber eben¬falls, dies ins¬be¬son¬de¬re im Hin¬blick auf Al¬ter und Ge¬brauchs-spu¬ren, nicht von be¬deu¬ten¬dem Wert sein.

We¬gen der Einzelheiten wird auf nach¬ste¬hen¬de Nach¬las¬sau¬flis¬tung ver¬wie¬sen.


3.)
Hin¬sichtlich der Im¬mo¬bi¬lie?? hat die No¬ta¬rin im We¬sent¬li¬chen kei¬ne ei¬ge¬nen Er¬mitt¬lun¬gen vor¬ge-nom¬men.

Die Im¬mo¬bi¬lie ist nach Aus¬kunft der Er¬bin be¬reits beim Erb¬fall und auch zum Zeit¬punkt der Be¬auf-tra¬gung der No¬ta¬rin ver¬mie¬tet ge¬we¬sen. Le¬dig¬lich ein Zim¬mer im Dach¬ge¬schoss des Hau¬ses hat der Erb¬las¬ser sich zur Ein¬la¬ge¬rung von al¬tem Mo¬bi¬li¬ar vor¬be¬hal¬ten.

Die¬ses Zim¬mer wur¬de in Au¬gen¬schein ge¬nom¬men. Auch dort fand sich je¬doch nichts von er¬heb¬li-chem Wert.

Dort ist Alt¬mo¬bi¬liar von Sperr¬müll¬qua¬li¬tät ein¬ge¬la¬gert, etwa al¬te hol¬zwurm¬ver¬fres¬se¬ne Stüh¬le und zwei Bett¬ges¬tel¬le mit Fe¬der¬kern. Ins¬ge¬samt muss das dort vor¬ge¬fun¬de¬ne Mo¬bi¬li¬ar als un¬brauch¬bar und wert¬los be¬zeich¬net wer¬den. Auch in¬so¬weit wird auf die Ein¬zel¬auf¬lis¬tung ver¬wie¬sen.


4.)
In Au¬gen¬schein ge¬nom¬men wur¬de weiter noch ein vor¬han¬de¬nes Gar¬ten¬haus, das eben¬falls kei¬ne wert¬hal¬ti¬gen Nach¬lass¬ge¬gens¬tän¬de auf¬wies.

5.)
Schlie߬lich wur¬den zwei Ga¬ra¬gen in Au¬gen¬schein ge¬nom¬men.

In ei¬ner der bei¬den Ga¬ra¬gen be¬fand sich ein Pkw der Mar¬ke ??, Bau¬jahr nach Aus¬kunft der Er¬bin be¬reits ??. Der Pkw hat noch bis En¬de des Jah¬res TÜV, laut Stem¬pel¬auf¬druck bis ??. Der Ki¬lo¬me¬ter-stand be¬trägt ?? km.

Fahr¬zeug¬brief und Fahr¬zeug¬schein haben der No¬ta¬rin je¬weils im Ori¬gi¬nal vor¬ge¬le¬gen.

Da¬rü¬ber hi¬naus wa¬ren dort zu ent¬sor¬gen¬de Farb¬töp¬fe und drei re¬pa¬ra¬tur¬be¬dürf¬ti¬ge Fahr¬rä¬der ein-ge¬la¬gert.

Die zwei¬te Ga¬ra¬ge ist ur¬sprüng¬lich of¬fen¬sicht¬lich als Tisch¬ler¬werks¬tatt ge¬nutzt wor¬den. Es be¬fin¬det sich dort ne¬ben ei¬ner er¬heb¬li¬chen Men¬ge an Müll und Ge¬rüm¬pel noch ei¬ne Werk¬bank mit di¬ver-sem Tisch¬le¬rei¬werk¬zeug, das nach mei¬ner Ein¬schät¬zung eher ide¬el¬len, als ma¬te¬ri¬el¬len Wert hat.

We¬gen der Ein¬zel¬hei¬ten wird wie¬de¬rum Be¬zug ge¬nom¬men auf das Ver¬zeich¬nis.

6.)
Hin¬sicht¬lich des Bar¬ver¬mö¬gens ha¬ben der No¬ta¬rin die Be¬le¬ge, die dem Ver¬zeich¬nis zu¬grun¬de lie-gen, zum grö¬ßten Teil im Ori¬gi¬nal vor¬ge¬le¬gen.

7.)
Be¬züg¬lich des Gi¬ro¬kon¬tos führt die Er¬bin er¬gän¬zend aus, dass auf dem Gi¬ro¬kon¬to nach dem To¬de des Erb¬las¬sers noch klei¬ne¬re Zins¬ein¬nah¬men zu ver¬zeich¬nen wa¬ren, da¬rü¬ber hi¬naus klei¬ne¬re Ab¬bu-chun¬gen auf¬grund von be¬ste¬hen¬den Nach¬lass¬ver¬bind¬lich¬kei¬ten er¬fol¬gen. Die Kon¬to¬aus¬zü¬ge, die die Kon¬to¬be¬we¬gun¬gen be¬le¬gen ha¬ben bei der Be¬ur¬kun¬dung nicht vor¬ge¬le¬gen und kön¬nen bei Be¬darf von der Er¬bin nach¬ge¬reicht wer¬den.

8.)
Die Er¬bin hat den Haus¬rat fo¬to¬gra¬fiert. Die Fo¬tos sind zur Ver¬an¬schau¬li¬chung bei¬ge¬fügt.


III. Erklärungen der Erbin
Die Erschienene er¬klä¬rt: Ich bin darüber belehrt worden, dass ich dazu verpflichtet bin, im Rahmen der Aufnahme dieses Nachlassverzeichnisses wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Den vorstehend unter Ziffer II getroffenen Feststellungen der Notarin ha¬be ich nichts hin¬zu¬zu¬fü¬gen. Weitere Vermögenswerte des Erblassers sind und waren nicht vorhanden. Mir ist nicht bekannt, dass der Erb¬las¬ser in den vergangenen 10 Jahren Schenkungen gemacht hat. In den Unterlagen des Erblassers fanden sich auch keinerlei Hinweise hierauf.


IV. Nachlassverzeichnis
Sodann wurde auf der Grundlage der eigenen Feststellungen der Notarin und der Angaben der Er-bin sowie den zur Verfügung gestellten Belegen das Nachlassverzeichnis des am ?? verstorbenen Erblassers ?? auf¬ge¬nom¬men, welches als An¬la¬ge zu dieser Verhandlung genommen wird und das ei¬nen wesentlichen Bestandteil der Urkunde bil¬det. Dieses Nachlassverzeichnis wurde der Er¬schie-ne¬nen zur Durchsicht vorgelegt und von ihr ge¬neh¬migt. Auf ein Verlesen des Nach¬lass¬ver¬zeich¬nis-ses wurde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Beurkundungsgesetz verzichtet.


V. Schlussbestimmungen
Das Nachlassverzeichnis ist im Ein¬ver¬neh¬men mit dem Pflicht¬teils¬be¬rech¬tig¬ten in des¬sen Ab¬we¬sen-heit auf¬ge¬nom¬men wor¬den.

Von dieser Urkunde soll die Notarin dem Pflichtteilsberechtigten so¬fort eine Aus¬fer¬ti¬gung er¬tei¬len.

Die Erbin erbittet für sich eine beglaubigte Fotokopie dieser Verhandlung.

Die Kosten der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses trägt die Er¬schie¬ne¬n aus Nach¬lass¬mit¬teln.

Der Wert dieser Urkunde wird mit € ?? an¬ge¬ge¬ben.


Die vorstehende Verhandlung wurde der Er¬schie¬ne¬nen von der Notarin vorgelesen, von ih¬r ge¬neh-migt und sodann eigenhändig wie folgt mit der Notarin unterschrieben:
Gruß Anja
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Vivanja
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#5

12.11.2012, 11:20

:knutsch :thx Anja - Das ist lieb von dir und kann ich gut gebrauchen.

LG Anja
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Nisilein
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#6

12.11.2014, 17:51

Wird das Nachlassverzeichnis in die eigene Urkundenrolle aufgenommen wenn der Notar das Nachlassverzeichnis erstellt (-> Eigenurkunde)? Wir haben das jetzt das erste Mal und nirgends finden wir etwas darüber, trotz wälzen sämtlicher Fachbücher! Danke schonmal für die Hilfe :D
Martin Filzek
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#7

13.11.2014, 15:37

Das ist sonnenklar, dass Nachlassverzeichnisse wie Vermögensverzeichnisse als Beurkundungen nach § 36 BeurkG gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 Dienstordnung für Notarinnen und Notare (vgl. Weingärtner in Weingärtner/Gassen, DONot-Kommentar, 12. Aufl. 2013, § 8 Rn. 3 b) in die Urkundenrolle einzutragen sind.

Es handelt sich hier nicht um eine "Eigenurkunde", sondern um eine Tatsachenbeurkundung nach § 36 BeurkG - der Begriff "Eigenurkunde" passt hier ebenso wenig wie auf das Protokoll einer Hauptversammlung usw.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
ultuna

#8

23.03.2017, 12:38

Hallo zusammen,

darf ich das Thema nochmals aufgreifen? In unserem Fall stellt sich das Problem, dass die sich die Grundbesitzung (Nachlassgegenstand) nicht im Bezirk des Notars befindet. Darf der Notar trotzdem das Nachlassverzeichnis protokollieren?

Bin für jeden Tipp dankbar! :wink2
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AnjaZ
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#9

23.03.2017, 12:52

Ich sehe da kein Hinderungsgrund.

Ein Nachlass besteht ja nicht immer aus einem Nachlassgegenstand, sondern u.a. aus vielen verschiedenen Immobilien, die überall verstreut sind.
Gruß Anja
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#10

27.07.2017, 10:24

Hallo!

Ich habe auch eine weitere Frage zum Nachlassverzeichnis.

Wen gebe ich in die Urkundenrolle ein? Den Notar, den Erben oder den Erblasser? Und muss ich das Nachlassverzeichnis auch ins Erbvertragsverzeichnis aufnehmen?

Habe hierüber leider keine Antwort gefunden und hoffe mir kann jemand helfen.

Vielen Dank :wink1
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