Erbscheinsantrag - Personenstandsurkunden

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Jaqueline
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#1

11.10.2012, 14:56

Hallo zusammen. Mal eine Frage... Wenn wir einen Erbschein beim Amtsgericht beantragen haben wir es bis jetzt immer so gehandhabt, dass wir die Personenstandsurkunden im Original und/oder das Familienstammbuch beim Nachlassgericht eingereicht haben und um Rückgabe nach Erteilung des Erbscheines gebeten haben. Das hat auch immer geklappt. Jetzt hat eine Rechtspflegerin angerufen (mit ihr haben wir schon öfters Probleme gehabt) und sich beschwert, dass Sie immer die Personenstandsurkunden kopieren muss. Sie verlangt jetzt beglaubigte Abschriften oder sie behält die Originale und auch die Familienstammbücher da. Kann Sie das denn so machen?
Jupp03/11

#2

11.10.2012, 15:33

m. E. nicht, da die Urkunden nur vorgelegt werden müssen. Ich habe es wenigstens bislang nicht erlebt.
Jaqueline
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#3

11.10.2012, 16:04

Jupp, was würdest Du denn jetzt machen? Soll ich sie noch mal anrufen und mit ihr diskutieren oder soll ich lieber beglaubigte Abschriften machen? Es ist nur so ärgerlich, weil das jetzt nicht ein Einzelfall ist sondern dann immer so gemacht werden muss. Das sind unnötige Kosten für unsere Mandanten, denn wir werden die beglaubigte/n Abschrift/en ja in Rechnung stellen.
Jupp03/11

#4

11.10.2012, 16:26

Ich würde in diesem Fall wie erbeten erteilen und in den zukünftigen Fällen, falls erneut eine Aufforderung kommt, nach der Rechtsgrundlage fragen.
Jaqueline
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#5

11.10.2012, 16:42

Danke...
Davy Jones’ Locker
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#6

11.10.2012, 16:50

Es können Urschrift, begl. Abschrift oder Ausfertigungen eingereicht werden. Werden Originale eingereicht, sind diese auf Verlangen wieder zurückzugeben (KG RJA 15, 283). Macht ihr das so, stellt halt nicht ihr dem Mandanten die Kosten für die Ablichtungen in Rechnung, sondern das Gericht (§ 136 Abs.1 Nr. 2 KostO).
Jaqueline
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#7

17.10.2012, 17:03

Kann ich das irgendwo nachlesen?
Davy Jones’ Locker
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#8

18.10.2012, 11:21

Die Quellen stehen doch da. Ansonsten im Palandt bei 2356 BGB.
renokraft35
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#9

01.11.2012, 19:51

Also, wir haben bislang immer beglaubigte Fotokopien eingereicht.
Gelegentlich auch das Stammbuch, dieses aber natürlich zurückbekommen. Kann ja wohl nicht sein, wenn "Rechtspflegerin" meint, diese nun behalten zu können. (Das wurde sicherlich nur telefonisch gesagt, oder?)

Eigentlich sollte es meiner Meinung nach ausreichen, wenn der Notar bescheinigt, dass die Geburtsurkunde etc. vorgelegen hat und diese in Abschrift beigefügt wird... aber die Bürokratie will es halt anders.

Soweit ich weiß, wenn es z.B. 8-10 begl. Kopien waren (Geburts, Heirats evt. Sterbeurkunden, da kommt ja schnell was zusammen), haben wir nicht jedesmal 10 € extra genommen, (plus MwSt. dann schon 90 - 110 € extra) manchmal nur die Kopierkosten extra.

Es ist ja z.B. auch mitlerweile erlaubt, bei Weiterleitung von UB an andere Notare oder sonstige Dritte eine 5/10 Vollzugsgebühr zu erheben. Wenn ich das Original an den Mandant schicke, fallen aber nur die Postgebühren zusätzlich an. Also, ich finde es schon heftig, wenn UB z.B. 20 € kosten, Vollzugs(weiterleitung)
13 € extra, (oder gar 20 - 30 €), je nach Wert, Porto 2 € etc. Wobei UB's manchmal auch schon ca. 30 Min. Bearbeitung brauchen,... und sich daher häufig nicht gerade für den Notar lohnen.
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AnjaZ
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#10

01.11.2012, 21:58

Wir schicken in der Regel auch die Personenstandsurkunden im Original an das Gericht, mit der Bitte, diese nach Gebrauch zurück zu geben. Nur wenn der MA die Originale nicht aus der Hand geben will, machen wir begl. Abschriften davon und stelle diese Kosten diesem in Rechnung.

Heute kam gerade die Frage auf, ob für ein Erbscheinsantrag eine begl. Abschrift des Ehevertrages ausreicht. M.E. nicht, es muss doch der Vertrag in Ausfertigung vorgelegt werden, oder?
Gruß Anja
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