Kaufvertrag über Geschäftsanteil

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noto-fee
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#1

26.09.2012, 16:48

Hallo zusammen,

mein Chef legt mir mal wieder eine GmbH-Sache hin von der ich mal wieder keine Ahnung habe.

Es wurde ein Kaufvertrag über einen Geschäftsanteil beurkundet. Die Mutter hatte einen Geschäftsanteil von 500,00 € welchen sie an ihren Sohn für 5.000,00 € verkauft hat.

Wie muss ich diese Urkunde nun weiterbearbeiten?

Bzw. erstmal was für Gebühren fallen hier an? § 36 II für Verträge würde ich erstmal nehmen. Kommt da noch was hinzu außer die Kopien und Porto? Und ist mein Wert jetzt die 5.000,00 €?

Dann weiß ich gar nicht wo ich den überall hinschicken muss...

Kann mir da vielleicht einer bei helfen? Hab da echt überhaupt keine Ahnung von
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mrsbloom
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#2

27.09.2012, 11:15

Anzeigepflichten bestehen, und zwar eine Abschrift an das Finanzamt - Körperschaftssteuerstelle - und, falls Grundbesitz vorhanden ist, auch an die Grunderwerbsteuerstelle.

Abrechnung gem. § 36 II KostO ist richtig, Wert ist halt der Wert des übertragenen Geschäftsanteils, beim einem Kaufvertrag kann man wohl davon ausgehen, dass dies auch der Kaufpreis ist.
Gruß Tina

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Max Frisch
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mrsbloom
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#3

27.09.2012, 11:16

Ach und nach Zahlung des Kaufpreises musst du eine neue Gesellschafterliste mit Bescheinigung des Notars zum HR einreichen.
Gruß Tina

Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit.
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Max Frisch
naduh

#4

27.09.2012, 12:02

mrsbloom hat geschrieben:Ach und nach Zahlung des Kaufpreises musst du eine neue Gesellschafterliste mit Bescheinigung des Notars zum HR einreichen.
Und diese dann auch nach 147 II abrechnen.
Martin Filzek
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#5

27.09.2012, 13:55

naduh hat geschrieben:
mrsbloom hat geschrieben:Ach und nach Zahlung des Kaufpreises musst du eine neue Gesellschafterliste mit Bescheinigung des Notars zum HR einreichen.
Und diese dann auch nach 147 II abrechnen.

... und meiner und überwiegender Meinung nach auch nach § 50 KostO (siehe ausführlich Filzek, JurBüro 2012, 451 ff.).

Zum Wert noch für die Gebühr 36 II: Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass der Kaufpreis in der Regel den Verkehrswert des Anteils abbildet, so dass bei vereinbarten Kaufpreisen - sofern keine anderen Erkenntnisse über einen höheren Wert vorliegen - von dem Kaufpreis ausgegangen werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein Geschäft zwischen eng miteinander Verwandten. Deshalb wäre auch hier möglich, dass der Kaufpreis nicht dem wahren (Verkehrswert) des Anteils entspricht und wenn möglich sollte der Verkehrswert des Anteils näher untersucht werden, z. B. durch Nachfrage bei den Beteiligten, deren Steuerberater und Vorlage der letzten Bilanz.

KostO-Seminare (Update KostO, halbtags am Nachmittag)
25.10. Hamburg
9.11. Berlin
12.11. Hannover
13.11. Frankfurt a. M.
15.11. Essen
siehe http://www.filzek.de" target="blank.

KostO-Fragen? Filzek sagen. GNotKG? Auch o.k.
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Jupp03/11

#6

27.09.2012, 14:01

Martin Filzek hat geschrieben:
naduh hat geschrieben:
mrsbloom hat geschrieben:Ach und nach Zahlung des Kaufpreises musst du eine neue Gesellschafterliste mit Bescheinigung des Notars zum HR einreichen.
Und diese dann auch nach 147 II abrechnen.

... und meiner und überwiegender Meinung nach auch nach § 50 KostO (siehe ausführlich Filzek, JurBüro 2012, 451 ff.).

Zum Wert noch für die Gebühr 36 II: Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass der Kaufpreis in der Regel den Verkehrswert des Anteils abbildet, so dass bei vereinbarten Kaufpreisen - sofern keine anderen Erkenntnisse über einen höheren Wert vorliegen - von dem Kaufpreis ausgegangen werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein Geschäft zwischen eng miteinander Verwandten. Deshalb wäre auch hier möglich, dass der Kaufpreis nicht dem wahren (Verkehrswert) des Anteils entspricht und wenn möglich sollte der Verkehrswert des Anteils näher untersucht werden, z. B. durch Nachfrage bei den Beteiligten, deren Steuerberater und Vorlage der letzten Bilanz.

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Das OLG Hamm hat aber eine andere Meinung; dieser Meinung haben sich die Revisoren angeschlossen, zumindest in NRW.
Martin Filzek
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#7

27.09.2012, 15:22

Das waren "Justizirrtümer", die ja auch schon vor dem alle Unklarheiten beseitigenden genannten Aufsatz (dem natürlich noch schlauere vielfache ablehnende Anmerkungen und Kommentierungen Anderer vorausgegangen waren; Nachweise im gen. Aufsatz) erschienen sind. Auch das OLG Hamm (und die zuständigen Senate bei früheren ähnlichen m. E. nicht richtigen Entscheidungen des OLG Celle, Brandenburg und Stuttgart) könnte künftig ja klüger / anders urteilen bzw. sich einer - noch ausstehenden - Klärung der Streitfragen durch den BGH anschließen.
Die Entscheidung des OLG Hamm (JurBüro 2012, 486 mit krit. Anm. Filzek) hat übrigens in Bezug auf die Frage des Nichtentstehens der Gebühr § 50 KostO keine Rechtskraftwirkung, da sich das OLG Hamm - mangels Streitigkeit des Gebührenansatzes bei Notar, Dienstaufsicht und den Beteiligten in den Vorinstanzen - nur in einem obiter dictum geäußert hat.
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