Habe gerade folgenden Fall, bei dem keiner (!) weiß - Gericht, GBA, Rechtsanwalt - , was zu tun ist.
Im Grundbuch ist als Eigentümer eine GmbH eingetragen.
Die GmbH fiel vor 27 Jahren in Insolvenz. Mangels Masse wurde die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt.
Offensichtlich wurde das Grundstück übersehen.
Die Nachbarn wollen das Grundstück unbedingt kaufen.
Hierzu haben Sie das Handelsregister angeschrieben und den Sachverhalt geschildet und die Eröffnung der Nachtragsinsolvenz bzw. die Nachtragsliquidation beantragt. Das Gericht hat dies mangels Antragsberechtigung abgelehnt.
Das Grundbuchamt weiß auch keinen Rat.
Ist das Grundstück herrenlos? Ich meine ja, weil kein Eigentümer und auch kein Rechtsnachfolger vorhanden ist.
Kann das Aneignunsrecht durch Fiskus also ausgeübt bzw. übertragen werden?
Wie läuft das? In NRW ist der BLB zuständig?
Wäre schön wenn jemand helfen könnte.
Herrenloses Grundstück???
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 335
- Registriert: 05.04.2009, 11:52
- Beruf: Notariatsfachwirt, Dipl.-Rpfl. (FH)
- Wohnort: Hannover
ich gehe davon aus, dass das grundstück nicht herrenlos ist. denn nach der lehre vom doppeltatbestand muss zur sog. vollbeendigung der gesellschaft neben der löschung im register die vermögenslosigkeit hinzukommen, was hier offensichtlich nicht der fall ist.
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 179
- Registriert: 05.02.2010, 15:11
- Beruf: Notarassessor
- Wohnort: Düsseldorf
Danke für die Antwort.
Ja, ist belastet. Briefgrundschuld für die Sparkasse. Die Gläubigerin hat den Vorgang aber geschlossen und den Brief rausgegeben (an wen auch immer) und macht daher nichts mehr.
Notariatsmann,
Was heißt das dann hier?
Ich meine nachtragliquidation. Macht aber das registergericht nicht mit.
Es fehlt an einem antragsberechtigten:
Sämtliche Forderungen dürften verjährt sein, so dass es keine Gläubiger mehr gibt.
Der Kaufinteressent ist nicht antragsberechtigt.
Ich wollte schon die Stadt ansprechen, damit die den Antrag stellen (antragsbefugnis könnte aus der zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers folgen). Die Stadt will dich auch ihre Grundsteuern bekommen.
Ja, ist belastet. Briefgrundschuld für die Sparkasse. Die Gläubigerin hat den Vorgang aber geschlossen und den Brief rausgegeben (an wen auch immer) und macht daher nichts mehr.
Notariatsmann,
Was heißt das dann hier?
Ich meine nachtragliquidation. Macht aber das registergericht nicht mit.
Es fehlt an einem antragsberechtigten:
Sämtliche Forderungen dürften verjährt sein, so dass es keine Gläubiger mehr gibt.
Der Kaufinteressent ist nicht antragsberechtigt.
Ich wollte schon die Stadt ansprechen, damit die den Antrag stellen (antragsbefugnis könnte aus der zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers folgen). Die Stadt will dich auch ihre Grundsteuern bekommen.
Liegt eine Zweitausfertigung der Löschungsbewilligung vor? Wie hoch ist das Recht der Bank und wie hoch ist der Kaufpreis für das Grundstück?
Wer zahlt die Grundbesitzabgaben?
Im übrigen, seit wann verjährt ein dingliches Recht?
Wer zahlt die Grundbesitzabgaben?
Im übrigen, seit wann verjährt ein dingliches Recht?
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 179
- Registriert: 05.02.2010, 15:11
- Beruf: Notarassessor
- Wohnort: Düsseldorf
Die Bank hat nichts mehr. Keine Unterlagen.
Falls verkauft wird, muss wohl ein Aufgebot erfolgen.
Grundbesitzabgaben werden wohl nicht gezahlt. Für mich schwer vorstellbar, dass dies seit 27 Jahren so laufen soll. Daher wollte ich mal bei der Stadt nachfragen.
Falls verkauft wird, muss wohl ein Aufgebot erfolgen.
Grundbesitzabgaben werden wohl nicht gezahlt. Für mich schwer vorstellbar, dass dies seit 27 Jahren so laufen soll. Daher wollte ich mal bei der Stadt nachfragen.
Zur Löschung eines Rechts bedarf es aber schon einer Löschungsbewilligung oder nicht? Und wenn die erste nicht mehr da ist, muss die Bank eben eine Zweitausfertigung erteilen mit den üblichen Bestätigungen, die für ein Aufgebotsverfahren benötigt werden.
Zu den anderen Fragen wurde leider nicht geantwortet.
Zu den anderen Fragen wurde leider nicht geantwortet.
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 179
- Registriert: 05.02.2010, 15:11
- Beruf: Notarassessor
- Wohnort: Düsseldorf
Lieber Jupp,
Wem erteilt denn die Bank eine Löschungsbewilligung?
Ist mir neu, dass ein Kaufinteressent dies verlangen kann.
Die Erteilung einer Löschungsbewilligung setzt also hier zwingend einen Kaufvertragsschluss voraus (für den der Verkäufer derzeit fehlt)
Deine Überlegung mit der Löschungsbewilligung führt also zu nichts (wobei mir auch nicht klar ist, worauf du hinaus willst).
Da es eine Briefgrundschuld ist und die Bank den Brief nicht mehr hat, wird sie auch den Teufel tun, sich als Gläubiger zu gerieren.
Wem erteilt denn die Bank eine Löschungsbewilligung?
Ist mir neu, dass ein Kaufinteressent dies verlangen kann.
Die Erteilung einer Löschungsbewilligung setzt also hier zwingend einen Kaufvertragsschluss voraus (für den der Verkäufer derzeit fehlt)
Deine Überlegung mit der Löschungsbewilligung führt also zu nichts (wobei mir auch nicht klar ist, worauf du hinaus willst).
Da es eine Briefgrundschuld ist und die Bank den Brief nicht mehr hat, wird sie auch den Teufel tun, sich als Gläubiger zu gerieren.
Das soll die Bank auch gar nicht.
Aber wenn keine Bereitschaft besteht, die gestellten Fragen zu beantworten, bin ich raus.
Aber wenn keine Bereitschaft besteht, die gestellten Fragen zu beantworten, bin ich raus.
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 335
- Registriert: 05.04.2009, 11:52
- Beruf: Notariatsfachwirt, Dipl.-Rpfl. (FH)
- Wohnort: Hannover
nach aktueller rechtslage (ggf. übergangsregelung prüfen) dürfte § 66 V GmbHG einschlägig sein:Okudera hat geschrieben:Notariatsmann,
Was heißt das dann hier?
Ich meine nachtragliquidation. Macht aber das registergericht nicht mit.
Es fehlt an einem antragsberechtigten
"Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen."
aus der kommentierung hierzu (habe selbst leider grade keine zur hand), ergibt sich, wer im einzelnen antragsberechtigt ist. da das (ehemalige) GmbH-vermögen originär dem/den gesellschafter/n zusteht, könnte man auch zum (mittlerweile wohl geschlossenen) registerblatt der GmbH nachfragen, wer das seinerzeit war, um insweit ggf. einen mitwirkenden zu haben. wird ja keiner etwas dagegen haben, aus einem vergessenen grundstück noch geld zu bekommen.
wenn dann die GmbH einen neuen vertreter hat, könnte an sich normal der vertrag geschlossen und die bank um hergabe der löschungsunterlagen gebeten werden. neuausstellung einer löschungsbewilligung sollte unproblematisch sein, brief muss dann halt aufgeboten werden.