Hallo ihr lieben,
wie ist das bezüglich einer Erbausschlagung bei Minderjährigen? Also wenn die Mutter das Erbe ausschlägt muss sie das doch dann auch für ihr minderjähriges Kind machen, oder?
Müssen dann immer beide Elternteile die Ausschlagung unterschreiben, auch wenn die Mutter alleinerziehend ist? Das Sorgerecht haben Vater u.Mutter gemeinsam....
Wie ist das dann? Muss man was beachten?
Erbausschlagung Minderjährige
Wenn beide Elternteile das Sorgerecht haben, müssen auch beide ausschlagen. Siehe dazu im übrigen § 1945 BGB.
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1. Sorgerecht bei beiden Elternteilen:
- Mutter schlägt für sich und Kinder aus
- Vater muss ebenfalls für Kinder ausschlagen
- keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich
- Vater schlägt für sich und Kinder aus
- Mutter muss ebenfalls für Kinder ausschlagen
- keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich
2. Sorgerecht bei Mutter alleine
- Mutter schlägt für sich und Kinder aus
- Vater kann nicht für die Kinder ausschlagen
- keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich
- Vater schlägt aus
- Mutter muss für die Kinder ausschlagen
- Vater kann nicht für die Kinder ausschlagen
- familiengerichtliche Genehmigung erforderlich
3. Sorgerecht bei Vater allein
- Vater schlägt für sich und Kinder aus
- Mutter kann nicht für die Kinder ausschlagen
- keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich
- Mutter schlägt für sich aus
- Vater muss für die Kinder ausschlagen
- Mutter kann nicht für die Kinder ausschlagen
- familiengerichtliche Genehmigung erforderlich
- Mutter schlägt für sich und Kinder aus
- Vater muss ebenfalls für Kinder ausschlagen
- keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich
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- keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich
2. Sorgerecht bei Mutter alleine
- Mutter schlägt für sich und Kinder aus
- Vater kann nicht für die Kinder ausschlagen
- keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich
- Vater schlägt aus
- Mutter muss für die Kinder ausschlagen
- Vater kann nicht für die Kinder ausschlagen
- familiengerichtliche Genehmigung erforderlich
3. Sorgerecht bei Vater allein
- Vater schlägt für sich und Kinder aus
- Mutter kann nicht für die Kinder ausschlagen
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- Vater muss für die Kinder ausschlagen
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Aktualisiere das Thema mit folgender Frage:
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern wollen für das minderjährige Kind wg. Überschuldung ausschlagen. Da das minderjährige Kind nach der Mutter berufen ist, bedarf es keiner familiengerichtlichen Genehmigung.
ABER nun zu meinem Problem: Der Vater liegt schwer krank mit Herzinfarkt und nicht ansprechbar im Krankenhaus, ergo: Er kann die Erbausschlagung als einer der gesetzlichen Vertreter für sein minderjähriges Kind nicht erklären.
Wie ist hier vorzugehen? Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB bzgl. des verhinderten Vaters?
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern wollen für das minderjährige Kind wg. Überschuldung ausschlagen. Da das minderjährige Kind nach der Mutter berufen ist, bedarf es keiner familiengerichtlichen Genehmigung.
ABER nun zu meinem Problem: Der Vater liegt schwer krank mit Herzinfarkt und nicht ansprechbar im Krankenhaus, ergo: Er kann die Erbausschlagung als einer der gesetzlichen Vertreter für sein minderjähriges Kind nicht erklären.
Wie ist hier vorzugehen? Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB bzgl. des verhinderten Vaters?
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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Weiß niemand Rat?
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Bei mir war das so:
Vater des minderjährigen Kindes verstorben, Ausschlagung der Mutter und des minderjährigen Kindes gemeinsam, familienrechtliche Genehmigung war erforderlich.
Vater des minderjährigen Kindes verstorben, Ausschlagung der Mutter und des minderjährigen Kindes gemeinsam, familienrechtliche Genehmigung war erforderlich.
Ergänzungspfleger ist auf Antrag vom Familiengericht zu bestellen. Sodann bedarf es der Genehmigung des Familiengerichts.nico86 hat geschrieben:Aktualisiere das Thema mit folgender Frage:
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern wollen für das minderjährige Kind wg. Überschuldung ausschlagen. Da das minderjährige Kind nach der Mutter berufen ist, bedarf es keiner familiengerichtlichen Genehmigung.
ABER nun zu meinem Problem: Der Vater liegt schwer krank mit Herzinfarkt und nicht ansprechbar im Krankenhaus, ergo: Er kann die Erbausschlagung als einer der gesetzlichen Vertreter für sein minderjähriges Kind nicht erklären.
Wie ist hier vorzugehen? Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB bzgl. des verhinderten Vaters?
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@Jupp,
Also muss von dem Notar aus nichts veranlasst werden? Ich kann einfach die Erbausschlagungserklärung so fertigen, dass nur die Mutter für das Kind ausschlägt oder verstehe ich das falsch?
Also muss von dem Notar aus nichts veranlasst werden? Ich kann einfach die Erbausschlagungserklärung so fertigen, dass nur die Mutter für das Kind ausschlägt oder verstehe ich das falsch?
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-Konfuzius-
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Es wird sich schon die Frage stellen, ob man der "hilflosen" Ehefrau nicht beiseite steht und den Antrag kurzfristig beim zuständigen Familiengericht stellt. Die Beweggründe für die Ausschlagung sollten dann auch sofort angegeben werden. Ein Notariat sollte in derartigen Fällen behilflich sein, eigentlich eine Selbstverständlichkeit.
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Ok. Danke dir
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