Aufgebotsverfahren

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Sanni80
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#1

16.03.2012, 10:34

Einen wunderschönen Guten Morgen allerseits :wink1

ich habe hier irgendwie ein Problem mit einem Aufgebotsverfahren.

Ich versuche mal, den Sachverhalt darzustellen:

Die getrenntlebenden Eheleute A und B haben vor ein paar Jahren den Grundbesitz auf die Kinder übertragen; die eingetragenen Grundpfandrechte wurden damals übernommen für den Fall der Neuvalutierung.
Nun wird der Grundbesitz verkauft.
Der Grundschuldbrief ist jetzt nicht mehr auffindbar.

Eigentlich würde ich jetzt eine eidesstattl. Versicherung der Grundstückseigentümer, vorliegend also jetzt der Kinder, abgeben lassen, dass dieser nicht mehr vorliegt blablabla ... :roll:
und dazu eine Erklärung der Gläubigerin, dass der Grundschuldbrief von dort am .... an den Eigentümer versandt wurde und somit dort auch nicht mehr zur Verfügung steht.

Vorab hat sich jetzt allerdings bereits herausgestellt, dass der Grundschuldbrief im Jahre 1982 an die Eheleute A und B versandt wurden.

Liege ich jetzt falsch in der Annahme oder wird es dann tatsächlich darauf hinauslaufen, dass das Gericht auch die getrenntlebenden Eheleute mit ranzieht, wenn bekannt wird, dass denen damals der GS-Brief ausgehändigt wurde und diese dann auch die e.V. abgeben bzw. anbieten müssen?

Kann mir jemand einen Weg nennen, dass ich nicht unbedingt den Vater nochmal mit einbeziehen muss? Das Verhältnis zwischen den Beteiligten ist wohl nicht mehr so doll :pfeif

:huepf
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Schönes zu erkennen,
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Jupp03/11

#2

16.03.2012, 11:26

Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat der Antragsteller nur eine eidesstattliche Versicherungen anzubieten. Siehe dazu die Vorschriften in der ZPO.
Es ist also nicht so, dass eine e. V. erforderlich ist, hier vor allen Dingen schon gar nicht von den Voreigentümern.

Diese haben im übrigen, wenn ich den Sachverhalt zu Beginn verstanden habe, ihre Ansprüche aus den Grundpfandrechten an die Kinder abgetreten, ohne jetzt den genauen Wortlaut dieser Erklärungen zu kennen. Sofern also von dem zuständigen Rechtspfleger die e. V. der Voreigentümer gleichwohl verlangt werden sollten, sollte man auf diese Tatsache hinweisen, so dass die e. V. der Voreigentümer m. E. nicht vorgelegt werden müssen.
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Sanni80
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#3

16.03.2012, 11:33

ich danke dir ganz dolle vielmals herzlichst und überhaupt ... wie immer halt :knutsch :knutsch :knutsch :knutsch :knutsch :knutsch :knutsch :knutsch :knutsch :knutsch :knutsch :knutsch :knutsch :knutsch

das mit dem "anzuerbieten" habe ich gestern schon erlesen
Aber unter Umständen kann das Gericht doch dann trotzdem verlangen, dass die e.V. abgegeben wird, oder?

Da die Kinder beide nicht hier vor Ort wohnen, sondern der eine im Süden und der andere im Norden, werde ich, glaube ich, vorsorglich die e.V. von beiden abgeben lassen, nicht, dass die nochmals antanzen müssen ... das wäre dann doch sehr ärgerlich :oops:
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Jupp03/11

#4

16.03.2012, 11:43

Die e. V. bedarf nicht der Beglaubigung, das wird ja wohl bekannt sein, so dass die beiden nicht unbedingt in eurer Kanzlei erscheinen müssen.
Mit den Gründen, die in in meinem ersten Beitrag genannt habe, nämlich Übertragung aller Rechte aus den Grundpfandrechten auf die Kinder, kann man dem Anfordern der e. V. entgegentreten. Falls der Rechtspfleger diese gleichwohl verlangen sollte, muss man eben die Anstrengung unternehmen und diese versuchen einzuholen.
Amtmann
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#5

20.03.2012, 13:46

Nach meinen Erfahrungen mit dem AG München in einem ähnlichen Fall ist der Voreigentümer "am Verfahren zu beteiligen". Ich hatte einmal einen Voreigentümer-Querulanten, der auf entsprechende Schreiben/Anfragen des Gerichts einfach überhaupt nicht reagiert hat. Ich habe dem Gericht dann geschrieben, dass es ja wohl nicht sein kann, dass das "Schweigen" eines früheren Eigentümers den neuen Eigentümer in der sinnvollen Verfügungsmacht über seinen Grundbesitz einschränkt. Empört habe ich hinzugefügt, dass das ja wohl einer Enteignung gleichkäme.

Rechtlich natürlich nicht ganz sauber argumentiert :pfeif , aber es hat dann irgendwie funktioniert (was das Gericht dann dem Voreigentümer geschrieben hat, ist hier nicht dokumentiert).
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