Rückabwicklung GKV

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brainy
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#1

12.03.2012, 17:15

Hallo zusammen,

hoffe auf Eure Hilfe. Es geht um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages...
Folgender Sachverhalt:
Teilflächenverkauf wurde beurkundet und anschließend vermessen. In Urkunde habe sich Verkäufer und Käufer eine wechselseitige Vollmacht zur Messungsanerkennung und erneuten Erklärung der Auflassung/Identitätserklärung gegeben. Verk. will rückabwickeln, Käufer nicht. Käufer will nun gem. der erteilten Vollmacht Auflassung und Identität erklären; Verk. hat die Vollmacht widerrufen und vorab mitgeteilt, der Erklärung (Auflassung) durch Käufer zu widersprechen.
Meine Frage nun: Ist der Widerruf der Vollmacht gültig, oder kann Käufer weiterin davon Gebrauch machen?
Worauf muss man evtl. sonst noch achten bei so einer Rückabwicklung???

Vielen Dank!
Holiday

#2

12.03.2012, 18:34

Hallo!
Deine Fallbeschreibung wirft einige Fragen auf:
1) War die Vollmacht unwiderruflich erteilt?
2) In welcher Form hat der Verkäufer den Widerruf erklärt? Kann er nur notariell!
3) Warum will der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag? Zahlungsverzug?
4) Oder hat der Verkäufer den Rücktritt bereits gegenüber Käufer erklärt?
5) Gibt es Regelungen im KV, wie der Notar im Falle des vom Verkäufer erklärten Rücktritts zu verfahren hat?
Auf jeden Fall würde ich bei Kenntnis dieser Umstände vorerst keine Auflassung beurkunden, sondern erst den Sachverhalt genau "abklopfen".
Jupp03/11

#3

12.03.2012, 20:01

Bzgl. einer unwiderruflich erteilten Vollmacht siehe §§ 167 undf 168 BGB, bei letzterem § Rd 6, Palandt 68. Aufl.
brainy
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#4

13.03.2012, 09:37

Vollmacht war nicht unwiderruflich erteilt; Widerruf wurde nur formlos erklärt; Verk. fühlt sich von Käufer getäuscht, da im Nachhinein andere Bodenrichtwerte herauskamen, als vom Käufer berechnet und mitgeteilt (Vertrauensverhältnis zwischen Parteien); Gezahlt ist KP lt. Käufer vollständig (Vorlage Quittungen der Teilzahlungen), Verk. widerspricht dem; Rücktritt vom KV wurde - nach unserer Kenntnis - bisher nur uns gegenüber formlos mitgeteilt; keine Regelung im KV für Rücktritt.
Holiday

#5

13.03.2012, 17:56

Ich würde die Sache zur "Chefsache" machen.
Bisher steht ja nur im Raum, dass der Käufer sich getäuscht "fühlt". Ob dem so ist, muß ja noch erst erwiesen werden. Der Notar ist und bleibt weiterhin neutral (!), so dass der Käufer zu seiner Interessenvertretung einen RA beauftragen muß (der natürlich nicht aus Deinem Büro sein darf).
@Jupp: was sagst Du dazu?
brainy
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#6

14.03.2012, 12:37

:zustimm @holiday

Ich wollt jetzt auch erst mal nur wissen, ob die Vollmacht weiterhin gültig ist, wenn Käuferin diese formlos widerruft...
Holiday

#7

14.03.2012, 19:41

Das würde ich Deinen Chef entscheiden lassen ... er ist der Notar!
Jupp03/11

#8

14.03.2012, 20:09

Kurzes Anschreiben an beide Beteiligten:

Sie mögen sich rechtlichen Rat einholen und zwar bis zum (10 Tage). Eine Wertung des Widerrufs sollte der Notar nicht vornehmen.
Abwarten dann und Tee trinken.
brainy
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#9

15.03.2012, 09:14

:thx
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