Hallo,
dieses Jahr wurde bei der Notarrevision beanstandet, dass sich das Erbvertragsverzeichnis bei zwei Jahrgängen hinter dem Namensverzeichnis der Urkundenrolle befunden hatte, nach Angabe des Prüfers gehört es aber vor das Namensverzeichnis ans Ende der Eintragungen.
Ich kann hierzu leider in der DONot nichts finden. Wisst Ihr, an welcher Vorschrift man sich hier festklammert?
Wir sollen jetzt eine Zusicherung bzgl. der Führung des Erbvertragsverzeichnisses abgeben, aber ohne gesetzliche Grundlage will ich mich da eigentlich nicht gerne festlegen ...
Merci
Position des Erbvertragsverzeichnisses in der UR-Rolle?
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Grundlage der Führung des Erbvertragsverzeichnisses ist § 9 DONot. Das Verzeichnis kann in Buchform oder Loseblattform geführt werden (§ 6 DONot).
Eine Vorschrift, die regelt, wo sich dieses Verzeichnis befinden muss, ist mir nicht bekannt. Auch bei Weingärtner (Kommentar zur DONot) findet sich hierzu nichts.
Ich würde also einmal nach der Grundlage der Beanstandung fragen.
Eine Vorschrift, die regelt, wo sich dieses Verzeichnis befinden muss, ist mir nicht bekannt. Auch bei Weingärtner (Kommentar zur DONot) findet sich hierzu nichts.
Ich würde also einmal nach der Grundlage der Beanstandung fragen.
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Noch eine Ergänzung:
Blaeschke schreibt in seinem "Praxishandbuch Notarprüfungen" unter RdNr. 454:
"Das Erbvertragsverzeichnis kann in gebundener oder in Loseblattform geführt werden (§ 6 Abs. 2 DONot); es ist
dauerhaftes Papier zu verwenden (§ 6 Abs. 1 DONot). Es ist nicht mehr vorgeschrieben, dass das
Erbvertragsverzeichnis als Anlage zur Urkundenrolle zu nehmen und mit dieser aufzubewahren ist."
Also gab es früher offenbar eine solche Bestimmung, deren Aufhebung euer Prüfer wohl nicht mitbekommen hat!
Blaeschke schreibt in seinem "Praxishandbuch Notarprüfungen" unter RdNr. 454:
"Das Erbvertragsverzeichnis kann in gebundener oder in Loseblattform geführt werden (§ 6 Abs. 2 DONot); es ist
dauerhaftes Papier zu verwenden (§ 6 Abs. 1 DONot). Es ist nicht mehr vorgeschrieben, dass das
Erbvertragsverzeichnis als Anlage zur Urkundenrolle zu nehmen und mit dieser aufzubewahren ist."
Also gab es früher offenbar eine solche Bestimmung, deren Aufhebung euer Prüfer wohl nicht mitbekommen hat!