Eintragung Auflassungsvormerkung ohne Kaufvertrag

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crazyreno
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#1

26.07.2011, 10:16

Guten Morgen, Ihr Lieben,

habe folgendes Problem: Zwischen Eltern und zwei Töchtern wird ein Erbvertrag geschlossen. Zusätzlich soll für die eine Tochter noch eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Muss der Antrag auf Eintragung dieser Vormerkung vom Grundstückseigentümer (in diesem Fall der Vater) und der Tochter gestellt werden oder nur vom Grundstückseigentümer? Kann man zudem für den Antrag praktisch die gleiche Formulierung wie in einem Kaufvertrag verwenden?

Vielen Dank sagt

crazyreno
Jupp03/11

#2

26.07.2011, 10:25

Vielleicht kannst damit was anfangen

Verhandelt

zu

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar


erschienen heute, sämtlich von Person bekannt:

1.
Vater

2.
Mutter

3.
Sohn

Der Notar befragte zunächst die Erschienenen, ob er oder eine der mit ihm beruflich verbundenen Personen in einer Angelegenheit, die Gegenstand dieser heutigen Beurkundung ist, außerhalb des Notaramtes tätig war oder ist. Die Frage wurde verneint.

Die Erschienenen beantragen die Beurkundung eines

Erbvertrages.

Nachdem sich der Notar durch eingehende Unterhaltung, insbesondere mit den Erschienenen zu 1. und 2. und der erforderlichen Geschäftsfähigkeit überzeugt hatte, erklärten sie unter Verzicht auf Zuziehung von Zeugen mündlich zu Protokoll:

§1

Wie, die Erschienenen zu 1. und 2. sind nicht durch Bindungen aus früheren Testamenten oder Erbverträgen mit einer anderen Person an der Errichtung dieses Erbvertrages gehindert.

§2

Wir vermachen hiermit unserem Sohn, dem Erschienenen zu 3. für den Fall unseres Todes aus unserem Nachlaß das Grundstück, das eingetragen ist im Grundbuch von
_________ Flur __ Flurstück ___

Der Erschienene zu 3. nimmt diese Vermächtniseinsetzung mit erbvertraglicher Bindung an.


§3

Der Notar hat uns über die durch einen Erbvertrag begründeten erbrechtlichen Bindungen belehrt. Es ist uns bekannt, dass danach spätere erbrechtliche Verfügungen der Erschienenen zu 1. und 2. insoweit unwirksam sind, als sie gegen die vertraglich bindende Verfügungen dieses Erbvertrages verstoßen. Ein einseitiges Rücktrittsrecht nach § 2393 BGB behalten sich insbesondere die Erschienenen zu 1. und 2. nicht vor.

§4

Zur Sicherung dieser erbrechtlichen Verfügung verpflichten sich die Erschienenen zu 1.und 2. zu Lebzeiten nicht über den Vermächtnisgegenstand zu verfügen. Verstoßen Sie gegen dieses schuldrechtliche Verfügungsverbot, so haben sie den Vermächtnisgegenstand auf ihre Kosten auf den Vermächtnisnehmer unter Übernahme evtl. darauf ruhender und mit seiner Zustimmung eingetragener Belastungen unter Lebenden zu übertragen.
Zur Sicherung dieses bedingten Übereignungsanspruchs bewilligen die Erschienenen zu 1. und 2. und beantragt der Erschienene zu 3. die Eintragung einer Vormerkung an rangbereiter Stelle im Grundbuch bei dem Vermächtnisgegenstand eintragen zu lassen.


§ 5

Weitere Verfügungen von Todes wollen die Erschienenen zu 1. und 2. heute nicht treffen.
Wir beantragen die Aushändigung je einer beglaubigten Abschrift dieses Erbvertrages für uns. Der Notar soll die Urkunde in seiner Urkundensammlung verwahren und die amtliche Registrierung veranlassen. Er soll ebenfalls die Eintragung der Vormerkung an dem Vertragsgegenstand veranlassen.
Den Wert den Vermächtnisgegenstandes geben die Parteien übereinstimmend mit _______________ EUR an.

Vorstehende Verhandlung wurde den Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar wie folgt unterschrieben:
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rebru82
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#3

26.07.2011, 14:52

Was soll man da noch hinzufügen. Jupp hat ja schon alles damit gesagt :!:
:thx für den Mustertext
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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crazyreno
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#4

26.07.2011, 15:04

Huhu, vielen Dank Jupp. :lol: Genau so etwas habe ich gebraucht. Nun hat mein Chef allerdings Bedenken, eine Ausfertigung des Erbvertrages zwecks Eintragung der Vormerkung an den Grundbuchrechtspfleger zu schicken, da diesen ja die erbrechtlichen Verfügungen der Erblasser nichts angehen. Er tendiert dazu, den Antrag auf Eintragung dann in einer gesonderten Urkunde zu machen. Teilst Du diese Bedenken oder kann man ruhigen Gewissens dem Grundbuchrechtspfleger den Inhalt des Erbvertrages zugänglich machen?

Lieben Dank
crazyreno
Jupp03/11

#5

26.07.2011, 15:21

Der Erbvertrag kann auch auszugsweise dem GBA vorgelegt werden.
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