Verwalterin soll Kaufpreis nicht wissen

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-Leni-
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#1

07.07.2011, 15:46

Meine Kollegin und ich brüten gerade über einem Teileigentumskaufvertrag nebst Auflassung. Diesen muss die Verwalterin genehmigen. Sie soll aber nicht wissen, für welches Geld das Teileigentum veräußert wurde, weil die Käufer von ihr evtl. auch den anderen Teil erwerben wollen.

Meine Frage: Wie stelle ich das an? Mache ich sowas wie eine "Teilausfertigung"?

Das Problem ist, dass die gute Frau ja den ganzen Vertrag genehmigen muss und den dann wohl auch komplett vorliegen haben muss. Was kann man da machen? Stehe mal wieder auf dem Schlauch.
-Leni-

„Was die Franzosen Contenance nennen, Haltung und Harmonie im äußern Betragen, Gleichmütigkeit, Vermeidung alles Ungestüms, aller leidenschaftlichen Ausbrüche und Übereilungen, dessen sollte sich vorzüglich ein Mensch von lebhaftem Temperamente befleißigen.“

Adolph Freiherr Knigge: Über den Umgang mit Menschen, Fünfte Auflage, 1808[3]
Jupp03/11

#2

07.07.2011, 16:24

Ich würde es zunächst einmal ohne Übersendung des KV versuchen, andererseits benötigt ja dann der begl. Notar eine Wertangabe bei der Zustimmung. Falls sie zu euch kommen sollte, wäre das vielleicht so zu lösen. Ausführliches Anschreiben an die Verwalterin und in der Zustimmung eben nicht erwähnen, dass ihr der Inhalt des Vertrages bekannt ist.
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#3

07.07.2011, 16:46

Das mit der Wertangabe wäre nicht das Problem. Die würden wahrscheinlich anrufen und nachfragen. Und die Kostenrechnung bekommt ja sowieso der Käufer.

Ich werde es mal so versuchen, und ihr keine Vertrags(teil)abschrift zuschicken.

Dankeschön!
-Leni-

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#4

07.07.2011, 19:43

Wenn der Notar den Wert erfragt, wird sie ihn ganz sicher sehen, denn die Kostenberechnung muss auf die Unterschriftsbeglaubigung mit drauf.
Nein, ich bin kein Spruch, Du brauchst gar nicht weiter lesen. Ich bin werder lustig noch informativ. Ich bin nur eine sinnlose Ansammlung von Buchstaben, um diesen Platz hier zu füllen und keiner hat mich lieb, also lass mich in Ruhe und hör auf mich zu lesen, bin sowieso schon vorbei!
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Lovis
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#5

07.07.2011, 20:00

Ich würde eine teilweise beglaubigte Abschrift schicken und den Teil, der den Kaufpreis und die Kaufpreiszahlung umfasst, weglassen. Ich denke das ist unauffälliger, als wenn man jetzt nur den Betrag des Kaufpreises wegließe.

Da die Verwalterin prüfen muss, ob und welche Bestimmungen aus der Teilungserklärung übernommen wurden, wird sie mit Sicherheit eine beglaubigte Abschrift anfordern und dadurch könnte sich die weitere Abwicklung des Vertrages verzögern.
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Jupp03/11

#6

07.07.2011, 20:05

Dann wird sie sofort eine vollständige Kopie anfordern, zumal sie als Miteigentümerin einer Einheit dann etwas "riechen" wird.
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Lovis
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#7

08.07.2011, 07:46

Ich dachte, dass es vielleicht weniger auffällig ist, wenn der gesamte, den Kaufpreis betreffende Passus fehlt. Man könnte es ja ggf. auch mit Datenschutz begründen, wenn bsp. auch die Kontoverbindung im KV enthalten ist...
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Ashura
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#8

08.07.2011, 13:14

Hallo,

nach meinem Kenntnisstand bekommt kein Verwalter mehr eine Abschrift des Kaufvertrages. Lediglich in einem Anschreiben werden dem Verwalter die für ihn wichtigen Daten wie z.B. wer an wen was verkauft hat und Besitzübergang sowie ein Entwurf einer Verwalterzustimmung übersandt.

Daher bitte in Zukunft auf jeden Fall darauf achten, dass der Verwalter keine Vertragsabschrift ohne Anweisung der Vertragsparteien erhält (Verschwiegenheitspflicht!)!

lG
Stephanie
:)
Jupp03/11

#9

08.07.2011, 14:27

Ashura hat geschrieben:Hallo,

nach meinem Kenntnisstand bekommt kein Verwalter mehr eine Abschrift des Kaufvertrages. Lediglich in einem Anschreiben werden dem Verwalter die für ihn wichtigen Daten wie z.B. wer an wen was verkauft hat und Besitzübergang sowie ein Entwurf einer Verwalterzustimmung übersandt.

Daher bitte in Zukunft auf jeden Fall darauf achten, dass der Verwalter keine Vertragsabschrift ohne Anweisung der Vertragsparteien erhält (Verschwiegenheitspflicht!)!

lG
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:)
Die Rechtsgrundlage für vorstehendes könntest du mal gelegentlich hier bekanntgeben. Das, was du ansprichst, gilt für Banken, m. E. nicht für den Verwalter, der genauso zur Verschwiegenheit verpflichtet ist wie der Notar.
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Lovis
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#10

08.07.2011, 16:10

Jupp03 hat geschrieben:Die Rechtsgrundlage für vorstehendes könntest du mal gelegentlich hier bekanntgeben. Das, was du ansprichst, gilt für Banken, m. E. nicht für den Verwalter, der genauso zur Verschwiegenheit verpflichtet ist wie der Notar.
:zustimm

Außerdem muss er prüfen, welche Bestimmungen aus der Teilungserklärung und den Änderungsurkunden von dem Käufer übernommen wurden und ggf. welche nicht.
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