Bräuchte mal Eure Hilfe.
Wann kann ich die Bekanntmachung einer Vereinsauflösung veröffentlichen lassen? Die Auflösung ist bereits beim Vereinsregister angemeldet. Muß ich die Eintragung im Register abwarten oder kann ich das parallel laufen lassen?
Vereinsauflösung
- mrsbloom
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Warum musst du das machen?
Wie dem auch sei, das kannst du m.E. parallel schon veröffentlichen.
![Geschockt :shock:](./images/smilies/icon_eek.gif)
Wie dem auch sei, das kannst du m.E. parallel schon veröffentlichen.
Gruß Tina
Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit.
Die glaubt niemand!
Max Frisch
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Stimmt, ist eigentlich Aufgabe der Liquidatoren.
Meiner Meinung nach kann die Veröffentlichung ab dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung erfolgen (wenn man mal davon ausgeht, der Beschluss ist wirksam gefasst, ansonsten lieber die Eintragung beim Vereinsregister abwarten).
![Mr. Green :mrgreen:](./images/smilies/icon_mrgreen.gif)
Meiner Meinung nach kann die Veröffentlichung ab dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung erfolgen (wenn man mal davon ausgeht, der Beschluss ist wirksam gefasst, ansonsten lieber die Eintragung beim Vereinsregister abwarten).
- rebru82
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Ich mache es auch immer parallel. Es ist natürlich Aufgabe der Liquidatoren, da aber nicht jeder weiß, wie man dies machen soll, bekomme ich desöfteren den Auftrag es zu erledigen.
Abwarten kannst du, musst du aber nicht.
Abwarten kannst du, musst du aber nicht.
[hr]
Liebe Grüße
Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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- AnjaZ
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Ich habe hierzu auch nochmal eine Nachfrage:
Wenn in der Satzung des Vereins über die Veröffentlichung der Auflösung nichts geschrieben ist, muss dann auch eine Veröffentlichung erfolgen, und wenn ja, in welcher Zeitung?
Wenn in der Satzung des Vereins über die Veröffentlichung der Auflösung nichts geschrieben ist, muss dann auch eine Veröffentlichung erfolgen, und wenn ja, in welcher Zeitung?
Gruß Anja
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Beginne jeden Tag mit einem Lächeln!!!
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Ja muss sie. Wo ergibt sich aus § 50a BGB.