Pfandfreigabe bei noch zu vermessender Teilfläche

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Silvi
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#1

01.04.2011, 09:04

Wir haben einen Kaufvertrag über eine noch zu vermessende Teilfläche beurkundet. In Abt. III sind Belastungen eingetragen, für die wir Pfandfreigabeerklärungen einholen müssen. Kann ich diese erst einholen, wenn wir die neue Bezeichung des vermessenen Flurstücks haben oder geht das auch schon vorher? Hab so einen Fall schon ewig nicht mehr gehabt, weiß gar nicht mehr wie wir das sonst immer gemacht haben.
LG Silvi
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rebru82
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#2

01.04.2011, 09:56

Ich würde bereits jetzt die Banken informieren und bitten, schriftlich zu bestätigen, dass eine Pfandentlassungserklärung erteilt wird, wenn die Vermessung erfolgt ist. Ggf. können die Banken bereits ihre Forderung aufgeben, falls noch etwas gefordert wird.
[hr]

Liebe Grüße

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Silvi
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#3

01.04.2011, 10:13

also kann aber die eigentliche Pfandfreigabeerklärung jetzt noch nicht erteilt werden? Ich dachte, dass evtl. genügt, wenn in der Erklärung ebenfalls steht, dass eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. ... qm aus dem Flurstück..... freigegeben wird.
LG Silvi
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rebru82
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#4

01.04.2011, 12:16

Das könnte beim GBA Schwierigkeiten geben. Wäre Ansichtssache des Rechtspflegers. Wenn dieser jedoch sagt, dass das aus der Haftung entlassene Teilstück nicht eindeutig bezeichnet ist, wird er unter Umständen eine Zwischenverfügung erlassen. Ich halte es immer für den sichereren Weg, dies nach Vermessung anzufordern, damit dann auch die richtigen neu vermessenen Flurstücke bezeichnet sind.
[hr]

Liebe Grüße

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#5

01.04.2011, 12:30

Alles klar, vielen Dank, der Weg ist mir so auch am liebsten
LG Silvi
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#6

05.04.2011, 20:28

Hallo,

ich würde die Pfandfreigabe jetzt schon in der Form des § 29 GBO einholen.

Es sollte in der Bewilligung nur wie folgt bezeichnet werden.

"Grundbuch von xy Blatt xy
Abt. III lfd. Nr. ?? EUR ?? yx % Zinsen, xy % Nebenleistung
Gemarkung xy, Flur xy, Flurstück yx, groß: xy
daraus eine noch zuvermessende Teifläche von ca. yx qm
alles gemäß Grundstückskaufvertrag vom xy, UR.-Nr.: xy des Notars xy

Der Notar xy wird bevollmächtigt, die Identität des aus der Mithaft zu entlassenden Grundstücks nach Vorlage des amtlichen Vermessungsergebnisses festzustellen. "

So habe ich beim Grundbuchamt bisher keine Probleme gebabt.

Es kommt ja auch darauf an, inwieweit du die allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzung bewirken musst. Oder ist die Fälligkeit des Kaufpreises von der Vorlage des amtlichen Vermessungsergebnisses abhängig?


lG
Stephanie
:D
Jupp03/11

#7

05.04.2011, 20:38

Für die Fälligkeit des KP benötige ich keine Freigabeerklärung in der Form des § 29 GBO.
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#8

05.04.2011, 21:20

Jupp03 hat geschrieben:Für die Fälligkeit des KP benötige ich keine Freigabeerklärung in der Form des § 29 GBO.

Da muss ich doch mal nachfragen... In der Regel ist doch eine der Voraussetzungen zur Zahlung des KP die Vorlage der Lastenfreistellungsunterlagen in Abt. II und III (es sei denn, Rechte werden übernommen).

Oder bekomme ich hier gerade etwas in den "falschen Hals"?
Gruß Anja
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Jupp03/11

#9

05.04.2011, 21:23

Bei nicht vermessenen Grundstücken benötige ich lediglich Freistellungsverpflichtungserklärungen und diese nicht in der Form des § 29 GBO.
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#10

05.04.2011, 21:38

Alles klar! :thx
Gruß Anja
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