Notarielle Bescheinigung auf nachlassger. Genehmigung

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brainy
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#1

22.03.2011, 17:07

Hallo Zusammen,

wir haben zu einem KV eine nachlassgerichtliche Genehmigung erhalten; nun müssen wir diese dem Grundbuchamt nachreichen zur Eintragung der Vormerkung. Der Rpflg. dort teilte mir mit, wenn wir die nachlassger. Gen. nachreichen müsste der Notar diese Gen. mit einer Bescheinigung versehen, da im KV unter Vollzugsvollmacht folgender Passus enthalten ist:

"Der Notar wird namentlich ermächtigt, die Nachgenehmigung des Verkäufers und die Genehmigung des Nachlaßgerichtes für die Parteien anzufordern, in Empfang zu nehmen, sie den Vertragsparteien mitzuteilen und diese Mitteilung für die Vertragpartei entgegenzunehmen. Eine Ausfertigung des nachlaßgerichtlichen Genehmigungsbeschlusses soll dem Notar erteilt werden. Mit der Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder Ausfertigung dieser Urkunde einschließlich des Genehmigungsbeschlusses wird diese Genehmigung allen Beteiligten gegenüber wirksam."

Kann mir jemand wohl helfen, wie so eine Bescheinigung auszusehen hat/lauten soll!?

Da diese jawohl direkt auf die Ausf. der Gen. soll, muss die Bescheinigung ja auch direkt richtig formuliert sein...
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NoFaWi
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#2

22.03.2011, 17:20

Ungefähr so:
Dieser mir als Bevollmächtigten gem. Kaufvertrag mit Auflassung vom ..... -Nr. ..../20... meiner Urkundenrolle- des Ergänzungspflegers .............. (Betreuter: ..............) zugegangene Beschluss des Amtsgerichts ........... (Aktenzeichen: .............) habe ich heute mir selbst als gleichzeitig Bevollmächtigten des anderen Vertragsteils, nämlich ........... mitgeteilt und für diesen in Empfang genommen.

Ort, Datum L.S. Notar

Hoffe, ich konnte Dir behilflich sein.
brainy
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#3

22.03.2011, 17:26

:thx

Hast mir erstmal weitergeholfen!
brainy
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#4

23.03.2011, 08:25

Können wir dafür etwas abrechnen???
Gehört ja eigentlich zum Vollzug...
Omahelga

#5

23.03.2011, 14:02

Hallo brainy,
die Entgegennahme einer betreuungs- oder familiengerichtlichen Genehmigung löst eine Gebühr aus. Diese Tätigkeit ist nicht mit der Vollzugsgebühr nach § 146 I abgegolten. Als Geschäftswert ist 10-20 % des Wertes des genehmigungspflichtigen Geschäfts angemessen. Siehe auch Streifzug durch die Kostenordnung 8. Auflage Rd. 1739
brainy
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#6

31.03.2011, 17:25

Ich habe hier leider noch die 7. Aufl. des Streifzuges... :oops:

Fällt dann wohl unter 147 II oder !?
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