Einziehung eines Geschäftsanteils

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Lucas
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#1

18.02.2011, 11:44

Hallo Leute,

ich bitte mal wieder um Hilfe.

Hier ist eine Akte verstaubt und vergessen worden.

2009 wurde ein Geschäftsanteil an der GmbH eingezogen und zum jetzigen Stand gibt es eine Liste wo ein Geschäftsanteil (GA) der GmbH gehört und der andere dem anderen verbliebenen Gesellschafter (auch Geschäftsführer).

Ich weiß das ist falsch.
Der Anteil ist dem zweiten verbliebenden Gesellschafter "zugewachsen".

Ich habe jetzt eine Urkunde vorbereitet, in Anlehnung an eine Kapitalerhöhung und da kommen meine 100Probleme:

- der GA wurde eingezogen und es fand keine Anfechtung statt! (Feststellung)
- der GA der eingezogen wurde, wir zum Nennbetrag von 15.400,00 ausgegeben und ist in bar Geld zu erbringen?
- zur Übernahme des (neuen GA mit neuer Nummer oder wie gehabt?) wird zugelassen? Verzicht Bezugsrecht entfällt?, da er alleiniger Gesellschafter ist oder muss dies doch erwähnt werden, das ja die Gesellschaft noch da ist
- gesonderte Übernahmeerklärung ??
- Übernehmerliste?
- neue Gesellschafterliste nach § 40 II GmbHG mit zwei Anteilen (einer davon neue Nummer?).

Ich hatte solch einen Fall noch nicht und finde in der Litaratur leider auch keine Beispiele!

Ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen!!

Es ist mal wieder, wie immer, sehr dringend!

Danke

Lucas
elfin0815
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#2

18.02.2011, 12:53

Ich hab da mal noch gaanz viele Fragen:

Was sagt der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall ?

Erfolgte eine Zwangseinziehung oder mit Zustimmung des bisherigen Gesellschafters?

Sind die Stammeinlagen bezogen auf den eingezogenen Geschäftsanteil voll eingezahlt worden ?

Okay, das Kind ist in den Brunnen gefallen, da bei der Einziehung gleich mit formuliert hätte werden müssen, was mit der entstehenden Kapitallücke passieren soll. Eingezogene Geschäftsanteile sind vernichtete Geschäftsanteile. Dieses nur so für den Hinterkopf. Diese können nicht mehr "aktiviert" werden.

Warum wurde den bei der Einziehung nicht gleich die Verwertung des Geschäftsanteils beschlossen ??? Wäre ja einfach gewesen.

Denkbar wäre für Deinen Fall eine Neuentstehung eines Anteils durch den verbleibenden Gesellschafter mit dem Nachteil, dass dieser die Einlageverpflichtung für diesen Anteil neu übernehmen muss, wie Du ja schon aufgeführt hast, mit allem drum und dran. Natürlich auch mit neuer Nummer, da der alte Anteil ja vernichtet wurde, wie bei einer Aufstockung des Stammkapitals. Ergo. Den Rest hast Du Dir ja schon selbst beantwortet.

Dann viel Spass !!! elfin
Lucas
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#3

18.02.2011, 14:52

Hallo Elfin,

danke für die schnelle Antwort!

Es wurde mit Zustimmung des alten Gesellschafter eingezogen!

Ich handhabe es jetzt so, wie bei einer Kapitalerhöhung, Entstehung eines neuen GA, Übernahmeerklärung, Übernehmerliste und Gesellschafterliste nach § 40 II GmbHG. Stimmst du mir soweit zu??!!

Warum dies damals nicht gemacht wurde, kann ich jetzt nicht mehr nachvollziehen. Wie du selbst sagst, da das Kind in den Brunnen gefallen ist, ist dies jetzt auch egal.

LG

Lucas
elfin0815
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#4

18.02.2011, 17:47

:zustimm
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