Hallo Leute,
ich habe mal wieder ein Problem:
Die GmbH hat eine GmbH & Co. KG gegründet und ist deren alleinige Komplementärin. Die bisherigen Gesellschafter der GmbH haben ihre Anteile an die GmbH & Co. KG veräußert = Ringschluss.
Nun ist ein Gesellschafterbeschluss für die GmbH zu verfassen. Ich bin nunmehr davon ausgegangen, dass die Gesellschafter der GmbH, somit die KG, diese vertreten wiederum durch die Komplementärin und diese durch den GF, den Gesellschafterbeschluss abfassen mus.
Dieses habe ich so verfasst, nachdem ich mal zustimmende Äußerungen im Rechtspflegerforum gelesen habe - leider finde ich die nicht mehr ---- jetzt hoffe ich auf eure Hilfe.
Gesellschafterbeschluss durch den GF oder die Kommanditisten der KG ?
Vielen Dank für jede Info und Hinweis.
elfin
Ringschluss bei GmbH und GmbH & Co. KG
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 776
- Registriert: 15.12.2008, 14:10
Der Gesellschafterbeschluss ist zu fassen d.d. KG vertreten dd GmbH vertreten dd Geschäftsführer. Die Kommanditisten sind von der Vertretung ausgeschlossen (§ 170 HGB).
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 29
- Registriert: 17.12.2010, 14:34
- Beruf: Bürovorsteherin (Notariat)
- Software: RA-Micro
Vielen lieben Dank ....
Dieses habe ich bereits auch gelesen, gilt dieses auch (hätte ich gleich anmerken sollen) für die Abberufung und Neubestellung eines Geschäftsführers ?
Im Klartext: Der noch-Geschäftsführer bestellt sich mit Wirkung zum späteren Zeitpunkt ab und bestellt mit sofortiger Wirkung einen neuen Geschäftsführer. Greift dann auch § 170 HGB oder gilt dann die Übernahme der Stimmrechtsabgabe durch die Kommanditisten (Baumbach/Hueck/Zöllner § 47 Rn 58 - 19. Auflage).
Merci im voraus für eine Mitteilung.
Dieses habe ich bereits auch gelesen, gilt dieses auch (hätte ich gleich anmerken sollen) für die Abberufung und Neubestellung eines Geschäftsführers ?
Im Klartext: Der noch-Geschäftsführer bestellt sich mit Wirkung zum späteren Zeitpunkt ab und bestellt mit sofortiger Wirkung einen neuen Geschäftsführer. Greift dann auch § 170 HGB oder gilt dann die Übernahme der Stimmrechtsabgabe durch die Kommanditisten (Baumbach/Hueck/Zöllner § 47 Rn 58 - 19. Auflage).
Merci im voraus für eine Mitteilung.
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 776
- Registriert: 15.12.2008, 14:10
Ich ziehe meinen Beitrag zurück und behaupte das Gegenteil
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... sellschaft" target="blank
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... sellschaft" target="blank
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... sellschaft" target="blank
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... sellschaft" target="blank