Umschreibung Vollstreckungsklausel

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Jaqueline
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#1

15.02.2011, 16:01

Hallo zusammen... Ich werde noch ganz irre mit diesem Thema. Wenn ich schon höre "Vollstreckungsklausel umschreiben" würd ich am liebsten wegrennen. Das Schlimmste ist, das mir hier im Büro niemand helfen kann. Meine Kolleginnen wissen es nicht und mein Chef befasst sich nicht mit dem Thema. Ich weiß, dass müsste er, aber er macht es nicht. Dagegen kann ich halt nichts machen. Ich sitze hier manchmal wirklich stundenlang. Lese hier und lese da und werd doch nicht schlauer oder sagen wir mal nicht so schlau, dass ich mir 100 %ig sicher bin, so die Vollstreckungsklausel umzuschreiben. Aber genug gejammert, nützt ja nichts, da muss ich halt durch und deshalb bin ich für jede Hilfe von Euch dankbar.

Nun aber zum Sachverhalt (hatte schon mal so ein ähnliches Thema, möchte es aber doch lieber noch mal abgeklärt haben):

1989 haben Herr Müller (Sicherungsgeber und Darlehnsnehmer) und Frau Müller (nur Darlehnsnehmerin) eine Grundschuld in Höhe von DM 124.000,00 zugunsten der Sparkasse bestellt. Im September 2008 wurde dann ein Teilbetrag in Höhe von Euro 8.717,70 an die DSL Bank abgetreten. Daraufhin wurde hier vom Büro aus eine weitere vollstreckbare Ausfertigung wegen des abgetretenen Teilbetrages erstellt und der DSL Bank übersandt. Die vollstreckbare Ausfertigung für die Sparkasse wurde "reduziert". Im Februar 2009 wurde dann auch der Restbetrag an die DSL Bank abgetreten. Die Abtretung ist bereits im Grundbuch eingetragen. Die Abtretungserklärung der Sparkasse liegt hier im Original vor (hierzu benötige ich doch noch eine Vereinbarung zwischen Sparkasse und DSL Bank, wonach die DSL Bank in alle sicherungsvertraglichen Verpflichtungen eintritt oder?)

Herr Müller ist am 30.04.2002 verstorben und aufgrund Erbscheines, von seiner Ehefrau, Frau Müller, und seinen beiden Töchtern, Kind 1 und Kind 2 beerbt worden.

Frau Müller, Kind 1 und Kind 2 haben 2005 einen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen. Aus diesem Erbauseinandersetzungsvertrag ergibt sich:

Die Erbengemeinschaft ist sich darüber einig, dass der Grundbesitz auf die Töchter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts übergehen soll. Insoweit überträgt die Erbengemeinschaft nach Herrn Müller den Grundbesitz auf die Töchter - nachstehend Erwerber genannt - in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde 2005 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.)

Die Erwerber übernehmen die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte als Gesamt- und Selbstschuldner. Hinsichtlich der übernommenen Grundpfandrechte und der diesen zugrunde liegenden Forderungen unterwerfen sich die Erwerber der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen, und zwar mit der Maßgabe, dass die Zwangsvollstreckung gegen sie aus dieser Urkunde zulässig sein soll. Im Innenverhältnis sind sich die Töchter darüber einig, dass aufgrund der bestehenden Darlehns- und Schuldverträge eine Verteilung dieser Nachlassverbindlichkeiten vorgenommen und auch praktiziert wird. Im Innenverhältnis der Mutter einerseits und der Töchter andererseits stellen die Töchter ihre Mutter von den Verbindlichkeiten frei, die den Grundpfandrechten zugrunde liegen. Sie übernehmen die von der Mutter ererbten Schulden am Grundbesitz.

Die DSL Bank bittet nun, die dinglichen Ansprüche gegen die BGB-Gesellschaft Kind 1 und Kind 2; die persönlichen Ansprüche nur gegen Kind 1 und die dinglichen und persönlichen Ansprüche auf die DSL Bank umzuschreiben.

Die Umschreibung der Vollstreckungsklausel in dinglicher Sicht auf die DSL Bank nehme ich aufgrund des mir vorliegenden Grundbuchauszuges vor. Die Rechtsnachfolge ist somit offenkundig.

Die Umschreibung der Vollstreckungsklausel wegen der persönlichen Ansprüche auf die DSL Bank kann ich doch erst vornehmen, wenn mir eine Vereinbarung der Sparkasse und der DSL Bank vorliegt, wo drin steht, dass die DSL Bank in alle sicherungsvertraglichen Verpflichtungen eingetreten ist oder? Die Abtretungserklärung der Sparkasse liegt mir hier im Original vor.

Die Vollstreckungsklausel schreibe ich dann in dinglicher Sicht gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus Kind 1 und Kind 2 um. Die Rechtsnachfolge ist offenkundig.

Aber kann ich die Vollstreckungsklausel wegen der persönlichen Ansprüche auf Kind 1 umschreiben? Die Mutter hatte sich doch damals auch der persönlichen Haftung unterworfen und aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag ergibt sich, dass sich die BGB Gesellschaft der persönlichen Haftung unterworfen hat. Wer haftet denn nun persönlich?

Ich bin für jede Antwort dankbar...
Katzenfisch
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#2

16.02.2011, 12:54

Wenn die Mutter nicht von der Bank aus der persönlichen Schuldhaft entlassen wurde haftet sie weiter persönlich.

Ansonsten kann die Vollstreckungsklausel zur vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde nur in dinglicher Hinsicht ausschließlich auf die GbR umgeschrieben werden.

Die persönliche Vollstreckungsunterwerfung der "Kinder" befindet sich in dem Auseinandersetzungsvertrag. Die Übernahmevereinbarungen von Schuldverbindlichkeiten in dieser Urkunde wirken sich aber nur im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien aus. Die Gläubigerin ist hieran zunächst nicht beteiligt.

Der DSL Bank kann also lediglich eine vollstreckbare Ausfertigung des Auseinandersetzungsvertrages erteilt werden, wobei zu prüfen ist, ob "persönliche Schuldner" sowohl die GbR als auch beide Töchter sind.

Was die DSL Bank wünscht mag für die zwar von Interesse sein, dabei hat man sich aber an den vertraglichen Vereinbarungen zu orientieren und die besagen, dass die Töchter (m.E. als Privatpersonen zu einer Zeit, als das GbR-Theater noch nicht existierte) die persönliche Schuldhaft übernommen haben.

Unterm Strich hast Du einmal die vollstreckbare Ausfertigung der GS in dinglicher Hinsicht auf die Bank als Gläubiger und die GbR als Eigentümer/Sicherungsgeber umzuschreiben und - sofern noch nicht geschehen - der DSL Bank eine vollstreckbare Ausfertigung des Auseinandersetzungs-/Übertragungsvertrages zu erteilen.
Jaqueline
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#3

16.02.2011, 16:55

Also, dass ich dinglich auf die DSL Bank und auf die GbR umschreiben kann, ist, denke ich klar.

Nun muss ich noch persönlich auf die DSL Bank umschreiben. Die Abtretungserklärung liegt mir vor. Ich brauche doch dazu aber noch die Vereinbarung zwischen Sparkasse und DSL Bank, dass die DSL Bank in den Sicherungsvertrag eingestiegen ist oder? Und dies in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form. Erst dann kann ich doch wegen der persönlichen Ansprüche auf die DSL Bank umschreiben!?

Nun muss ich die Vollstreckungsklausel wegen der persönlichen Ansprüche umschreiben auf wen auch immer.

Kann ich den auf eine GbR umschreiben oder geht das nur auf die Gesellschafter einzeln?

Kann ich auf einzelne Gesellschafter umschreiben oder muss ich immer auf alle Gesellschafter umschreiben?

Wie ist das bei Erben? Kann ich nur auf einen Erben umschreiben oder muss ich auf alle Erben umschreiben?

Muss ich das denn überhaupt umschreiben oder reicht es, wenn der Bank die vollstreckbare Ausfertigung des Auseinandersetzungsvertrages vorliegt (wurde nicht bei uns beurkundet)?
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