Bescheinigung § 54 GmbHG bei Neufassung Gesellschaftsvertrag

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
Feith
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 8
Registriert: 26.01.2011, 00:02
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

30.01.2011, 13:38

Hallo,
wenn die Gesellschafter die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschließen und die Gesellschafterversammlung beim Notar beurkundet wird muss dann der Notar einen vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages mit der Bescheinigung gem. § 54 GmbHG einreichen? Weil eigentlich gibt es ja keine "unveränderten Bestimmungen die mit dem zuletzt dem Handelsregister eingerichten Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen"?
Danke für Eure Antworten.
cerreto
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 70
Registriert: 11.04.2006, 20:33
Beruf: Notafachwirt

#2

31.01.2011, 16:37

In Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, Rn. 1023 wird die Auffassung vertreten, dass auch bei Neufassung der Satzung eine Bescheinigung nach § 54 GmbHG erforderlich sei. Das OLG Hamm (I-15 W x 179/09) hat ein solches Erfordernis allerdings mit Beschluss vom 07.01.2010 verneint.

cerreto
Benutzeravatar
rebru82
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 598
Registriert: 01.12.2008, 09:08
Beruf: ReNo-Fachangestellter und bald ReFaWiNoFa :)
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Flensburg

#3

02.02.2011, 13:49

Ich würde hier auch von einer Bescheinigung absehen. Aber sonst ruf mal bei Gericht an und frag nach, ob die es verlangen oder nicht.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
Antworten