Änderung des Gesellschaftsvertrages

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stef
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#1

28.10.2010, 16:19

Hallo mal wieder ;)

heute hatte bei uns im Büro der Richter angerufen und der Wortlaut im Gesellschaftsvertrag gefällt ihm wohl nicht (mehr sagte er dazu auch nicht), dieser wurde nicht beurkundet, sondern uns von dem Steuerberater der GmbH ausgehändigt. Wir sollen das nun ausbessern.

Wortlaut dort wie folgt:
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00 in Worten Fünfundzwanzigtausend Euro
Hiervon übernehmen:

Herr xxx eine Stammeinlage in Hohe von 12.500,00 Euro
Herr xxx eine Stammeinlage in Hohe von 12.500,00 Euro

Die Gesellschafter leisten ihre Einlage in Geld.
Sofort sind 100 % der Stammeinlage zur freien Verfügung der Geschäftsführung in bar einzuzahlen.

Meine Frage nun, da ich den Richter nicht erreiche, kann ich das entsprechend ausbessern, wie in unserem Gründungsprotokoll (war wohl okay), oder handelt es sich dann gleich um eine Satzungsänderung? Der Inhalt ist doch wohl das Gleiche, nur gefiel ihm im Gesellschaftsvertrag "eine Stammeinlage" nicht.

Dort hatten wir wie folgt geschrieben:
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 EUR und ist eingeteilt in 2 Geschäftsanteile im Nennwert von je 12.500,00 EUR. Hiervon übernehmen:

- xxx 1 Geschäftsanteil in Höhe von 12.500,00 Euro gegen Bareinlage in Höhe des Nennbetrages

- xxx 1 Geschäftsanteil in Höhe von 12.500,00 Euro gegen Bareinlage in Höhe des Nennbetrages.

Die Geschäftsanteile sind sofort in voller Höhe einzuzahlen.

Bin leider nicht so fit im Gesellschaftsrecht, wäre toll, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte, da der Richter uns auch keine Verfügung schickt, sondern die Angelegenheit nur kurz tel. klären wollte.

Gruß Steffi
Katzenfisch
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#2

28.10.2010, 16:29

Meines Erachtens muss eine Gesellschafterversammlung abgehalten und durch Satzungsänderung beschlossen werden. Den neuen Wortlaut erstellt der Notar mit Bescheinigung nach GmbHG.

Wenn Steuerberater mir Entwürfe vorlegen weise ich in der Regel darauf hin, dass diese

1) ihre Kompetenzen überschreiten, weil sie als Steuerberater nicht in der Lage sind, eintragungsfähige Entwürfe zu erstellen,

2) Notare sich auch nicht erdreisten, im Handwerk von Steuerberatern rumzupfuschen,

3) der Steuerberater sich regreß- und schadenersatzpflichtig macht gegenüber seinen Klienten.

An Deiner Stelle würde ich den Richter um eine schriftliche Mitteilung bitten. Wie willst Du sonst den Mandanten vermitteln, dass der GmbH-Vertrag auf ihre Kosten geändert werden muss?

Die Mandanten würde ich außerdem darüber aufklären, dass diese Änderung deshalb erforderlich ist, weil der Steuerberater ohne Kenntnisse des GmbHG und des HGB einen Gesellschaftsvertrag erstellt hat. Eine Überprüfung des Entwurfes ist von den Gründungsmitgliedern nicht verlangt worden, so dass sie sich die Fehler des Steuerberaters anrechnen lassen müssen.

Ansonsten: Euere Fassung ist OK.
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stef
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#3

28.10.2010, 16:46

Besten Dank Katzenfisch, besonders für die Hinweise zum Steuerberater!

Nun habe ich den Richter doch noch telefonisch erreichen können und es sei alles ein Missverständnis. Er hatte wohl einige elektronische Dokumente miteinander verwechselt. Aber es sei alles in Ordnung und wir müssten nichts mehr unternehmen.

Die Eintragung soll noch heute erfolgen.
Martin Filzek
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#4

28.10.2010, 17:17

In den Beiträgen von stef wird meiner Meinung nach ein Missverständnis deutlich:

Gesellschaftsvertrag und Gründungsprotokoll sind doch dasselbe bzw. ein Gründungsprotokoll der GmbH kann nur durch Vertrag geschlossen werden, wobei die Satzung (anderes Wort Gesellschaftsvertrag) zwingender Bestandteil der Gründungserklärungen ist.
Insofern ist es so zu sehen, dass der beurkundungspflichtige GmbH-Vertrag / Gründungsprotokoll alle Erklärungen der Satzungen umfasst, egal ob diese als Anlage genommen werden oder vor den Unterschriften stehen, und es gehört zu den Prüfungspflichten des Notars für seine Beurkundungsgebühren, Abweichungen von richtigen Ausdrücken im Gründungsprotokoll und / oder anliegender Satzung / Gesellschaftsvertrag zu prüfen bzw. auch wenn der Entwurf von den Beteiligten oder vom Steuerberater kommt, schuldet der Notar zu allen beurkundeten Teilen die Anpassung an das gültige GmbH-Recht usw.

Deshalb könnte m. E. - für den Fall, dass eine Berichtigung notwendig gewesen wäre - von einer Berichtigung auf Kosten der Mandanten im o.a. Fall evtl. keine Rede sein und es wäre ggf. ein Fall von § 16 KostO.

Empfiehlt es sich nicht auch, die zwei gleich hohen Geschäftsanteile schon im GmbH-Vertrag zu nummerieren, um spätere Identifizierungen bei Abtretungen und späteren Listen der Gesellschafter zu erleichtern? Oder wird überwiegend nur in der Liste nummeriert, und noch nicht auch schon in dem GmbH-Gründungsvertrag?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
ronsus
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#5

29.10.2010, 09:20

Meines Erachtens ist es ratsam, die Nummerierung schon im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Dies wird auch in verschiedenen Aufsätzen, die mehr oder weniger kurz nach Inkrafttreten des MoMiG erschienen sind, vertreten. Zumal die Nummerierung an dieser Stelle ja auch durch die Unterschrift der Gründer abgedeckt ist. Probleme gab es mit dieser Verfahrensweise in der Praxis bisher nicht; sind wohl auch nicht zu erwarten.

Im Übrigen stehe ich auch auf dem Standpunkt, dass ein vom Steuerberater vorgelegter Gesellschaftsvertrag auch ohne Aufforderung durch die Beteiligten durch das Notariat zu prüfen ist und zumindest zwingend erforderliche Änderungen vorgenommen werden. Auf sonstige sinnvolle Änderungen sollte hingewiesen werden; ggf. kann/sollte ein Vermerk aufgenommen werden, dass die Beteiligten trotz Belehrung durch die Notarin auf die Beurkundung in der (teilweise geänderten) Fassung bestehen.
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