Erbbaurecht
Verfasst: 27.10.2010, 09:35
Mal wieder eine Frage, wobei ich Hilfe benötige:-)
Folgender Sachverhalt.
Frau Müller hat von der Stadt zwei Baugrundstücke gekauft. Im damaligen Vertrag wurde vereinbart, dass sie die Grundstücke innerhalb von zehn Jahren bebauen muss und sie in dieser Zeit auch nicht veräußern darf. Um dies zu sichern, wurde zu Gunsten der Stadt eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Stadt eingetragen.
Für denn Fall, dass es in dem vorgegebenen Zeitraum nicht bebaut wird, muss Frau Müller es an die Stadt zurückverkaufen. Natürlich zu einem niedrigeren Kaufpreis, wordurch sie Verluste erleiden würde.
Nun ist es so, dass Frau Müller das Grundstück nicht bebauen möchte.
Sie hat einem Käufer, der das Grundstück bebauen möchte und damit einverstanden ist, erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist Eigentümer zu werden.
Nun haben wir an die Bildung eines Erbbaurechts gedacht, was an sich ja auch die einzige Möglichkeit ist.
Nun aber meine Frage:
Stellt die für die Stadt eingetragene Vormerkung einen Hinderungsgrund zur Bildung des Erbbaurechts dar bzw. muss die Stadt der Bildung zustimmen?
Ferner ob ich von der Stadt eine sogenannte Stillhalteerklärung benötige, da der zu zahlende Erbbauzins nachrangig zu der Auflassungsvormerkung eingetragen wird?
Wie ihr seht, ich brauche dringend Hilfe:-)
Folgender Sachverhalt.
Frau Müller hat von der Stadt zwei Baugrundstücke gekauft. Im damaligen Vertrag wurde vereinbart, dass sie die Grundstücke innerhalb von zehn Jahren bebauen muss und sie in dieser Zeit auch nicht veräußern darf. Um dies zu sichern, wurde zu Gunsten der Stadt eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Stadt eingetragen.
Für denn Fall, dass es in dem vorgegebenen Zeitraum nicht bebaut wird, muss Frau Müller es an die Stadt zurückverkaufen. Natürlich zu einem niedrigeren Kaufpreis, wordurch sie Verluste erleiden würde.
Nun ist es so, dass Frau Müller das Grundstück nicht bebauen möchte.
Sie hat einem Käufer, der das Grundstück bebauen möchte und damit einverstanden ist, erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist Eigentümer zu werden.
Nun haben wir an die Bildung eines Erbbaurechts gedacht, was an sich ja auch die einzige Möglichkeit ist.
Nun aber meine Frage:
Stellt die für die Stadt eingetragene Vormerkung einen Hinderungsgrund zur Bildung des Erbbaurechts dar bzw. muss die Stadt der Bildung zustimmen?
Ferner ob ich von der Stadt eine sogenannte Stillhalteerklärung benötige, da der zu zahlende Erbbauzins nachrangig zu der Auflassungsvormerkung eingetragen wird?
Wie ihr seht, ich brauche dringend Hilfe:-)