Zwangsversteigerung - Auflassungsvormerkung

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Katzenfisch
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#21

14.10.2010, 16:36

"Das Problem ist aber, dass der Käufer tätig werden muss gegen den Beigetretenen usw. und das auf seine Kosten, diese Kosten kann er zwar später wieder bei dem Beigetretenen usw. geltend machen -der Verkäufer wird ausscheiden, weil von dem nichts zu holen ist- aber wenn z. B. bei dem Beigetretenen nichts zu holen ist, bleibt der Käufer auf diese Kosten hängen und was meinst du, bei wem er sich diese Kosten wiederholt..."

Richtig, das ist das Kernthema, aber da hat der Notar nichts mit zu tun. Ich bin weder Kindermädchen noch sonstiger psychologischer Beistand. Meine Pflicht besteht nur darin den Käufer aufzuklären, dass der Kauf für ihn eine teuere Sache werden kann. Und das kannst Du auch ganz eindeutig meiner Vertragsformulierung entnehmen. Die späteren Kosten interessieren mich nicht. Der Käufer weiß, was auf ihn zukommen kann. Wenn er das nicht will ist die andere Alternative, das Objekt in der Zwangsversteigerung zu erwerben und sich so die Notarkosten zu sparen.
Jupp03/11

#22

14.10.2010, 16:37

oder er wählt den Weg des Anderkontos. :wink:
Jaqueline
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#23

14.10.2010, 16:51

Die Abwicklung über das Notaranderkonto scheint mir auch der richtige Weg. Wichtig ist nur, dass man die Notwendigkeit auch gegenüber dem Notarprüfer belegen kann. Die Mdt. werden natürlich vorher über die für das Notaranderkonto anfallenden Kosten aufgeklärt.
Katzenfisch
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#24

14.10.2010, 17:11

Was soll das Notaranderkonto bezwecken? Der Gläubiger, der die Zwangsversteigerung betreibt, wird nicht auf Teile des Kaufpreises zugunsten eines der AV nachrangigen beigetretenen Gläubigers verzichten. Und im übrigen wird durch die Abwicklung über Notaranderkonto der Kaufvertrag und seine Abwicklung nicht unerheblich verteuert.

Ihr haltet also Geld auf einem Notaranderkonto obwohl ihr genau wißt, dass der die Zwangsversteigerung betreibende Gläubiger die Zahlung auf Notaranderkonto nicht als Ablösezahlung ansieht und außerdem erbarmungslos den gesamten Betrag fordert?

Au weia, die Notwendigkeit kannst Du gegenüber dem Notarprüfer überhaupt nicht nachweisen. Ich weiß wovon ich rede (§ 93 Abs. 3 BNotO) Es gibt nämlich Notare, die von den Kammern zu Geschäftsprüfungen herangezogen werden.
Jupp03/11

#25

14.10.2010, 17:19

Ich gebe es auf, hat keinen Sinn.
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mrsbloom
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#26

15.10.2010, 15:20

War gerade auf einer entsprechenden Fortbildung zu dem Thema. Im Falle eines laufenden ZV-Verfahrens ist ein NAK immer zu rechtfertigen und auf jeden Fall der sichere Weg.
Gruß Tina

Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit.
Die glaubt niemand!
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#27

20.04.2021, 11:46

Hallo,
ich habe hier gerade auch zum ersten Mal einen Kaufvertrag wo ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen ist. Termin ist auch schon anberaumt, wurde aber jetzt aufgehoben, da der Kaufvertrag gestern beurkundet wurde. Jetzt habe ich zunächst beantragt die Auflassungsvormerkung einzutragen. Sobald diese dann eingetragen ist, schreibe ich das Versteigerungsgericht an und melde den Käufer als Vormerkungsberechtigten zum Versteigerungsverfahren an!? Was muss ich da denn genau schreiben?

"In dem …. übersende ich eine beglaubigte Abschrift des Kaufvertrages …. und melde den Käufer als Vormerkungsberechtigten zum Versteigerungsverfahren an. Ich bitte um Bestätigung, dass das Versteigerungsverfahren einstweilig eingestellt ist." ??
und
"Ich bitte sodann um schriftliche Bescheinigung, welche Gläubiger bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch das Zwangsversteigerungsverfahren betreiben bzw. diesem beigetreten sind." ??

Und wenn mir dann die Mitteilung des Gerichts vorliegt, welche Gläubiger der Zwangsversteigerung beigetreten sind, was muss ich dann anfordern? Eine Gläubigerin ist wohl die Sparkasse, da sind zwei Grundschulden im Grundbuch eingetragen. Fordere ich dann normal die Löschungsbewilligung unter Treuhandauflage an? Und was ist mit sonstigen Gläubigern? :oops:

Achso: Ein Treuhandkonto wird hier nicht eröffnet!
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
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#28

29.04.2021, 13:48

Ist das Forum hier mittlerweile so schwach besucht oder sind meine Fragen immer so speziell? :kopfkratz
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Husky98
...ist hier unabkömmlich !
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#29

29.04.2021, 14:26

Als Anmeldung reicht die Mitteilung aus, dass die Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers in Abt. II unter Nr. ... des Grundbuchs eingetragen worden ist (§ 9 Nr. 2 ZVG).

Welche Gläubiger für die Abwicklung des Kaufvertrages abgefunden werden müssen, hängt - wie sonst auch - von den im Grundbuch eingetragenen Rechten ab und in Deinem Fall zusätzlich auch noch davon, wer wegen welcher Ansprüche das Zwangsversteigerungsverfahren beantragt hat oder ihm beigetreten ist. Insoweit solltest Du Dich in der Tat mit der Bitte um schriftliche Auskunft an das Versteigerungsgericht wenden oder die Akte dort einsehen.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
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