Zwangsversteigerung - Auflassungsvormerkung

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Jaqueline
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#11

13.10.2010, 17:59

Was ist aber, wenn ein Gläubiger erst nach Kaufpreiszahlung und vor Eigentumsumschreibung dem Zwangsversteigerungsverfahren beitritt? Die Rechtspflegerin hat mir heute nämlich erklärt, dass, egal wann der Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beitritt, dass so gewertet wird, als ob er das Zwangsversteigerungsverfahren betreibt. Dann ist der Kaufpreis schon gezahlt und dann?
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#12

13.10.2010, 22:46

Aus diesem Grund kann ich Katzenfisch nicht zustimmen und würde daher immer über NAK abwickeln. Wir wickeln daher so ab, dass der Rücknahmeantrag beim Zwangsversteigerungsgericht eingereicht wird und der Eigentumsumschreibungsantrag beim GBA. Erst, wenn der Beschluss für die Löschung des ZV-Vermerkes vorliegt zahlen wir das Geld aus. So ist sichergestellt, dass auch kein weiterer beigetreten ist. Vorher fragen wir zudem auch noch nach (nach Beurkundung und vor dem Umschreibungsantrag), wer die ZV betreibt.
Nein, ich bin kein Spruch, Du brauchst gar nicht weiter lesen. Ich bin werder lustig noch informativ. Ich bin nur eine sinnlose Ansammlung von Buchstaben, um diesen Platz hier zu füllen und keiner hat mich lieb, also lass mich in Ruhe und hör auf mich zu lesen, bin sowieso schon vorbei!
Jupp03/11

#13

13.10.2010, 22:51

dem ist nichts hinzuzufügen :good

Wir gehen sogar noch weiter, dass wir erst vom Anderkonto auszahlen, wenn die Löschung des Vermerks im GB vollzogen ist. Erst wenn diese Löschung erfolgt ist, stelle ich den Antrag auf Löschung der zugunsten der Käufer eingetragenen Vormerkung.
Jaqueline
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#14

14.10.2010, 11:41

So wie Jupp das schreibt, werde ich das jetzt in Zukunft auch immer machen. Soetwas passiert mir nicht nochmal... Danke nochmal für Eure Antworten...
Katzenfisch
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#15

14.10.2010, 13:39

Wird das Grundstück aufgrund des Kaufvertrages auf den Käufer umgeschrieben, kann er von den Gläubigern der nach seiner Erwerbsvormerkung eingetragenen Recht die Löschung verlangen (§§ 883 Abs. 2, 888 BGB). Wird dagegen trotz der Eigentumserwerbsvormerkung das Versteigerungsverfahren aufgrund eines der Eigentumsvormerkung nachgehenden Beitritts weitergeführt und dem Ersteher der Zuschlag erteilt, wird dieser zwar (zunächst) Eigentümer, aber die (angemeldete) Eigentumsverschaffungsvormerkung bleibt als Bestandteil des geringsten Gebots bestehen, und der Käufer kann vom Ersteher die Zustimmung zu der im Kaufvertrag erklärten Auflassung verlangen, ohne dass der Ersteher einen Anspruch auf den Kaufpreis hat (vergl. Palandt/Bassenge, 48. Auflg. § 883 BGB Anm. 4 b bb).

Auch das sollte man wissen.

Zu unterscheiden ist nämlich nach dem Stand der Kaufvertragsabwicklung.

Lag der vom Käufer gestellte Antrag auf Eigentumsumschreibung dem Grundbuchamt bereits vor, bevor die (erneute) Beschlagnahme wirksam wurde, hat das Grundbuchamt diesen Antrag gem. § 878 BGB zu vollziehen, ohne dass es auf den Schutz des Guten Glaubens ankäme. Mit Vollzug der Eigentumsumschreibung auf den Käufer ist das (erneut) Verfahren gem. § 28 ZVG aufzuheben.

Nur wenn der Gläubiger eine Zahlung auf Notaranderkonto fordert, weil u.U. auzch noch aus dem Grundbuch nicht ersichtliche rückständige dingliche Lasten abzulösen sind, ist ein berechtigtes Sicherungsinteresse zu bejahren.
Jupp03/11

#16

14.10.2010, 13:48

Katzenfisch, der 1. Absatz, alles das ist bekannt

Das Problem ist aber, dass der Käufer tätig werden muss gegen den Beigetretenen usw. und das auf seine Kosten, diese Kosten kann er zwar später wieder bei dem Beigetretenen usw. geltend machen -der Verkäufer wird ausscheiden, weil von dem nichts zu holen ist- aber wenn z. B. bei dem Beigetretenen nichts zu holen ist, bleibt der Käufer auf diese Kosten hängen und was meinst du, bei wem er sich diese Kosten wiederholt...
Katzenfisch
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#17

14.10.2010, 15:25

Nicht beim Notar, da es ja keinen gutgläubigen Grundstückserwerb bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes gibt. Meine Käufer werden im Vorfeld und auch in der Urkunde drüber aufgeklärt, dass der Kauf u.U. ein Verlustgeschäft werden kann und man es sich dreifach überlegen sollte, so ein Objekt zu kaufen.
Jupp03/11

#18

14.10.2010, 15:34

so kann man es auch machen, es gibt aber andere Lösungsmöglichkeiten, wie vorstehend ausgeführt.
Katzenfisch
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#19

14.10.2010, 16:15

Ich mache mir das Leben doch nicht unnötig schwer.

Der verkaufte Grundbesitz ist Gegenstand eines Zwangsversteigerungsverfahrens, wie in Abteilung II des Grundbuchs vermerkt ist. Nach Angabe der Beteiligten ist betreibender Gläubiger ****; weitere Gläubiger sind nach Kenntnisstand der Erschienenen bisher nicht beigetreten.

Gem. § 23 ZVG kennzeichnet der eingetragene Versteigerungsvermerk die Beschlagnahme des Grundbesitzes und hat die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbotes zum Schutz des Beschlagnahmegläubigers. Eine gegen das Veräußerungsverbot verstoßende Verfügung des Grundstückseigentümers über das Grundstück oder beschlagnahme mithaftende Gegenstände ist dem Beschlagnahmegläubiger gegenüber unwirksam (§§ 135 Abs. 1, 136 BGB). Ein gutgläubiger beschlagnahmefreier Erwerb istim Hinblick auf den eingetragenen Vermerk ausgeschlossen. Zur Erreichung der vollen Wirksamkeit der nachstehend getroffenen Verfügung ist daher die Zustimmung des Beschlagnahmegläubigers sowie aller zum Zeitpunkt der Verfügung wirksam beigetretenen Gläubiger erforderlich.

Der Notar hat die Erschienenen darauf hingewiesen, dass der Vollzug der Lastenfreistellung im Grundbuch von der Entrichtung der Löschungsgebühren durch den Verkäufer abhängig ist; ferner dass ggf. nach Eintragung der Vormerkung hinzukommende Gläubiger auf Löschung verklagt werden müssen.

Und aus die Maus.

Der Gläubiger, der die Zwangversteigerung betreibt, kann den vollem Kaufpreis für sich verlangen. Gläubiger, die nach Eintragung der AV beigetreten sind, gehen hierbei leer aus.

Es kann doch nur um Gläubiger gehen, die vor Eintragung der AV beigetreten sind. Selbst bei der Stadt sehe ich kein Problem, da die Grundsteuern auf dem Objekt lasten und nicht personenbezogen sind.
Jupp03/11

#20

14.10.2010, 16:23

Wir reden aneinander vorbei. Schau dir an, was ich zu der Kostenproblematik geschrieben habe, nur darum geht es mir.
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