Zugangsnachweis gem. § 1829 BGB

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oje-oje
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#1

07.04.2010, 12:04

Ich mal wieder. ...

Haben einen Kaufvertrag hier, wonach der Betreuer für den Eigentümer aufgetreten ist. Der Vertrag ging dann an das Betreuungsgericht, Beschluss ist erteilt und rechtskräftig. Jetzt sagt die Rechtspflegerin, dass noch ein Zugangsnachweis der Genehmigung bei den Vertragspartnern (§ 1829 BGB) zu erbringen ist, da der Vertrag keine Doppelvollmacht des Notars erhält.

Wie ist denn das nun zu verstehen? Habe mit jmd. vom Betreuungsgericht gesprochen, der wusste aber auch net so wirklich Bescheid. Er meinte nur, dass evtl. diese Zustellungsurkunden der Post optimal wären, dass der Beschluss zugestellt wurde. Eine einfache Bestätigung der Parteien würde jedoch auch ausreichen, jedoch in öffentl. begl. Form gem. § 29 GBO. Wie muss das denn aussehen? einfach nur: Den Beschluss vom ...... zu dem AZ..... haben wir am ..... erhalten. :?: Und der Wert?

Und was müsste in so einer Doppelvollmacht vom Notar drinstehen? Hier meinte der vom Betreuungsgericht, dass wenn diese vorhanden wäre, der Notar hätte etwas aufsetzen können gem. Bundesnotarordnung. Und wie sieht die dann aus?
Jupp03/11

#2

08.04.2010, 08:32

Doppelvollmacht mit Hinweisen:

1.
Der Notar hat die Beteiligten auf die erforderlichen gerichtlichen und behördlichen Genehmigungen hingewiesen sowie auf die etwa bestehenden Vorkaufsrechte der Gemeinde. Insbesondere wies er auf das Erfordernis der Genehmigung dieses Vertrages sowie etwa zur Kaufpreisfinanzierung durch den Käufer zu bestellender Grundpfandrechte nebst eingeschränkter Sicherungsabrede durch das Familiengericht gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BGB hin sowie auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft solcher Genehmigungen gemäß § 40 Abs. 2 FamFG.

2.
Die Beteiligten bevollmächtigen den beurkundenden Notar, diese Genehmigungen für sie zu beantragen, entgegenzunehmen und den anderen Beteiligten mitzuteilen, und zwar befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB. Die übrigen Beteiligten bevollmächtigen den beurkundenden Notar, diese Mitteilungen für sie entgegenzunehmen. Alle Beteiligten bevollmächtigen den beurkundenden Notar, für sie auf Rechtsmittel zu verzichten, wenn die Genehmigungen wie beantragt erteilt werden.

Kosten für die jetzt erforderliche zusätzliche Erklärung dürfen nicht berechnet werden, da es der Fehler des Notariats ist, keine Doppelvollmacht im Vertrag aufgenommen zu haben.
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mrsbloom
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#3

12.04.2010, 21:18

Wenn du nun diese Doppelvollmacht nicht im Vertrag hast, musst du die Nachweise gem. § 1829 BGB in der Form des § 29 GBO erbringen.

Dies kannst du in einer unterschriftsbeglaubigten Erklärung machen:
a) vom Betreuer, dass er die Genehmigung am ... erhalten hat und diese dem Käufer am ... mitgeteilt hat;
b) vom Käufer, dass er die Genehmigung am ... mitgeteilt bekommen hat.
Gruß Tina

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#4

15.04.2010, 12:02

Vielen Dank. Ihr seid super :D
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