Notar wird 70. Was nun ?

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uhrkunde
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#1

11.03.2010, 14:20

Ein Notar muß laut § 48a BNotO nach Vollendung seines 70sten Lebensjahres sein Amt aufgeben und darf nicht weiterhin als Notar tätig sein. Dies kann zu erheblichen Problemen führen.

Bei uns ist dies der Fall. Nun ist ein neuer Notar "bestimmt" worden. Hierdurch lösen sich alle Mitarbeiterverträge auf (es sind über 15 Angestellte) und die Kündigungen wurden bereits ausgesprochen.

Es werden neue Verträge erarbeitet, von denen noch keiner weiss, ob der alte status erhalten bleibt. Möglicherweise wird auch über die Gehälter neu verhandelt werden. Das ist eine sehr missliche Situation. Hat jemand selbiges schon erlebt ?
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#2

11.03.2010, 14:24

Nein, Gott sei Dank noch nicht. Ich drücke die Daumen, dass es für Dich und Deine Kollegen/-innen nicht so schlimm kommt. Handelt es sich um einen Nur-Notar oder um einen Anwalts-Notar?
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uhrkunde
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#3

11.03.2010, 14:57

Nurnotar.
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jojo
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#4

11.03.2010, 15:06

613 a BGB ?
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uhrkunde
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#5

11.03.2010, 15:25

Völlig richtig. Der Meinung waren wir eigentlich auch.

Das Problem liegt z.T. aber auch darin, dass der noch amtierende Notar hervorragende Kontakte zu Großbanken, Großunternehmen und Prominenz hat(te). Deshalb sind auch so viele Mitarbeiter beschäftigt. Die positive Situation wird sich mit dem "Neuen" schlagartig ändern. Der kommt "vom Lande" - was nicht unbedingt gegen ihn sprechen muß - aber er wird solch lukrative Mandanten nicht an Land ziehen können. Das hat zwangsläufig zur Folge, dass das Büro erheblich verkleinert werden muss.
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#6

11.03.2010, 17:48

Na, aber bei 15 Beschäftigten greift doch das KschG, da lohnt sich doch eine Klage, kombiniert mit 613 a BGB und mal gucken, was kommt. Und ob sich die Situation mit dem neuen ändern wird ? Da muss erstmal eine unternehmerische Entscheidung her...
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#7

11.03.2010, 22:24

uhrkunde hat geschrieben:Es werden neue Verträge erarbeitet, von denen noch keiner weiss, ob der alte status erhalten bleibt.
Hier könnte evtl. darüber nachzudenken, daß auf eine Klausel hinzuwirken versucht wird, nach der die Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Notar A jedenfalls bzgl. der Bemessung der Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 2 BGB in Anrechnung gebracht wird. Dann könnte m.E. nicht mehr streitig werden, ob ein Betriebsübergang vorgelegen hat und die Beschäftigungszeit bei Notar A zu berücksichtigen ist, sofern Notar B zu einem späteren Zeitpunkt eine Kündigung eines übernommenen Mitarbeiters aussprechen sollte.
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Lena
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#8

12.03.2010, 08:27

@uhrkunde
Ja leider isses so im Nurnotariat (im Anwaltsnotariat ist es glaub ich anders). Da fängt jeder wieder bei 0 an und alles ist frei verhandelbar.
Seit ihr schon in der Verwaltung oder ist dein Notar noch im Amt? Ist der Verwalter auch der Amtsnachfolger?
Kennst du die aktuelle Diskussion beim VDN diesbezüglich?

Kenne Notariate wo nur der Sozius gewechselt hat, der 1 Sozius also schon die Mitarbeiter alle kannte. Trotzdem alle gekündigt. Neu eingestellt mit neuen Konditionen - und das nur befristet um danach nochmal neu zu würfeln und "auszusieben". Sorgt nicht wirklich für ein gutes Betriebsklima, aber leider ist das wirklich machbar...
Liebe Grüße
Lena

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uhrkunde
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#9

12.03.2010, 11:07

Dass iss so, schon richtig. Und der § 613a BGB ist sehr aufmerksamzu lesen, denn zwar heisst es dort :

"Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden."

Aber :

Der zweite Satz im oben Geschriebenen gilt nicht, "wenn, die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. VOR ABLAUF DER FRIST NACH SATZ 2 KÖNNEN DIE RECHTE UND PFLICHTEN GEÄNDERT WERDEN, WENN DER TARIFVERTRAG ODER DIE BETRIEBSVEREINBARUNG NICHT MEHR GILT ODER BEI FEHLENDER BEIDERSEITIGER TARIFGEBUNDENHEIT IM GELTUNGSBEREICH EINES ANDEREN TARIFVERTRAGES DESSEN ANWENDUNG ZWISCHEN DEM NEUEN INHABER UND DEM ARBEITNEHMER VEREINBART WIRD.

Das ist also ein heikler Punkt. Denn Tarifverträge haben wir ja wohl alle nicht, und eine Betriebsvereinbarung liegt hier auch nicht vor. Es fehlt also die beiderseitige Tarifgebundenheit.

So wie es heute ausschaut (es ändert sich täglich) bekommen die Teilzeitkräfte voraussichtlich keine neuen Verträge.

Meiner Tochter, sofern ich eine hätte, würde ich nicht empfehlen den Beruf einer Notarfachangestellten in einem Notariat mit einem über 60 Jahre alten Notar anzustreben.

Es grüßt die uhrkunde
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#10

12.03.2010, 13:46

uhrkunde hat geschrieben:Meiner Tochter, sofern ich eine hätte, würde ich nicht empfehlen den Beruf einer Notarfachangestellten in einem Notariat mit einem über 60 Jahre alten Notar anzustreben.
Es sei denn auf dem platten Land (wie hier bei uns) wo die Notare und Angestellten rar gesät sind und Wert drauf gelegt wird dass der MItarbeiterstamm nicht wechselt. Da muss schon viel passieren bevor jemand nicht mehr weiterbeschäftigt wird wenn ein neuer Notar kommt.
Liebe Grüße
Lena

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