Aufnahme "persönlich bekannt" und "ausgewiese

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Ohno
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#1

09.12.2009, 21:20

Hey! Habe heute drei Fragen, mache aber jeweils einen neuen Beitrag auf.

Meine Kollegin meinte zu mir, in der Urkunde bei der Angabe, ob ein Beteiligter bekannt ist oder sich ausweist vor dem Notar, müßte beides davon in der Urkunde stehen. Also sieht das in unseren Urkunden wie folgt aus:

............. wohnhaft ...............
ausgewiesen durch Vorlage................., von welchem in Einverständnis des Erschienenen eine Kopie zur Handakte genommen wurde, und dem Notar zugleich von Person bekannt.

Doppelt gemoppelt. Aber da ich neu bin in dem Büro hab ichs erstmal nicht hinterfragt. Kollegin meinte ja, das dies so richtig ist.

Und grad heute fragt mich mein Chef, warum das so wäre. Es würde ja wohl reichen, aufzunehmen, dass die Person persönlich bekannt wäre. Er hat meiner Meinung nach Recht. Jetzt soll ich mal nachschlagen, wo das stehen würde, dass beide Varianten aufgenommen werden MÜSSEN. Der für die Vorbereitung von Urkunden zuständige RA ist nämlich nicht mehr da, d.h. ich kann bei ihm nicht nachfragen, warum er dies immer so vorgesehen hat. Blöd auch, dass es dem Chef erst auffällt, wenn der RA nicht mehr da ist...

Wie macht Ihr das bei Euch? Wo kann ich das nachlesen, falls wir doch falsch liegen?

Danke Euch! ohno
Jupp03/11

#2

09.12.2009, 21:26

Wir schreiben wie folgt:

dem Notar von Person bekannt; identifiziert zur UR-Nr.: .... des beurkundenden Notars

Hat u. a. mit Geldwäsche zu tun. Wenn du das wie vorstehend schreibst, ist dir immer bekannt, zu welcher Urkunde der Erschienene sich ausgewiesen hat.
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Gruftie
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#3

09.12.2009, 21:29

Huhu Ohno,

also ich persönlich finde das totalen Quatsch, denn das sind ja zwei unterschiedliche Schuhe. Entweder ist der Erschienene dem Notar persönlich bekannt, dann muss er sich nicht ausweisen oder aber, er kommt zum ersten Mal ins Büro, dann muss er sich ausweisen, dann ist er aber nicht persönlich bekannt.

Wo Du in der Literatur darüber was finden kannst, kann ich Dir im Moment nicht sagen, aber meiner Meinung nach sagt einem schon der gesunde Menschenverstand, dass beides nebeneinander nicht geht.

Vielleicht kannste das Deinem Chef bzw. Deiner Kollegin etwas vorsichtig beibringen...:mrgreen:
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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#4

09.12.2009, 21:30

Das, was Jupp schreibt, ergibt schon eher einen Sinn...aber Du hattest das ja anders formuliert und so ist es m.E. nicht richtig...
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#5

09.12.2009, 21:39

@ Gruftie - er ist ja eigentlich meiner Meinung (der Chef). Ich soll nachsehen, ob es wirklich so sein muss, auch wenns unsinnig erscheint. Was Jupp schreibt gibt Sinn. Wobei ich hier nicht in jeder Urkunde den Passus mit der Geldwäsche finde...
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Mimiho
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#6

10.12.2009, 05:49

also bei uns steht entweder:
Dem Notar von Person bekannt
oder
wies sich aus durch BPA Nr.123456789
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mrsbloom
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#7

10.12.2009, 09:22

Die Vorschrift über die Feststellung der Beteiligten findest du in § 10 Abs. 2 BeurkG. Also entweder von Person bekannt oder ausgewiesen durch.

Die Vorschrift, dass man mitaufnehmen muss, dass die Beteiligten mit einer zur Handakte genommenen Kopie ihres Ausweises einverstanden sind ist mittlerweile aufgehoben, das stand mal in der DONot.
Gruß Tina

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