Eintritt eines weiteren phG

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Schwester

#1

30.11.2009, 15:23

Ist der folgende Entwurf so in Ordnung? Habe ich mir selbst zusammengedichtet. Bin ein bißchen unsicher, da der Mandant sehr (!!!!!) schwierig ist. Lt. HR-Auszug der KG vertritt JEDER phG die Gesellschaft alleine.

"im Handelsregister des Amtsgerichts xxxxxxxxxx sind unter HRA xxxxxx die Kommanditgesellschaft xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx sowie Herr xxxxxxxxxxxxx als Komplementär und verschiedene Personen als deren Kommanditisten eingetragen.

Zur Eintragung in das Handelsregister melde ich für mich selbst folgendes an:

In die Gesellschaft ist als weiterer persönlich haftender Gesellschafter die xxxxxxxxxxxx GmbH, vertreten durch deren alleinigen Geschäftsführer xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts xxxxxx unter HRB xxxxxxxx, eingetreten.

Die Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vertritt die Gesellschaft allein. Der bisherige persönlich haftende Gesellschafter, Herr xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, vertritt die Gesellschaft weiterhin allein.

Die Geschäftsräume befinden sich unverändert in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx; dies ist auch die inländische Geschäftsanschrift i.S. von § 161 Abs. 2 i.V. mit § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB."

Und es muss jeder phG, Kommanditist und die KG die Anmeldung unterschreiben, oder?

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!
M.B.
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#2

30.11.2009, 16:22

Hallöchen...

Entwurf sieht ganz gut aus!
Bei der Vertretungsregelung sollte nur die abstrakte und die konkrete Vertretungsbefugnis aufgenommen werden.

Anmelden müssen in der Tat alle Gesellschafter sowie der Eingetretene!

LG
Schwester

#3

30.11.2009, 17:25

M.B. hat geschrieben:Bei der Vertretungsregelung sollte nur die abstrakte und die konkrete Vertretungsbefugnis aufgenommen werden.
Das heißt??? :oops:
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Manfred Fisch
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#4

30.11.2009, 17:32

Da es sich um eine "spätere" Anmeldung handelt reicht es, wenn die konkrete Vertretungsmacht angemeldet wird (Die Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vertritt die Gesellschaft allein. ).

Die abstrakte Vertretungsregelung wäre nur anzumelden, sofern diese noch nicht im HR eingetragen ist oder es sich um eine Gründung Erstanmeldung handelt. Die abtrakte Regelung kann bspw. lauten: Je zwei persönlich haftende Gesellschafter oder ein phG in Verbindung mit einem Prokuristen sind zur Vertretung berechtigt. Allen oder einzelnen phG kann Einzelvertretungsmacht eingeräumt werden und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
Schwester

#5

30.11.2009, 17:37

Vielen Dank Euch beiden!!!
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