Gebühr für Einreichungssperre

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Helga60
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#1

31.08.2009, 21:35

Erbanteilsübertragungsvertrag
Grundbesitz vorhanden.
Stieftochter überträgt und verkauft Erbanteil auf Stiefmutter zu einem
Kaufpreis von 1.250,00 Euro.
Im Vertrag: Der Notar wird beauftragt, die Grundbuchberichtigung erst zu beantragen, wenn die Freistellungserklärung der eingetragenen Grund-pfandrechtsgläubigerin hinsichtlich der Stieftochter vorliegt bzw. deren
Erteilung für den Fall der Grundbuchberichtigung auf die Stiefmutter
schriftlich zugesagt ist.
Die eingetragenen Grundschulden in Höhe von ca. 54.000,00 Euro
valutieren noch mit ungefähr 32.000,00 Euro.

Würdet Ihr hier auch die Gebühr für die Einreichungssperre
nehmen und wenn ja, von welchem Wert würdet ihr ausgehen?

Lg Grüße
Helga
micha7981
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#2

31.08.2009, 22:34

Warum nicht wie beim Grundstückskaufvertrag? Also § 147 Abs. 2 aus 30-50 Prozent der Gegenleistung, also 1.250 Euro, also Mindestgebühr.
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rebru82
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#3

01.09.2009, 08:44

Ich berechne da nie eine Gebühr, lediglich für die Einholung der Haftentlassungserklärung. Zumindest hat mein Chef mir nie gesagt, dass er eine Gebühr dafür haben will.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
Katzenfisch
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#4

01.09.2009, 13:45

Antrag auf Genehmigung der Schuldübernahme bei Gläubiger 5/10 aus 147 II KostO aus 10 bis 20 % des Schuldbetrages. Gleiches gilt für die Anzeige des Notars an den Gläubiger, dass Übernehmer des Grundbesitzes auch Grundpfandrecht mit dinglicher Wirkung (ggf. auch persönlich) übernommen hat.
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Manfred Fisch
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#5

01.09.2009, 14:29

Der Wert für den Vertrag dürfte aber deutlich über € 1.250,00 liegen. Nach § 18 Abs. 3 KostO ist der Wert des Erbanteils ohne Schuldenabzug zu bewerten.

Du musst also nur die Nachlassaktiven berücksichtigen und dann den anteiligen Wert des Erbteils (entsprechend der Erbqoute) berechnen, Nachlassverbindlichkeiten bleiben ohne Berücksichtigung. Siehe auch Streifzug Rz. 433 f., 7. Auflage.
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
micha7981
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#6

01.09.2009, 18:11

Klar, die Schuldhaftentlassung ist § 147 Abs. 2 KostO (was angesichts der neuen BGH-Entscheidung zur Vollzugsgebühr wertungswidersprüchlich ist, aber immer noch unbestritten). Ich hatte gedacht, dass zusätzlich hierzu noch § 147 Abs. 2 KostO wegen der Umschreibungsüberwachung anfallen würde (keine Umschreibung, bevor Genehmigung tatsächlich vorliegt), bin mir aber nicht wirklich sicher.

Hinsichtlich des Wertes gebe ich Manfred recht.
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No.Me.
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#7

01.09.2009, 21:31

Wenn du den Antrag aufgrund Anweisung im Vertrag sperrst, dann kannst du m. E. noch eine weitere Gebühr für die Umschreibungsüberwachung abrechen, sonst leider nicht.
Nein, ich bin kein Spruch, Du brauchst gar nicht weiter lesen. Ich bin werder lustig noch informativ. Ich bin nur eine sinnlose Ansammlung von Buchstaben, um diesen Platz hier zu füllen und keiner hat mich lieb, also lass mich in Ruhe und hör auf mich zu lesen, bin sowieso schon vorbei!
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