Bei U-Beglaub. Banken immer Bescheinigung § 21 Abs. 1 Nr. 1?
Verfasst: 19.08.2009, 15:36
Hallo,
wie wird Folgendes bei Euch gehandhabt? Wenn Euer Notar die Unterschriften der Bankvorstandsmitglieder, Prokuristen etc. bei einer Bank beglaubigt, nehmt Ihr dann in das Vermerkblatt immer die Bescheinigung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BNotO mit rein (und die entsprechende Gebühr gem. § 150 KostO natürlich ..)? Ein Rechtspfleger unseres hiesigen Amtsgerichtes wies uns vor einigen Jahren darauf hin, dass diese Bescheinigung bei den ortsansässigen Banken überflüssig wäre, da die Vertretungsverhältnisse ja bekannt wären und sich außerdem das Genossenschaftsregister (bei U-Begl. Volksbank) ja beim gleichen Gericht befände und der Rechtspfleger demnach auch dort selbst Einsicht nehmen könnte. Aufgrund der Umstrukturierung sind ja die Register (teilweise) auf andere Amtsgerichte verteilt worden (bei unserem Gericht gibts jetzt keins mehr), so dass der obige Einwand des Rechtspflegers ja nicht mehr zählt. Andererseits können natürlich alle Rechtspfleger genauso wie die Notare elektronisch Einsicht nehmen. In unserem Fall ist es zudem so, dass für einige Bankangestellte beim Grundbuchamt Handlungsvollmachten vorliegen, auf die wir dann in dem Vermerkblatt Bezug nehmen (was natürlich keine Bescheinigung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BNotO darstellt).
Danke.
crazyreno
wie wird Folgendes bei Euch gehandhabt? Wenn Euer Notar die Unterschriften der Bankvorstandsmitglieder, Prokuristen etc. bei einer Bank beglaubigt, nehmt Ihr dann in das Vermerkblatt immer die Bescheinigung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BNotO mit rein (und die entsprechende Gebühr gem. § 150 KostO natürlich ..)? Ein Rechtspfleger unseres hiesigen Amtsgerichtes wies uns vor einigen Jahren darauf hin, dass diese Bescheinigung bei den ortsansässigen Banken überflüssig wäre, da die Vertretungsverhältnisse ja bekannt wären und sich außerdem das Genossenschaftsregister (bei U-Begl. Volksbank) ja beim gleichen Gericht befände und der Rechtspfleger demnach auch dort selbst Einsicht nehmen könnte. Aufgrund der Umstrukturierung sind ja die Register (teilweise) auf andere Amtsgerichte verteilt worden (bei unserem Gericht gibts jetzt keins mehr), so dass der obige Einwand des Rechtspflegers ja nicht mehr zählt. Andererseits können natürlich alle Rechtspfleger genauso wie die Notare elektronisch Einsicht nehmen. In unserem Fall ist es zudem so, dass für einige Bankangestellte beim Grundbuchamt Handlungsvollmachten vorliegen, auf die wir dann in dem Vermerkblatt Bezug nehmen (was natürlich keine Bescheinigung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BNotO darstellt).
Danke.
crazyreno