Bei U-Beglaub. Banken immer Bescheinigung § 21 Abs. 1 Nr. 1?

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crazyreno
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#1

19.08.2009, 15:36

Hallo,

wie wird Folgendes bei Euch gehandhabt? Wenn Euer Notar die Unterschriften der Bankvorstandsmitglieder, Prokuristen etc. bei einer Bank beglaubigt, nehmt Ihr dann in das Vermerkblatt immer die Bescheinigung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BNotO mit rein (und die entsprechende Gebühr gem. § 150 KostO natürlich ..)? Ein Rechtspfleger unseres hiesigen Amtsgerichtes wies uns vor einigen Jahren darauf hin, dass diese Bescheinigung bei den ortsansässigen Banken überflüssig wäre, da die Vertretungsverhältnisse ja bekannt wären und sich außerdem das Genossenschaftsregister (bei U-Begl. Volksbank) ja beim gleichen Gericht befände und der Rechtspfleger demnach auch dort selbst Einsicht nehmen könnte. Aufgrund der Umstrukturierung sind ja die Register (teilweise) auf andere Amtsgerichte verteilt worden (bei unserem Gericht gibts jetzt keins mehr), so dass der obige Einwand des Rechtspflegers ja nicht mehr zählt. Andererseits können natürlich alle Rechtspfleger genauso wie die Notare elektronisch Einsicht nehmen. In unserem Fall ist es zudem so, dass für einige Bankangestellte beim Grundbuchamt Handlungsvollmachten vorliegen, auf die wir dann in dem Vermerkblatt Bezug nehmen (was natürlich keine Bescheinigung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BNotO darstellt).

Danke.

crazyreno
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Sanni80
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#2

19.08.2009, 15:40

ich nehme die Bescheinigung immer mit rein :roll:
[size=75][color=#800040]Jeder, der sich die Fähigkeit erhält,
Schönes zu erkennen,
wird nie alt werden. [/color][/size]
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rebru82
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#3

19.08.2009, 15:50

Ich nehme die Bescheinigung nur auf, wenn es nötig ist. Wie der Rechtspfleger schon gesagt hat, sofern Handlungsvollmachten vorliegen oder es sich um ortsansässige Banken bzw. Gesellschaften handelt, die in demselben Amtsgericht beim Handelsregister vermerkt sind, dann ist die Bescheinigung überflüssig. Nur gibt es aber m. W. keine Gesetzesgrundlage, die die Aufnahme in derartigen Fällen als unnötig oder gebührenfrei aufführt. Daher sollte man sie grundsätzlich mit aufnehmen. Aber wie gesagt, ich mache es auch nicht bei allen.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
danie-reno
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#4

19.08.2009, 16:03

Es gibt aber auch Rechtspfleger, die nachträglich eine Vertretungsbescheinigung verlangen, weil sie nicht ins Register schauen, obwohl sie es könnten. Aber ist wohl zu viel Arbeit....

Also wir nehmen sie meistens mit auf.

LG danie-reno
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#5

20.08.2009, 08:11

Grundbuchrechtlich ist die Bescheinigung dann nicht erforderlich, wenn das Grundbuchamt zugleich das Registergericht ist, dann genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Register (§ 34 GBO). Die Bestimmung ist - auch nach Einführung des elektronischen Handelsregisters - wörtlich zu nehmen (OLG Hamm DNotZ 2008, 530).

Wenn allerdings z.B. eine Löschungsbewilligung im Rahmen eines Kaufvertrages benötigt wird (Ablösung einer Grundschuld), stellt die (wirksam erteilte) Löschungsbewilligung regelmäßig eine Fälligkeitsvoraussetzung für den Kaufpreis dar.
Der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat, muss also prüfen, über die Löschungsbewilligung ordnungsgemäß ist.
In solchen Fällen ist eine Vertretungsbescheinigung auch in den Fällen des § 34 GBO erforderlich.
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crazyreno
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#6

24.08.2009, 18:16

Hm, eine einheitliche Linie zu fahren, scheint da schwierig zu sein.
Trotzdem, danke für die Antworten.

LG crazyreno
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#7

25.08.2009, 13:02

danie-reno hat geschrieben:Es gibt aber auch Rechtspfleger, die nachträglich eine Vertretungsbescheinigung verlangen, weil sie nicht ins Register schauen, obwohl sie es könnten. Aber ist wohl zu viel Arbeit....
solchen bürokratischen beamtentypen ist durch die neufassung des § 32 und streichung des § 34 GBO mit wirkung zum 01.10.09 zum glück die rechtsgrundlage entzogen.

schon schlimm, dass erst der gesetzgeber kommen muss, damit einige beamte ein paar knöpfe drücken, statt sich unter auslösung von schreibaufwand und kosten registerauszüge und notarbescheinigungen in papierform quer durch deutschland schicken zu lassen.
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