Beurkundung für die Angestellte

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
frauke2211
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 25.06.2007, 20:35
Wohnort: Meppen

#1

25.02.2009, 15:27

Ich hätte gerne einmal gewusst, wie ihr das in den Büros so handhabt, mit Beurkundungen für Angestellte. Eigentlich geht das ja nicht, geht ihr dann zu einem "befreundeten" Notar und wie handhabt ihr das mit den Kosten? Mein Freund und ich wollen ein Grundstück kaufen und eine ne GS aufnehmen. Beurkunden können wir das ja nicht hier im Büro. Oder umgeht ihr diese Regel ganz geschickt? Danke schon mal im Voraus für die Auskunft. :)
Jupp03/11

#2

25.02.2009, 16:03

Aus welchem Grund kann das dein Chef nicht?
ReNoJenny
Forenfachkraft
Beiträge: 158
Registriert: 02.07.2007, 11:13
Wohnort: NRW

#3

25.02.2009, 16:57

also mein Chef hat auch unseren Kaufvertrag gemacht...
Warum sollte das nicht gehen?
NEVER TOO OLD TO ROCK...
Benutzeravatar
wifey
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5195
Registriert: 24.08.2005, 20:35

#4

25.02.2009, 20:19

Welche Regel sollte denn da umgangen werden, wenn man die Beurkundung im "eigenen" Büro macht?
Also mein Chef hatte damals mit meinem KV auch keine Probleme ;-)
So lange der Verkäufer nicht meckert, weil er mit Deinem Chef gar nicht kann ....

Für die Kosten gibbet immer noch das Gesetz .... leider/glücklicherweise ;-)
Viele Grüße

ich
frauke2211
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 25.06.2007, 20:35
Wohnort: Meppen

#5

26.02.2009, 08:44

Ist er denn noch neutral, wenn er für mich den KV beurkundet?
UschiR

#6

26.02.2009, 09:00

§ 3 BeurkG Verbot der Mitwirkung als Notar
(1) 1Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um
1.eigene Angelegenheiten, auch wenn der Notar nur mitberechtigt oder mitverpflichtet ist,
2.Angelegenheiten seines Ehegatten, früheren Ehegatten oder seines Verlobten,
2a.Angelegenheiten seines Lebenspartners, früheren Lebenspartners oder Verlobten im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
3.Angelegenheiten einer Person, die mit dem Notar in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,
4.Angelegenheiten einer Person, mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat,
5.Angelegenheiten einer Person, deren gesetzlicher Vertreter der Notar oder eine Person im Sinne der Nummer 4 ist,
6.Angelegenheiten einer Person, deren vertretungsberechtigtem Organ der Notar oder eine Person im Sinne der Nummer 4 angehört,
7.Angelegenheiten einer Person, für die der Notar, eine Person im Sinn der Nummer 4 oder eine mit dieser im Sinn der Nummer 4 oder in einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) verbundene Person außerhalb einer Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit bereits tätig war oder ist, es sei denn, diese Tätigkeit wurde im Auftrag aller Personen ausgeübt, die an der Beurkundung beteiligt sein sollen,
8.Angelegenheiten einer Person, die den Notar in derselben Angelegenheit bevollmächtigt hat oder zu der der Notar oder eine Person im Sinne der Nummer 4 in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht, oder
9.Angelegenheiten einer Gesellschaft, an der der Notar mit mehr als fünf vom Hundert der Stimmrechte oder mit einem anteiligen Betrag des Haftkapitals von mehr als 2.500 Euro beteiligt ist.
2Der Notar hat vor der Beurkundung nach einer Vorbefassung im Sinne der Nummer 7 zu fragen und in der Urkunde die Antwort zu vermerken.
(2) 1Handelt es sich um eine Angelegenheit mehrerer Personen und ist der Notar früher in dieser Angelegenheit als gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter tätig gewesen oder ist er für eine dieser Personen in anderer Sache als Bevollmächtigter tätig, so soll er vor der Beurkundung darauf hinweisen und fragen, ob er die Beurkundung gleichwohl vornehmen soll. 2In der Urkunde soll er vermerken, daß dies geschehen ist.
(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend, wenn es sich handelt um
1.Angelegenheiten einer Person, deren nicht zur Vertretung berechtigtem Organ der Notar angehört,
2.Angelegenheiten einer Gemeinde oder eines Kreises, deren Organ der Notar angehört,
3.Angelegenheiten einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Teilorganisation einer solchen Gemeinschaft, deren Organ der Notar angehört.
2In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist Absatz 1 Nr. 6 nicht anwendbar.
Hier fällst du nicht drunter!

Des weiteren gilt unter Umstände für dich, dass du, wenn du zu deinem "eigenen" Notar gehst, dass du keine Kosten bezahlen musst. Dies gilt zumindest für den Bezirk der Notarkammer Hamm die haben das in Ihren "Richtlinen der westfälischen Notarkammer" drin:

Guckst du hier:
3.2. Gebührenerlass oder Gebührenermäßigung sind ohne besondere Zustimmung der Notarkammer
nur zulässig, soweit
- Rechtsanwälte mit Zulassung im Bezirk des Landgerichts, in dem der Notar seinen
Sitz hat oder deren Ehegatten,
- Ehegatten, volljährige Kinder oder Schwiegerkinder beruflich mit dem Notar verbundener
Personen oder
- Angestellte des Notars oder deren Ehegatten
Kostenschuldner sind. Dies gilt nur, soweit das Urkundsgeschäft der Gestaltung der privaten
Lebensführung dient. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 1 Satz 2 BNotO.
Benutzeravatar
wifey
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5195
Registriert: 24.08.2005, 20:35

#7

26.02.2009, 09:09

Hey Uschi, seit wann haben denn die Rili der Notarkammer Gültigkeit??? (Ich hoffe mal, noch nicht so lange)
Viele Grüße

ich
UschiR

#8

26.02.2009, 09:48

Wifey, guckst du hier:
Richtlinien der Westfälischen Notarkammer
gem. § 67 Abs. 2 BNotO
vom 9. Juni 1999 (KammerReport vom 23.06.2000 und vom 12.12.2000)
geändert durch Beschlüsse der Kammerversammlung
vom 04.04.2001 (KammerReport vom 25.06.2001)
vom 17.04.2002 (KammerReport vom 20.06.2002)
vom 31.03.2004 (KammerReport vom 06.09.2004)
vom 06.04.2005 (KammerReport vom 20.06.2005)
vom 05.04.2006 (KammerReport vom 23.06.2006)
vom 27.03.2007 (KammerReport vom 11.06.2007)
vom 02.04.2008( KammerReport vom 11.06.2008)
Also ich kenn es eigentlich nicht anders!
Benutzeravatar
Lena
Foreno-Inventar
Beiträge: 2535
Registriert: 08.09.2005, 13:27
Beruf: NoFaRe & Prädi mit Leib & Seele
Software: ProNotar

#9

26.02.2009, 11:01

:zustimm

Ist eigentlich in vielen Kammerbezirken so, dass dort den Mitarbeitern den Gebühren erlassen werden dürfen. Was ich persönlich auch ziemlich angenehm empfunden habe damals beim Hauskauf etc.
Liebe Grüße
Lena

******************************************
Man muss mich nicht mögen, kennen reicht ;-)
Benutzeravatar
wifey
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5195
Registriert: 24.08.2005, 20:35

#10

26.02.2009, 12:52

UschiR hat geschrieben:Wifey, guckst du hier:
Richtlinien der Westfälischen Notarkammer
gem. § 67 Abs. 2 BNotO
vom 9. Juni 1999 (KammerReport vom 23.06.2000 und vom 12.12.2000)
geändert durch Beschlüsse der Kammerversammlung
vom 04.04.2001 (KammerReport vom 25.06.2001)
vom 17.04.2002 (KammerReport vom 20.06.2002)
vom 31.03.2004 (KammerReport vom 06.09.2004)
vom 06.04.2005 (KammerReport vom 20.06.2005)
vom 05.04.2006 (KammerReport vom 23.06.2006)
vom 27.03.2007 (KammerReport vom 11.06.2007)
vom 02.04.2008( KammerReport vom 11.06.2008)
Also ich kenn es eigentlich nicht anders!
ok, :thx das war dann NACH meiner Zeit ;-)
Viele Grüße

ich
Antworten