Einziehung eines Geschäftsanteils

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Ulrike28985
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#1

19.02.2009, 08:30

Guten Morgen.
Ich bräuchte mal wieder eure Hilfe.
Ich habe eine GmbH mit 4 Gesellschaftern. Einer der Gesellschafter hat Insolvenz angemeldet. Jetzt soll gemäß Gesellschaftsvertrag der Geschäftsanteil eingezogen werden.

Ich habe jetzt eine Urkunde vorbereitet, wo die übrigen Gesellschafter erscheinen und erklären:


Wir sind Gesellschafter der Firma XY GmbH in Bremerhaven und zwar der E. 1 zu mit dem Geschäftsanteil Nr. zur Höhe von ..., der E. zu 2. mit einem Geschäftsanteil Nr. zur Höhe von ... und der E. zu 3. mit einem Geschäftsanteil Nr. zur Höhe von ...
Unser Gesellschaftsvertrag lässt die entgeltliche Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zu, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters eröffnet ist. Über das Vermögen der Gesellschafterin AB ist das Insolvenzverfahren eröffnet durch Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven, AZ: .... Im Hinblick darauf beschließen wir unter Verzicht auf Form und Frist der Einberufung der Gesellschafterversammlung:

1. Der Geschäftsanteil der AB wird eingezogen.
2. Als Abfindung erhält die ausscheidende Gesellschafterin den nach § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zu ermittelnden Wert ihrer Beteiligung, nämlich eine Abfindung in Höhe des Werts des Geschäftsanteils, welche innerhalb von zwei Jahren ab Wirksamwerden des Ausscheidens auszuzahlen ist. Der Zinsfuß für die Abfindung beträgt 6 % über dem Basiszinssatz. Die Auseinandersetzungsbilanz ist nach dem Grundsätzen der Steuerbilanz zu erstellen. Ein Firmenwert oder ein anderer ideeller Wert kommt nicht zum Ansatz.

Dieser Beschluss wurde einstimmig gefasst.

Unter den drei verbleibenden Gesellschaftern besteht Einigkeit darüber, dass nach Ausscheiden der AB die Gesellschaft nur noch aus den übrigen Geschäftsanteilen bestehen bleiben soll.

Was muss ich jetzt mit der Urkunde machen?
Beim HR einreichen?
Muss diese nicht auch dem ausscheidenden Gesellschafter zugestellt werden?
Wird nicht auch mit der Einziehung das Stammkapital gemindert? Das Stammkapital beträgt ursprünglich 25.000,00 €. Es darf aber doch nicht weniger werden, oder?

Es wäre schön, wenn das von euch schon mal jemand gemacht hat und mir weiterhelfen könnte.
In meinem Formularbuch finde ich leider nichts darüber, außer den Text der Urkunde.

Liebe Grüße
Ulrike :thx
SaSa74

#2

26.03.2009, 13:01

Hallo, solltest Du das Problem noch nicht gelöst haben:

Kuck mal unter http:\\opus.zbw-kiel.de/volltexte/2005/3017/

Da kannst Du Dir ein 71-seitiges Pdf-Dokument herunterladen...vielleicht steht da was für Dich interessantes drin.

LG
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Manfred Fisch
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#3

27.03.2009, 13:19

Durch die Änderung des MoMiG muss der armortisierte Geschäftsanteil gleichzeitig neu gebildet oder die Anteile der übrigen Gesellschafter aufgestockt werden, da das GmbHG jetzt vorsieht, dass das Stammkapital mit der Summe der Geschäftsanteile übereinstimmt (§ 5 Abs. 3 GmbHG neu). Der Beschluss selbst bedarf keiner notariellen Beurkundung, wohl aber die Neubildung und Übernahme des neuen Geschäftsanteils bzw. die AUfstockung.

Dem Gericht ist nichts anzumelden, aber es ist eine neue Liste der Gesellschafter dem Gericht einzureichen. Auch ist mE - falls not. protokolliert - eine Anzeige gem. § 54 EStDV vorzunehmen. Wenn der betroffene Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen hat, ist ihm der Beschluss zuzustellen. Wann der Beschluss wirksam wird, hängt von der Satzung ab. Wenn darin bestimmt ist, dass der Beschluss mit Beschlussfassung wirksam wird, ist das der Tag, ansonsten wohl der Tag der Zustellung. Eine Meinung vertritt auch den Standpunkt, dass der Einziehungsbeschluss erst mit Zahlung des Abfindungsguthabens wirksam wird.

Das Stammkapital wird nicht gemindert. Es ist vielmehr so, dass nur einer der Geschäftsanteile nicht mehr existiert. Deshalb ist ein Beschluss zur Aufstockung der übrigen Geschäftsanteile oder zur Bildung eines neuen Geschäftsanteils zu fassen. Ob die Gesellschaft den Anteil dann selbst übernehmen kann, hängt von deren wirtschaftlicher Situation ab (§§ 30 f. GmbHG).
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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