Ausfertigungen von Kaufverträgen

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bremen
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#1

11.02.2009, 10:13

hallo,
meine Kollegin, die das Notariat bearbeitet ist im Urlaub und nun mache ich - von nichts ahnung habend - ihre vertretung. wir haben einen kaufvertrag beurkundet mit der Auflassung als Anlage. nun soll ich eine Ausfertigung ans GBA wg Eintragung der Auflassungsvormerkung einreichen. meine Frage: ausfertigung oder beglaubigte ausfertigung? mit kostenrechnung oder ohne kostenrechnung? die auflassung als anlage lasse ich ja weg?! die käufer/verkäufer bekommen sie eine abschrift oder beglaubigte abschrift? mit kostenrechnung oder ohne?
herzlichen dank im voraus
bremen
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Gruftie
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#2

11.02.2009, 10:31

Liebe Bremen,

Eine Ausfertigung - ohne Anlage Auflassung an das GBA. Du kannst auch eine beglaubgte Abschrift schicken...ich schicke immer eine Ausfertigung - auszugsweise ohne Anlage. (Es gibt keine beglaubigte Ausfertigung, nur beglaubigte Abschrift)

Anlage Auflassung auf jeden Fall weglassen, insbesondere an die Beteiligten.

Den Parteien würde ich jeweils beglaubigte Abschriften erteilen...musst mal in einer andere Akte gucken, wie Deine Kollegin das handhabt...vielleicht schickt sie ja auch teilweise nur Abschriften.

Bei uns kommen die Kostenrechnungen immer mit an die Urkunde...vielleicht kannst Du das aus Euren Akten sehen, wie das Deine Kollegin macht...

Ich hoffe, ich konnte Dir helfen...

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Lena
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#3

11.02.2009, 10:36

Ich kann Gruftie nur zustimmen!
Wobei ich den Parteien keine vollständigen beglaubigten Kopien (mit der Auflassung) schicken würde, sondern entweder nur ne einfache - und dann vollständig. Oder eine auszugsweise (ohne Auflassung).

ABER: Ich würd mir auch erst mal einen andere Kaufvertragsakte angucken, weil jedes Büro macht das unterschiedlich und es nutzt dir nix wenn wir hier sagen: So und so würden wir es machen, und du bekommst einen Rüffel weil ihr es vielleicht ganz anders handhabt.

Nur mal als Beispielt: Man sollte vor vollst. Kaufpreiszahlung nie begl. Kopien oder Ausfertigungen die die Auflassung enthalten versenden. Aber ich hatte einen Ex-Chef, der woltle das unbedingt so. Seine eigene Gefahr. Da nutzte nix ihm die Risiken zu erläutern oder so. Er wurde stinkig, wenn man es mal anders machte (oder als Neuling einfach nicht besser wusste). Daher guck dir alte Akten an und dann siehst du ja eigentlich wie es bei euch gemacht wird!

Generell sollte bei allen begl. Kopien/Ausfertigungen immer die Kostenrechnung mit dran sein. Einfach wäre es halt auf die Urschrift auf die letzte Seite den Kostenvermerk anzubringen und den dann immer mit zu kopieren (dann muss er nicht extra unterschrieben werden) - aber auch das macht jedes Notariat anders!
Liebe Grüße
Lena

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Bibs
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#4

09.03.2009, 15:28

Ich stimme den anderen zu, Du solltest wirklich erstmal nachsehen, wie das bei euch gehandhabt wird.

Wir schicken immer beglaubigte Abschriften mit Auflassung an die Beteiligten, weil wir eine Klausel in den Verträgen haben, die besagt, dass nur der Notar die Eigentumsumschreibung beantragen kann und die Beteiligten darauf unwiderruflich verzichten. Wenn diese Klausel aber nicht im Vertrag ist, dann darf es wirklich nur eine einfache Abschrift oder eine auszugsweise beglaubigte Abschrift ohne Auflassung sein.

Und für's GBA nehmen wir hier auch immer eine Ausfertigung. Allerdings ohne KoRe. Das heißt aber nicht, dass es mit KoRe falsch ist.
Jupp03/11

#5

09.03.2009, 15:33

Bibs hat geschrieben:Ich stimme den anderen zu, Du solltest wirklich erstmal nachsehen, wie das bei euch gehandhabt wird.

Wir schicken immer beglaubigte Abschriften mit Auflassung an die Beteiligten, weil wir eine Klausel in den Verträgen haben, die besagt, dass nur der Notar die Eigentumsumschreibung beantragen kann und die Beteiligten darauf unwiderruflich verzichten. Wenn diese Klausel aber nicht im Vertrag ist, dann darf es wirklich nur eine einfache Abschrift oder eine auszugsweise beglaubigte Abschrift ohne Auflassung sein.

Und für's GBA nehmen wir hier auch immer eine Ausfertigung. Allerdings ohne KoRe. Das heißt aber nicht, dass es mit KoRe falsch ist.

Diese Klausel ist für das GBA völlig unbeachtlich. Dazu gibt es u. a. eine ältere Entscheidung des LG Frankfurt/Main.
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Bibs
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#6

09.03.2009, 15:58

Na danke für den Hinweis! :D

Das war mir nicht bekannt! In den Verträgen wurde das hier schon so gehandhabt, lange bevor ich das Notariat übernommen habe. Ich kannte das garnicht anders. Und in der Ausbildung habe ich das auch nicht gelernt. :oops:

Von wann das Urteil etwa ist, kannst Du mir nicht zufällig verraten? Dann würde ich das mal gezielt suchen und meinen Chef darauf ansprechen. Wundert mich nur, dass das bei der Notarprüfung noch nie bemängelt wurde, kann ja echt richtig in die Hose gehen....
Jupp03/11

#7

09.03.2009, 16:11

Schau mal in Schöner/Stöber, 12. Auflage zur Zeit nur hier, Rd-Nr.: 3203
oder im Buch hinten unter Auflassung/Gefahren vor Kaufpreiszahlung
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Bibs
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#8

09.03.2009, 16:32

Dankeschön!

Habe grade schon etwas im Internet geschaut und dort 'nen Verweis auf die DNotZ von 1996 gefunden, da steht auch was dazu drin. Hab ich wieder was dazu gelernt.
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Sanni80
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#9

09.03.2009, 17:20

warum arbeitet ihr denn nicht mit ausgesetzter Bewilligung zur Auflassung? :roll:
[size=75][color=#800040]Jeder, der sich die Fähigkeit erhält,
Schönes zu erkennen,
wird nie alt werden. [/color][/size]
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Bibs
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#10

09.03.2009, 17:49

Meintest Du mich, Sanni80?

Wenn ja, wie sieht sowas denn aus? Ich kenn es wie gesagt nur so, wie wir es hier machen.

Wie das in der Kanzlei war, wo ich die Ausbildung gemacht habe, weiß ich leider nicht.

Wäre nett, wenn Du mir mal so eine Formulierung "geben" könntest, sofern ich gemeint war. :lol:
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