Hallo Ihr Lieben!
Eine ganz eilige Frage:
Was für eine Gebühr fällt an, nach welchem §§, wenn mein Chef die Unterschrift auf einer eidesstattlichen Versicherung beglaubigt. Die eidesstattliche Versicherung haben wir entworfen. Wie gesagt, nur beglaubigt und nicht beurkundet. Für schnelle Hilfe wäre ich dankbar!!
Gebühr für Unterschriftsbeglaubigung eidesstattlicher Versic
M.E. fällt eine 10/10 Gebühr nach §§ 145 I, 49 I KostO an, da Ihr die eidesstattliche Versicherung auch entworfen habt.
Es fällt also mehr an, als nur eine reine 5/20 Gebühr gem. § 45 KostO.
Es fällt also mehr an, als nur eine reine 5/20 Gebühr gem. § 45 KostO.
Bitte! Gern geschehen!Bellachen hat geschrieben:Vielen Dank!
Viel Erfolg!Bellachen hat geschrieben:Dann kann ich die Sache gleich fertig machen.
Doch noch eine Frage: In § 49 KostO steht: für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
Mein Chef hat ja lediglich den Entwurf gestaltet und die Unterschrift beglaubigt. Ist dies mit der Abnahme der eV gleichzusetzen?
Mein Chef hat ja lediglich den Entwurf gestaltet und die Unterschrift beglaubigt. Ist dies mit der Abnahme der eV gleichzusetzen?
Ich habe gerade mit einer Angestellten aus nem anderen Notariatsbüro telefoniert und die sagte mir, dass hier lediglich ne Gebühr nach § 38 KostO anfällt. Da es sich ja nicht um eine Beurkundung handelt.
-
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2205
- Registriert: 30.05.2008, 16:23
- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Wenn jemand zur "38er" greifen will, sollte er auch sagen, welcher Absatz und welche Nr. genau denn hier einschlägig sein sollen für den Entw. der eidesstattl. Versicherung. Wahrscheinlich wird irgend etwas aus dem Bereich des Abs. 2 mit seinen sieben Nummern für richtig gehalten, aber was denn bitte schön?
Richtig ist m. E. im geschild. Fall eine Gebühr §§ 32, 147 II (5/10) - da nichts anderes passt - und zusätzlich für die U.-Begl. die Geb. § 45 KostO.
S. zum Ganzen ausführlich Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 49 Rn. 2 m.w.N.
Richtig ist m. E. im geschild. Fall eine Gebühr §§ 32, 147 II (5/10) - da nichts anderes passt - und zusätzlich für die U.-Begl. die Geb. § 45 KostO.
S. zum Ganzen ausführlich Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 49 Rn. 2 m.w.N.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de