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Aufgebot eines Hypothekengläubigers

Verfasst: 19.01.2009, 16:20
von Princesss1988
Hallo ihr Lieben,
ich habe hier ein Fall, wo ich nicht weiter komme:
Zum Sachverhalt:
Das Amtsgericht war der Meinung, dass ein Aufgebot des Hypothekengläubigers zweckdienlich erscheint. Das Schreiben datiert vom 09.07.2008 :roll:
Wir teilten dem Amtsgericht mit, dass ein Aufgebotsverfahren des Hypothekengläubigers durchgeführt werden soll. Dieses Schreiben datiert vom 23.07.2008.
Jetzt bekamen wir ein Schreiben vom Amtsgericht, wo drin steht, dass nunmehr die Vorlage des Ausschlussurteils abgewartet wird.

Meine Frage:

Wer muss wo das Aufgebotsverfahren beantragen?

LG

Verfasst: 19.01.2009, 16:25
von Jupp03/11
Das Aufgebot ist vom Eigentümer zu beantragen. Zuständig ist das Gericht, in dem das Grundstück liegt.
Ist eine Bank oder eine Privatperson Eigentümer?
Gibt es einen Hypothekenbrief? Oder ist es eine brieflose Hypothek?
Aus welchem Jahre stammt denn die Hypothek?

Verfasst: 19.01.2009, 16:32
von Princesss1988
Also Eigentümer sind Privatpersonen (zwei Leute in Erbengemeinschaft). Es ist eine brieflose Hypothek. Leider ist in der Akte nicht ersichtlich, aus welchem Jahre die Hypothek stammt.

Verfasst: 19.01.2009, 16:37
von Jupp03/11
Ich meinte natürlich, ob Gläubiger eine Privatperson oder eine Bank ist. Du müßtest doch einen GB-Auszug haben, in dem steht, seit wann die Hypothek besteht.

Verfasst: 19.01.2009, 16:38
von Princesss1988
Ich hab einen § gefunden: §982 ZPO i.V.m § 1170 BGB)...aber irgendwie bringt mich das auch nicht so richtig weiter :bahnhof

Verfasst: 19.01.2009, 16:45
von Princesss1988
Die Akte ist schon ein bisschen älter und der GB-Auszug wurde nur schnell per Hand auf einen Zettel geschrieben... :ohmann
Es geht darum, dass Rechte in dem GB gelöscht werden müssen. Die Gläubiger sind die Großeltern von den Eigentümern, die bereits im Jahre 1936 und 1944 verstorben sind. :fluch

Verfasst: 19.01.2009, 17:06
von Jupp03/11
Es müßte ermittelt werden, wann die Hypothek bestellt und in das GB eingetragen wurde. Ggf. ist auch eine andere Löschungsmöglichkeit bei Uraltrechten gegeben.
Bei brieflosen Rechten ist der Gläubiger unbekannt, wenn er verstorben ist und seine Erben nicht ermittelt werden können. Da hier ja Verwandtschaft besteht, müßte die Ermittlung möglich sein.
Im übrigen empfehle ich dir DNotZ 1993 S. 547 ff.

Verfasst: 19.01.2009, 19:51
von Princesss1988
So, wir habens jetzt :sekt Wir hatten sowas in der Art schonmal.

:thx dir nochmal für deine Hilfe