Hallo Leute,
2 GS beurkundet, Vorrangseinräumungserklärung erforderlich da Vorrang vor eingetragenem Wohnrecht.
Würdet Ihr auch beide GS i.d. Vorrangseinräumungserklärung aufführen?
Geschäftswert: Wert des vortretenden Rechts, höchstens Wert des
zurücktretenden Rechts
1 GS 15.300,00 € 2 GS 34.000,00 €
Werte zusammenrechnen.
gegenüberstellen
Wert des Wohnrechts
Berechtigte 1943 geboren Jahreswert 3.600,00 € x (§24 Kosto.)
Liebe Grüße
Helga
imugnserklru
Vorrangseinräumungserklärung GS-bestellung
-
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2205
- Registriert: 30.05.2008, 16:23
- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Wenn die Erklärungen zur Vorrangseinr. mit in die Grundschuldbestellung(en) aufgenommen werden, ist ein Zusammenrechnen, Gegenüberstellen usw. der Werte von Wohnungsrecht und Grundschulden überhaupt nicht erforderlich (jedenfalls nicht für die KR. des Notars), da Rangerklärungen zur Neubestellung von Rechten immer gegenstandsgleich gem. § 44 I sind.
Sollte mit der Frage gemeint sein, dass später der Wohnungsberechtigte in gesonderter Urkunde erst die Vorrangseinräumung abgibt (ggf. § 16 KostO prüfen: warum wurde er nicht zur Grundschuldbeurk. bestellt, wo keine Kosten entstanden wären?), sind auch nicht obige Grundschuldbeträge zusammenzurechnen und nur einmal mit dem Wert des Wohnungsrechts zu vergleichen, sondern jedes Grundpfandrecht ist gesondert mit dem Wert des Wohnungsrechts zu vergleichen und der jeweils niedrigere Vergleichswert (§ 23 III) ist gem. § 44 II a (gegenst.-versch. Erklärungen je Grundschuld) zusammenzurechnen.
Sollte mit der Frage gemeint sein, dass später der Wohnungsberechtigte in gesonderter Urkunde erst die Vorrangseinräumung abgibt (ggf. § 16 KostO prüfen: warum wurde er nicht zur Grundschuldbeurk. bestellt, wo keine Kosten entstanden wären?), sind auch nicht obige Grundschuldbeträge zusammenzurechnen und nur einmal mit dem Wert des Wohnungsrechts zu vergleichen, sondern jedes Grundpfandrecht ist gesondert mit dem Wert des Wohnungsrechts zu vergleichen und der jeweils niedrigere Vergleichswert (§ 23 III) ist gem. § 44 II a (gegenst.-versch. Erklärungen je Grundschuld) zusammenzurechnen.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1490
- Registriert: 16.03.2007, 08:24
- Beruf: Bezirksrevisor
- Wohnort: NRW
Maßgebliche Vorschrift ist hier § 44 Abs. 3 KostO.Martin Filzek hat geschrieben:Wenn die Erklärungen zur Vorrangseinr. mit in die Grundschuldbestellung(en) aufgenommen werden, ist ein Zusammenrechnen, Gegenüberstellen usw. der Werte von Wohnungsrecht und Grundschulden überhaupt nicht erforderlich (jedenfalls nicht für die KR. des Notars), da Rangerklärungen zur Neubestellung von Rechten immer gegenstandsgleich gem. § 44 I sind.
Anders sieht dies wohl Tiedtke (Notarkosten im Grundstücksrecht, 2. Aufl., Anmerkungen zum Beispiel bei RdNr. 1000 am Ende: "Sind vom Rangrücktritt mehrere Rechte betroffen, ist der Gesamtwert der vortretenden Rechte mit dem Gesamtwert der zurücktretenden Rechte zu vergleichen, der geringere Wert ist als Geschäftswert anzusetzen").Martin Filzek hat geschrieben:...sind auch nicht obige Grundschuldbeträge zusammenzurechnen und nur einmal mit dem Wert des Wohnungsrechts zu vergleichen, sondern jedes Grundpfandrecht ist gesondert mit dem Wert des Wohnungsrechts zu vergleichen und der jeweils niedrigere Vergleichswert (§ 23 III) ist gem. § 44 II a (gegenst.-versch. Erklärungen je Grundschuld) zusammenzurechnen.
Zum Wohnrecht ist noch anzumerken, dass hier § 24 Abs. 3 KostO nicht einschlägig sein wird (Streifzug, 7. Aufl., RdNr. 1526; BayObLG JurBüro 1984, 426),