Schenkungsvertrag - Kostenrechnung

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Gast

#1

10.10.2008, 22:12

Hallo,

vorab, ich bin seit längerem nicht mehr in dem Job als No tätig und derzeit als Sekretärin beschäftigt. Jetzt ist mir die Kostenrechnung eines Schenkungsvertrages in die Hände gefallen, die mir so nicht ganz plausibel ist.

In dem Schenkungsvertrag (zwischen Eheleuten) wurde ein Wohnungsrecht vereinbart, was mit einem Jahreswert von 240.000,00 € angegeben wurde. Anschließend wird im Falle eines Verkaufs des Eigentums die Erteilung der Löschungsbewilligung zugesagt, jedoch nur gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.5 Mio. an den Wohnungsrechtberechtigten, sprich Schenkenden.

Der Wert der Kostenrechnung setzt sich nun zusammen aus dem Wert der Schenkung in Höhe von 2,75 Mio und dieser obigen Vereinbarung mit 2,5 Mio, also insgesamt 5,25 Mio. Ist das so richtig berechnet? Steh ich jetzt auf´m Schlauch, das ich nicht kapiere, wieso diese 2,5 Mio dazugerechnet werden? Einen anderen Punkt, der die Berechnung begründen würde, habe ich in dem Vertrag nicht gefunden.

Vielleicht bin ich doch schon zu lange aus dem Job raus...??

Vielen Dank
Melina
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#2

11.10.2008, 22:26

wo genau arbeitest du? wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung erteilen..

wie ist der Wert des Grundbesitzes?
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wifey
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#3

11.10.2008, 22:30

Wie kommst Du (als Sekretärin) an die Kostenrechnung eines Schenkungsvertrages? Bzw. warum sollst/musst Du die prüfen?

:sorry, momentan hört sich Deine Frage für mich noch wie die Bitte um Rechtsberatung an. Könntest Du uns noch ein paar Infos geben?
Viele Grüße

ich
Gast

#4

11.10.2008, 23:05

Also, als erstes muss ich gar nichts prüfen. Ich bin gelernte Reno und war so an die 15 Jahre im Notariat beschäftigt. Ist aber jetzt wieder etwas her. Mein Interesse ist rein privater, ehemals beruflicher Natur. Es geht hier nicht um eine "Rechtsberatung", wobei ich das in so einem Forum auch immer riskant finde, davon zu sprechen, nach dem Motto "Viele Köche ...." . Ich wollte nur mal den Tenor zu diesem Thema haben, da mir dieses in meiner Vergangenheit so nicht vorgekommen ist und meine ehemalige Kollegin mir diese Frage mit Sicherheit auch nicht beantworten kann.

Sollte jemand so nett sein, mir meine Frage zu beantworten, wäre ich ihm sehr dankbar, damit meine Neugierde befriedrigt ist. Wert des Grundstücks sind im Übrigen die 2,75 Mio.

Einen schönen Samstagabend Euch allen, ich geh jetzt Boxen schauen :-)).

Melina
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#5

12.10.2008, 13:27

also man muss ja immer die Leistungen gegenüber stellen:

Überlasser leistet:
- Grundstück (2,75 Mio)


Übernehmer:
- Wohnungsrecht (Jahreswert 240.000 €, die Berechnung hängt jetzt davon ab, ob die verwandt sind etc.)
- Zahlung 2,5 Mio

seh ich das richtig?
danach wäre der Wert des Übernehmers eindeutig höher, also 2,5 Mio + Wert Wohnungsrecht..
Gast

#6

12.10.2008, 20:04

Danke Pepsi für Deine Antwort. Also wenn ich dich richtig verstehe, hätte der Wert noch höher sein müssen, nämlich zusätzlich zum Wert des Grundstücks und der eventuellen Zahlung noch das Wohnungsrechts von 5x 240.000,00 € (die Leute sind miteinander verheiratet). Was mir nicht so ganz in den Kopf geht, ist die Zahlung von 2,5 Mio, die ja nur im Fall eines Verkaufs geleistet werden soll, also ja eigentlich dieser Anspruch noch gar nicht entstanden ist, somit vielleicht nie entstehen wird. Das kann dann trotzdem mit in den Wert fließen? Bei solchen Fällen hab ich halt früher in meinen schlauen Büchern im Büro geblättert, aber jetzt ..., vielleicht kannst du mich ja noch etwas schlauer machen.

Vielen Dank erstmal und noch einen schönen Abend.

Melina
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#7

12.10.2008, 22:34

du siehst das falsch: ich sagte gegenüber stellen. Gemäß § 39 II KostO ( http://www.gesetze-im-internet.de/kosto/__39.html ) sind die Leistungen gegenüberzustellen; der höhere ist zu nehmen. Also nach deinen Ausführungen dann 2,5 Mio + 1,2 Mio = 3,7 Mio. Das wäre m.E. der Wert, aber wie gesagt in Notariatssachen gerade wenns um den Wert geht, bin ich mir immer unsicher.

sicher bin ich mir nicht, aber ich denke da es ja eine vertragliche Regelung ist und der Anspruch mit Abschluss entsteht..
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#8

13.10.2008, 09:46

Ich sehe das etwas anders:
Der Betrag von 2,5 Mio. Euro ist ja zu zahlen, falls das Wohnungsrecht gelöscht werden soll. Wohnungsrecht (Wert gem. § 24 KostO 5 X 240000 Euro) und diese Zahlung stehen wohl in einem Austauschverhältnis (gem. § 39 Abs. 2 KostO), oder sind ggf. auch gegenstandsgleich gem. § 44 Abs. 1 KostO , so dass auch insoweit nur der höhere Wert maßgeblich ist.
Gegenüber zu stellen sind also mE 2,75 Mio Euro und 2,5 Mio Euro, der höhere Wert = 2,75 Mio. Euro ist Geschäftswert.
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#9

13.10.2008, 14:03

warum ist das gegenstandsgleich?
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#10

13.10.2008, 15:35

Die Gegenleistung für die Übertragung des Grundbesitzes ist doch so geregelt:
Entweder
- ich nutze das Wohnrecht oder
- ich gebe das Wohnrecht auf und bekomme statt dessen 2,5 Mio. Euro.

Das ist mE wohl gegenstandsgleich. Aber: Im Kostenrecht gibt es ofmals mehrere "richtige" Lösungen.

Hier würde mich die Ansicht von Martin Filzek interessieren. Ich habe ihm mal eine PN geschickt.
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