Voreintragung Erben zur Eintragung Finanzierungsgrundschuld

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Nine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 430
Registriert: 13.08.2007, 14:44

#1

08.10.2008, 15:44

Hallo an alle,
ich habe für meine Kollegin, die aus Zeitgründen immer noch nicht hier online ist, aber Eure Hilfe benötigt, folgende Frage:
Ein Testamentsvollstrecker veräußert ein Grundstück. Für die Eintragung der Auflassungsvormerkung ist keine Voreintragung der Erben (§ 39 GBO) erforderlich.
Frage: Ist eine Voreintragung der Erben zur Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld für den Erwerber, bestellt durch den Erwerber und den Testamentsvollstrecker, notwendig?
Jupp03/11

#2

08.10.2008, 15:58

Schau mal § 40 Abs. 2 GBO
Nine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 430
Registriert: 13.08.2007, 14:44

#3

08.10.2008, 17:11

Hat sie schon. WIll heißen: Also keine Voreintragung?
Jupp03/11

#5

08.10.2008, 17:32

Siehe aber ggf. Rd-Nr. 142 am Ende Schöner/Stöber 12.Auflage, ich würde es mit dem Rechtspfleger kurz erörtern, damit Verzögerungen vermieden werden.
Nine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 430
Registriert: 13.08.2007, 14:44

#6

08.10.2008, 17:37

Okay, danke Jupp. Ich werde ihr das so erst mal ausrichten. Evtl. komme ich/kommen wir morgen noch mal auf's Thema zurück.
Dank Dir erst mal schon ma :-)
Jupp03/11

#7

09.10.2008, 07:46

in der ZNotP 9/2008 ist festgehalten, dass eine vorherige Eintragung der Erben nicht erforderlich ist.
Falls gewünscht, schickt mir die Fax-Nummer.
Nine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 430
Registriert: 13.08.2007, 14:44

#8

09.10.2008, 08:53

Oh, das wäre super. 04 21/1 26 48.

Vielen vielen Dank für Deine Bemühungen :dankeschoen
Claudia7876
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 81
Registriert: 24.09.2007, 16:52
Beruf: Notarfachwirtin
Wohnort: Niedersachsen

#9

09.10.2008, 09:26

Nine hat geschrieben:Hallo an alle,
ich habe für meine Kollegin, die aus Zeitgründen immer noch nicht hier online ist, aber Eure Hilfe benötigt, folgende Frage:
Ein Testamentsvollstrecker veräußert ein Grundstück. Für die Eintragung der Auflassungsvormerkung ist keine Voreintragung der Erben (§ 39 GBO) erforderlich.
Frage: Ist eine Voreintragung der Erben zur Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld für den Erwerber, bestellt durch den Erwerber und den Testamentsvollstrecker, notwendig?
Hallo! Also ich hatte den Fall schon mehrmals und die Grundbuchämter hier wollen bei Eintragung Finanzierungsgrundschuld immer die Grundbuchberichtigung und Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks!

Wortlaut des GB-Amts: Die Berichtigung des Grundbuchs hat auf den Erben zu erfolgen. Zwingend mit der Berichtigung hat auch die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks zu erfolgen. Er wird bei Vollzug der Einigung (Auflassung)= Eintragung des neuen Eigentümers/Erbbauberechtigten wieder gelöscht, da er dann gegenstandslos ist. Die Berichtigung des Grundbuchs war auch in Hinblick auf die im Vertrag enthaltene Belastungsvollmacht zweckmäßig. Es wird insoweit auf § 39 GBO verwiesen.


LG Claudia
Nine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 430
Registriert: 13.08.2007, 14:44

#10

09.10.2008, 10:17

Hallo Claudia,
da Du aus NDS kommst, wir aus Bremen, wird das sicher so ähnlich sein.
Dann machen "wir" das mal so. Danke schön.
Baust Du das gleich schon mit in den Vertrag hinein?
Antworten