Hallo an alle,
ich habe für meine Kollegin, die aus Zeitgründen immer noch nicht hier online ist, aber Eure Hilfe benötigt, folgende Frage:
Ein Testamentsvollstrecker veräußert ein Grundstück. Für die Eintragung der Auflassungsvormerkung ist keine Voreintragung der Erben (§ 39 GBO) erforderlich.
Frage: Ist eine Voreintragung der Erben zur Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld für den Erwerber, bestellt durch den Erwerber und den Testamentsvollstrecker, notwendig?
Voreintragung Erben zur Eintragung Finanzierungsgrundschuld
Siehe aber ggf. Rd-Nr. 142 am Ende Schöner/Stöber 12.Auflage, ich würde es mit dem Rechtspfleger kurz erörtern, damit Verzögerungen vermieden werden.
in der ZNotP 9/2008 ist festgehalten, dass eine vorherige Eintragung der Erben nicht erforderlich ist.
Falls gewünscht, schickt mir die Fax-Nummer.
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Hallo! Also ich hatte den Fall schon mehrmals und die Grundbuchämter hier wollen bei Eintragung Finanzierungsgrundschuld immer die Grundbuchberichtigung und Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks!Nine hat geschrieben:Hallo an alle,
ich habe für meine Kollegin, die aus Zeitgründen immer noch nicht hier online ist, aber Eure Hilfe benötigt, folgende Frage:
Ein Testamentsvollstrecker veräußert ein Grundstück. Für die Eintragung der Auflassungsvormerkung ist keine Voreintragung der Erben (§ 39 GBO) erforderlich.
Frage: Ist eine Voreintragung der Erben zur Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld für den Erwerber, bestellt durch den Erwerber und den Testamentsvollstrecker, notwendig?
Wortlaut des GB-Amts: Die Berichtigung des Grundbuchs hat auf den Erben zu erfolgen. Zwingend mit der Berichtigung hat auch die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks zu erfolgen. Er wird bei Vollzug der Einigung (Auflassung)= Eintragung des neuen Eigentümers/Erbbauberechtigten wieder gelöscht, da er dann gegenstandslos ist. Die Berichtigung des Grundbuchs war auch in Hinblick auf die im Vertrag enthaltene Belastungsvollmacht zweckmäßig. Es wird insoweit auf § 39 GBO verwiesen.
LG Claudia