Auslagen eines No für vollstreckbar erklären lassen ohne KR?

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Uniquemania
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#1

08.10.2008, 09:23

Hallo ihr Lieben,

habe eine Frage: Ich soll eine Kostenrechnung für vollstreckbar erklären und zustellen lassen. Zusätzlich soll ich dies auch mit den von uns verauslagten behördlichen Gebühren für die Erstellung der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung machen. Diese haben wir allerdings nur schriftlich angefordert ohne eine KR hierfür zu erstellen.

Kann ich diese Auslagen trotz fehlender KR irgendwie zusammen mit meiner eigentlichen KR vollstreckbar erklären lassen?

Im Voraus vielen Dank für eventuelle Antworten :D
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Gruftie
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#2

08.10.2008, 09:25

Hallo Uniquemania (boah, das ist ja ein komplizierter Name!)

Also, ich packe die verauslagten Kosten auch einfach in die vollstreckbare KR mit hinzu und bislang habe ich auch keine Beanstandungen gehabt.
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wifey
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#3

08.10.2008, 09:37

:zustimm Gruftie - der nick ist etwas gewöhnungsbedürftig --> aber trotzdem (und gerade deswegen) :welcome

Und warte mal ab Gruftie, wenn sie sich demnächst im Berliner Stammtisch rumtreibt, wirst Du demnächst von ihrem Nick träumen :lol:

@unique: Grundsätzlich immer erst mal alles dazu packen! Das wird dann schon! :daumen
Viele Grüße

ich
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Gruftie
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#4

08.10.2008, 10:03

Oh ja, Entschuldigung, ich vergaß ja vollkommen:

Erst einmal ein herzliches Bild und viel Spaß hier im Forum!!

Danke, Wifey... :oops:
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#5

08.10.2008, 10:07

Danke erstmal für die Antworten!
Problem nur: Die Kostenrechnungen wurden am 26.06. und 02.07.2008 erstellt. Da kann ich ja nun schlecht nachträglich Auslagen hinzu setzen. Die Auslagen sind erst später entstanden.

:(
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Gruftie
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#6

08.10.2008, 10:14

Wir machen das anders. Wir nehmen nicht die bereits erstellten Kostenberechnungen, sondern erstellen eine neue und lassen die zustellen. Hier ist der Text dafür, vielleicht hilft Dir das weiter:

VOLLSTRECKBARE KOSTENBERECHNUNG
§§ 141, 154 KostO

für

Notar ??


??
UR.-Nr.: ??/??

Kostenberechnung gemäß §§ 141, 154 KostO
Geschäftswert: ?? €
Gebühr §§ 32, ?? ?? €






Vorstehende Verhandlung erteile ich mir gemäß § 155 KostO zum
Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen d?? Kostenschuldner

*A??;



Hiermit bitte ich d??en Kostenschuldner??, den vorstehend berechneten und fälligen Zahlbetrag zuzüglich der Kosten für die Zustellung dieser Kostenberechnung auf mein Konto bei der
?? Bank AG
BLZ ??
Konto–Nr. ??
zu überweisen.
Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass bei Zahlungsverzögerung Ihnen Rechtsnachteile entstehen und Sie gemäß § 154a KostO verpflichtet sind, die vorstehend berechneten Gebühren in Höhe von ?? € sowie die Gerichtsvollzieherkosten für diese Zustellung mit jährlich ??fünf ??acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die Verzinsung beginnt einen Monat nach Zustellung der vollstreckbaren Kostenberechnung.

Berlin, den ^TgDatum



N o t a r
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#7

08.10.2008, 10:18

Und das kann ich machen? Einfach ne neue KR erstellen, ohne dass der Schuldner die je gesehen hat? Er hat ja für die Auslagen nie ne KR erhalten.

Vielen lieben Dank für deine Mühe erstmal ;-)
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Pepsi
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#8

08.10.2008, 10:19

na wie lustig, genau mit dem Problem darf ich mich gerade herumschlagen.. wir hatten eine Kostenrechnung wo nur Auslagen drin waren zustellen lassen.

Also ich würde auf Nummer sicher gehen und erst ne Kostenrechnung machen, Zahlungsfrist abwarten.

@Gruftie: so ähnlich sieht das wohl bei uns allen aus
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#9

08.10.2008, 10:44

Also, mein Chef ist grade wieder im Haus und nun habe ich ihn mal gefragt. Ich habe als Beleg für die Auslagen ja die Rechnung der Behörde, die auf uns ausgestellt ist. Er meint nun, dass ich die als beglaubigte Kopie nehmen kann und dann diese Vollstreckbarkeitserklärungsklausel einfach darunter setze. :bahnhof Ich kann doch mir als Notar keine Fremdrechnung als vollstreckbar erklären ?? Aaaaaah!
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#10

08.10.2008, 11:15

Grundsätzlich setzt natürlich die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung voraus, dass zuvor eine ordnungsgemäße Rechnung gem. § 154 KostO erteilt worden ist (vgl. Wortlaut des § 154 KostO).

War dies nicht der Fall, kann die vollstreckbare Ausfertigung die Kostenrechnung gem. § 154 KostO ersetzen (OLG Hamm DNotZ 1988, 458).

Es ist allerdings fraglich, ob die an die Stadt/Gemeinde verauslagten Gebühren überhaupt mit notarieller Kostenrechnung beigetrieben werden können (vgl Koriontenberg, KostO, 17. Aufl., RdNr. 2, 3 zu § 154). Dies gilt wohl nur für die Gebühren und Auslagen des Notars und für verauslagte Gerichtskosten.

Allerdings gilt immer: Wo kein Kläger, da kein Richter. Evtl. riskiert ihr es einfach in der Hoffnung, das der Kostenschuldner sich nicht beschwert.

Keinesfalls ist es möglich, einfach eine Vollstreckungsklausel auf die Rechnung der Behörde zu setzen.
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