Verkauf Grundstück, Verkäufer insolvent

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Pepsi
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#1

06.10.2008, 18:50

Hallo,

ich soll einen Kaufvertrag vorbereiten, wo der Verkäufer (GmbH) Insolvenz angemeldet hat, Insolvenzvermerk (Verfügungen nur mit Zustimmung des Inso-Verwalters gem. § 21 II Nr. 2 InsO) ist schon eingetragen.

Was muss ich hier beachten. Was muss ich beim Insoverwalter einholen, reicht eine bloße Zustimmung, muss die beglaubigt sein, brauche ich eine Löschungsbewilligung von ihm für den Vermerk?!

Ist der Vertrag bis dahin rechtswirksam? (muss man ja bei UB ankreuzen.. und wegen der Aufl.vorm.)

Hilfe... am besten bis spätestens morgen nachmittag
DANKE
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Gruftie
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#2

06.10.2008, 20:01

Hi Pepsi!

Also, eigentlich wäre es besser, wenn der Insolvenzverwalter selbst an der Beurkundung teilnimmt, denn er ist ja eigentlich der Verkäufer. Ansonsten muss er die Erklärungen, die in seinem Namen - also im Namen des InsoVerwalters - abgegeben wurden, notariell genehmigen und dabei auch den Beschluss vorlegen, mit dem er zum InsoVerw bestellt wurde. Dieser muss auch in begl. Kopie dem GBA eingereicht werden...

Vor Genehmigung des InsoVerw ist der Vertrag schwebend unwirksam.

Die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch muss der Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht beantragen; das Insolvenzgericht teilt dies dann dem GBA mit; dann wird gelöscht.

Ich gehe aber davon aus, dass der InsoVerwalter die Löschung erst veranlassen wird, wenn der Kaufpreis entweder gezahlt oder die Zahlung sichergestellt ist.

Ich hoffe, ich konnte Dir helfen...
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Pepsi
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#3

06.10.2008, 20:10

jo das ist ne große Hilfe... also muss ich ne richtige Genehmigung mit U-Begl. haben ok

und wie läuft das mit dem Insovermerk? du schreibst, dass beantragt der Verwalter selbst (also kein Antrag vom Verkäufer oder so nötig?), aber erst wenn Kaufpreis gezahlt wurde.. und was ist mit der Aufl.vorm.? Kann ich die denn vor Löschung des Vermerks eintragen lassen?! also reicht die Genehmigung des Insoverwalters zum Vertrag für die "Aufhebung der Verfügungsbeschränkung" aus?
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Gruftie
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#4

06.10.2008, 20:18

Die AV bekommst Du schon vor Löschung des InsoVermerks eingetragen, aber brauchst halt die Genehmigung des Verwalters.

Nein, die Genehmigung des Vertrages durch den Verwalter reicht nicht für die Löschung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch.
Der Verwalter muss das Insolvenzgericht anweisen, dass die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden soll.

Ich würde den Verwalter mal anrufen, der erklärt Dir das auch genau, jedenfalls müsste er es wissen. Wer trägt die Kosten für die Genehmigung des Verwalters? Wenn der Verkäufer insolvent ist, können die Kosten nicht dem Erwerber auferlegt werden.

Ich würde den Verwalter sowieso vorher anrufen und das mit ihm klären. Was ist, wenn er gar nix von dem Verkauf weiß und nachher nicht zustimmt?

Bei uns ist es so, dass der Verwalter dann selbst am Termin teilnimmt bzw. eine Kollegin aufgrund einer notariellen Vollmacht, so dass für den Käufer keine Zusatzkosten anfallen.
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#5

06.10.2008, 20:23

ok, also am besten Entwurf mit Verwalter besprechen, dieser erteilt dann nach Beurkundung Genehmigung und dann kann ich die AV eintragen..

hm normalerweise werden solche Genehmigungskosten ja von dem der nicht anwesend war getragen... aber in dem Fall hast du wohl recht... vor allem ist auch unklar, wer die Löschungskosten trägt, da es Wohnungseigentum ist, fällt ja keine Vollzugsgebühr für den Käufer an, so dass diese dann der Verkäufer tragen müsste... hm da ist wohl noch Besprechungsbedarf!!!

vielen Dank schonmal, ich werde diese Sachen dann beim Anschreiben an den Verkäufer mitreinschreiben.. ich glaube kaum dass der Insoverwalter an der Beurkundung teilnehmen will, der kommt aus Hamburg, ca. 40 km weg.. (wer zahlt dann die Fahrtkosten und Stundenausfall..)
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#6

06.10.2008, 20:25

Gern geschehen, Pepsi!

Ja, klär das sicherheitshalber im Vorfeld ab!

Viel Glück!
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#7

06.10.2008, 20:27

super danke!!! das war dochmal ne schnelle Antwort ;-) (nomalerweise dauert es bei meinen Frage komishcerweise immer bis sie einer beantwortet..)
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#8

06.10.2008, 20:35

Na ja, so spät sind ja die meisten hier auch nicht unterwegs...Bild
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#9

06.10.2008, 21:07

Es müßte vorab erstmal geklärt werden, unter welchen Bedingungen die Gläubiger und der Inso-Verwalter bereit sind, hier mitzuwirken, wobei ich davon ausgehe, dass das Wohnungseigentum belastet ist.
Der Inso-Verwalter ist Verkäufer, nicht der eingetragene insolvente Verkäufer, hat Gruftie auch schon geschrieben. Der Beschluss des Gerichts über die Bestellung des Insolvenzverwalters reicht nicht aus. Wir lassen uns immer die Bestallungsurkunde vorlegen, die zum Bestandteil des KV gemacht wird.
Löschungskosten und Kosten der Genehmigung des Verwalters gehen nicht zu Lasten des Käufers. Diese Kosten sind vorab aus dem Kaufpreis zu zahlen bzw. mit diesem zu verrechnen.
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#10

06.10.2008, 21:24

Der Beschluss des Gerichts über die Bestellung des Insolvenzverwalters reicht nicht aus. Wir lassen uns immer die Bestallungsurkunde vorlegen, die zum Bestandteil des KV gemacht wird.
Stimmt!!! Hatte ich vergessen, sorry! :patsch
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