Guten abend!
Zunächst der Sachverhalt:
Eheleute haben 1982 bei einem anderen Notar einen Ehevertrag (Gütertrennung) geschlossen. Dieser soll jetzt aufgehoben werden und zwar rückwirkend, als ob nie etwas gewesen wäre. Der Vertrag wurde nicht im Güterrechtsregister eingetragen.
Bei der Recherche in div. Fomularbüchern bin ich im "Kersten Bühling" teilweise fündig geworden und vermute die Urkunde wie folgt formulieren zu können:
Verhandelt zu . . . am . . .
Die für unsere Ehe durch Ehevertrag vom . . ., UR-Nr. . . .des Notars . . . eingeführte Gütertrennung heben wir hiermit rückwirkend auf, so dass für unsere gesamte Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft eintritt.
Der Wert unseres beiderseitigen gegenwärtigen Vermögens nach Abzug der Schulden beträgt . . . €.
„vorgelesen, genehmigt, unterschrieben“
Ist es denn tatsächlich notwendig die Aufhebung in dieser Form vorzunehmen? Und ist es desweiteren wirklich richtig, dass der Notar hierfür 20/10 Gebühr gem. § 36 II KostO aus dem Wert nach Schuldenabzug bekommt (Streifzug Rd.Nr. 78/79, 262)? ...für drei Sätze...
Bereits im Voraus vielen Dank für jedweden Rat.
Aufhebung eines beurkundeten Ehevertrages
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- Foren-Praktikant(in)
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...und wie soll ich das jetzt wieder den Mandanten beibringen?
(trotzdem natürlich:) Vielen Dank!
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- Foren-Praktikant(in)
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...ich weiß das....
Als anderes Beispiel hatten wir gestern einen KV mit der Stadtverwaltung: 10 Seiten und tausend extra Wünsche im Vertragstext.
GW 919 €...muss ich mehr sagen.
Gerade von mir telefonisch über die Kostenfolge aufgeklärt, wollen Sie es sich nochmal überlegen. Von mir aus.
Als anderes Beispiel hatten wir gestern einen KV mit der Stadtverwaltung: 10 Seiten und tausend extra Wünsche im Vertragstext.
GW 919 €...muss ich mehr sagen.
Gerade von mir telefonisch über die Kostenfolge aufgeklärt, wollen Sie es sich nochmal überlegen. Von mir aus.
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- Foren-Praktikant(in)
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Nein, ich wollte mich halt erst bei euch absichern .
Allerdings haben sich die Eheleute so über unsere "Fürsorge" gefreut, dass sie sich wohl für einen evtl. Übertrag ihres Hauses an den Sohn an uns wenden werden. Immerhin.
Allerdings haben sich die Eheleute so über unsere "Fürsorge" gefreut, dass sie sich wohl für einen evtl. Übertrag ihres Hauses an den Sohn an uns wenden werden. Immerhin.