Eine HV beschließt eine ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 237 II, 222 AktG) durch Einziehung. Zum HR soll sowohl die Satzungsänderung als auch die Durchführung angemeldet werden (was nach § 239 Abs. 2 AktG geht). Meines Erachtens sind aber nur beizufügen:
-Satzungsbescheinigung (§ 181 I 2)
-beglaubigte Abschrift des Hauptversammlungsprotokolls
Ansonsten ist nichts beizufügen, oder? Wenn ich nämlich Satzungsänderung und Durchführung getrennt anmelden würde, müsste ich bei der isolierten Anmeldung der Durchführung auch nichts beifügen.
Danke für alle Kommentare
Gruß
Michael
Ordentliche Kapitalherabsetzung durch Einziehung AG
- Manfred Fisch
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 645
- Registriert: 19.05.2006, 17:45
- Beruf: Notarfachwirt
- Software: Andere
- Wohnort: Reichelsheim
Gläubigeraufruf gem. § 225 AktG. Beschluss und Durchführung können nur können m.E. nur zusammen angemeldet werden, wenn kein Gläubigeraufruf notwendig oder dieser bereits erfolgt ist. Man könnte allerdings auch prüfen, ob der Gl.-Aufruf tatsächlich eine Durchführungsvoraussetzung ist. Dafür fehlt mir im Moment nur die Zeit.