Käuferbevollmächtigung Finanzierungsgrundpfandrechte

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Jupp03/11

#1

02.09.2008, 16:55

Vielleicht hat es jemand noch nicht mitbekommen:

Nach § 79 Abs. 2 ZPO n.F. dürften sich Probleme bei der Vorwegbelastung von Grundstücken im Immobiliarkaufvertrag ergeben. Geht man nämlich mit dem BGH -Beschluss vom 17.04.2008, Az.: V ZB 146/07- davon aus, dass die dingliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung eine Prozesshandlung darstellt, dann dürfte zur Vertretung des Verkäufers und Eigentümers im Zuge der Kaufpreisfinanzierung der Käufer in der Regel nicht vertretungsberechtigt sein, dies dürfte auch für die Eintragungsbewilligung und den Grundbuchantrag gelten. Es könnte deshalb zur Zurückweisung von Eintragungsanträgen durch Grundbuchämter kommen. Solange allerdings eine Zurückweisung der Prozesshandlung eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten nicht erfolgt ist, ist sie gem. § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO voll wirksam.
Die geschilderte Problematik tritt ersichtlich nicht auf, wenn der Eigentümer an der Grundschuldbestellung mitwirkt. In Betracht kommt auch die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, die oder der allerdings wegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG nicht aus der eigenen Berufsausübungsgemeinschaft stammen darf.

Ich habe jetzt hier aus dem Rundschreiben der hiesigen Notarkammer Nr. 26/2008 zitiert.

Konsequenz:
Unsere Verträge werden umgestellt. Verkäufer wirken bei der Belastung mit.

Damit dürften auch die Vollzugsvollmachten der Notariatsmitarbeiter eine Erledigung gefunden haben, insbesondere auch die Erklärung der Auflassung bei nichtvermessener Teilfläche nach Vorlage des Veränderungsnachweises.

Das Rechtspflegerforum -hier natürlich die GB-Rechtspfleger- diskutiert, was zu machen ist.
Das für uns zuständige Gericht ist sich bislang nicht schlüssig und wartet wohl erstmal die überwiegende Meinung ab.

Dieses nur als Hinweis, wenn es einer noch nicht mitbekommen haben sollte.
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Gruftie
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#2

02.09.2008, 22:23

Danke für den Hinweis, Jupp!
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

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#3

03.09.2008, 21:09

Juppi...ich versteh das nicht so richtig...

Soweit ich den Beschluss des BGH vom 17.04.08 verstanden habe, ging es um den Beitritt von Gesellschaftern in eine GbR und zwar aufgrund von privatschriftlichen Zeichnungsscheinen. In diesen privatschriftlichen Zeichnungsscheinen wurde eine GmbH mit der Vertretung beauftragt und diese erklärte in notarieller Verhandlung den Beitritt und zwar aufgrund dieser privatschriftlichen Zeichnungsscheinen.

Ich meine, dass dies nicht mit den im Notariat vorkommenden Grundstückskaufverträgen zwischen Privatpersonen bzw. Verbraucher und Bauträger vergleichbar ist, den hier treten die Parteien ja normalerweise persönlich auf und die Vollmacht zur Belastung des Grundstücks erfolgt persönlich und in notarieller Form.

Der Leitsatz der BGH-Entscheidung lautet:

„Die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung setzt nicht voraus, dass die Vollmacht notariell beurkundet ist. Die Klausel für eine Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung darf aber nur erteilt werden, wenn die Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen ist."

Und dies ist ja bei „normalen" Grundstückskaufverträgen der Fall! Oder sehe ich das falsch?

Bei uns wird das so gehandhabt:
Hat der Verkäufer den Käufer im Kaufvertrag eine Belastungsvollmacht erteilt, so wird der Grundschuldbestellungsurkunde auszugsweise Passagen aus diesem Grundstückskaufvertrag beigefügt und zwar insbesondere die Belastungsvollmacht, so dass die Vollmacht zur Belastung des Grundstücks in öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen ist.

Vielleicht habe ich ja auch den Beschluss falsch verstanden...
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

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Jupp03/11

#4

03.09.2008, 21:47

Jetzt mal eine ernsthafte Frage:

Hat eure Notarkammer euch bislang nicht unterrichtet?

Eine andere Bemerkung in eigener Sache:

Ich hatte eigentlich erwartet, dass hier einige Notariatssachbearbeiter mal kritisch mit dem Thema umgehen und auch ihre Meinung sagen würden. Leider ist dies nicht der Fall. Gerade diese Geschichte zeigt, dass die Gesetzgeber in einer anderen Welt leben.
Wenn man sieht, wie sich die Rechtspfleger im von mir genannten Forum einen Kopf machen und nicht wissen, was sie machen sollen, so auch unser AG, finde ich die Reaktion hier im Forum doch beschämend.
Ich hatte zwar geschrieben, nur zur Kenntnis, war allerdings davon ausgegangen, das jetzt kommt: das kann doch nicht wahr sein oder was auch immer.
Welche Auswirkungen dieses auf die weitere Bearbeitung der Sachen hat, ist vielen vielleicht nicht klar. Die Kosten, die einem Notariat durch die Latten gehen, auch nicht.
Ich will hiermit -bevor jetzt Vorwürfe kommen- keinem irgendwelche Vorwürfe machen. Aber stark ist man nur dann, wenn man auch eine Meinung hat und diese auch klar und deutlich äußert.
Hierzu gehört im übrigen auch die oben so präsente IGReNo.
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#5

03.09.2008, 21:57

Hat eure Notarkammer euch bislang nicht unterrichtet?
Nein...
Gerade diese Geschichte zeigt, dass die Gesetzgeber in einer anderen Welt leben.
das kann doch nicht wahr sein
Das waren auch meine Gedanken! Aber ich dachte, ich reg mich mal lieber nicht auf, weil die Idioten, die da vom grünen Tisch weg entscheiden, wahrscheinlich noch nie im wirklichen Leben damit zu tun hatten...

Aber Jupp, nochmals, habe ich das jetzt falsch verstanden?
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Jupp03/11

#6

03.09.2008, 22:06

Ich habe den Beschluss nur überflogen, er liegt im Büro. Tatsache ist jedenfalls, dass unsere Kammer entsprechende Hinweise gegeben hat.
Ich habe dieses Thema gestern hier eingestellt. Hast du deinem Chef davon bislang nichts gesagt?
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#7

03.09.2008, 22:12

Hast du deinem Chef davon bislang nichts gesagt?
Nachdem ich mir den Beschluss durchgelesen habe, nicht... :oops:
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Jupp03/11

#8

03.09.2008, 22:16

Ist ja auch nicht deine Aufgabe. Schließlich muss er sich ja um die Rechtsprechung kümmern.
Nur die Arbeit, die hast du.

In Zukunft werde ich wissen, was zu machen ist, wenn Neuerungen kommen.
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#9

03.09.2008, 22:19

In Zukunft werde ich wissen, was zu machen ist, wenn Neuerungen kommen.
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#10

04.09.2008, 11:35

doch jupp, genau das dachte ich gerade... du kannst im übrige nicht erwarten das nach einem tag bei Notarsachen ne Antwort kommt..

dasgleiche Unding ist das mit den Grundschulden

und das größte Unding ist, dass wir weder die neueste Ausgabe (17) der DNotI haben noch der Schönfelder aktualisiert ist... sie bringen was raus was rechtskräftig ist und KEINER weiß davon (bis auf jupp anscheinend) und die Notarkammern und Rechtspfl. wissen selber noch nichtmal was man nun machen soll

toll und dabei fand ich die Vertretung durch die Angestellte immer so schön einfach..grrr tja, dann soll der Gesetzgeber aber auch die Mehrkosten tragen, die durch Nachgenehmigungen entstehen, wenn einer der Eigentümer weit weg wohnt!!!!!!!
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