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Beglaubigte Abschrift Handelsregisterauszug

Verfasst: 02.09.2008, 16:23
von Hussel
Hallo Ihr Lieben,

ich glaube, ich leide allmählich an fortschreitender Vergesslichkeit. Hilfe! Wie lautet noch einmal der Vermerk, wenn ich einen per online-Auskunft erstellten Handelsregisterauszug beglaubigen soll?

Liebe Grüße

Verfasst: 02.09.2008, 20:30
von Lena

Verfasst: 02.09.2008, 22:26
von mabo
Wie rechnest du diese Bescheinigung denn ab? § 147I oder wie? Manche rechnen das als Vertretungsbescheinigung ab. Meines Erachtens weiß man ja aber nicht, wofür die Firmen diese Bescheinigung benötigen.

Verfasst: 08.09.2008, 15:40
von Magenta
Man könnte da auch § 55 in Erwägung ziehen. Bei uns wird das aber meistens gar nicht extra abgerechnet.

Verfasst: 08.09.2008, 16:28
von Pepsi
jo 55 würd ich auch nehmen, obwohl es ja eigentlich falsch ist.. und natürlich 154 II

Verfasst: 09.09.2008, 10:10
von Hussel
Hallo,

vielen Dank für die schnellen Antworten.

Ich rechne nach § 55 KostO ab. Meiner Meinung nach handelt es sich bei der Erstellung der beglaubigten Abschrift um eine Einsicht in einen Registerauszug. Diese Einsicht stellt keine keine Einsicht in Akten i. S. von § 147 I dar.

Viele Grüße

Verfasst: 09.09.2008, 12:30
von Manfred Fisch
Wenn eine Beschigung gemacht wird, ist das § 150 KostO. § 55 KostO scheidet aus, weil eine beglaubigte Abschrift eines HR-Auszuges nicht vom Notar gefertigt werden kann. Amtliche Registerauszüge erstellt nur das HR. Ich hatte auch schon die Idee, Ausdrucke aus dem Registerportal zu machen und zu beglaubigen. Meine entsprechende Anfrage bei dem DNotI wurde aber mit obigem Hinweis verneint.

Verfasst: 09.09.2008, 12:55
von Pepsi
ja wie soll mans dann abrechnen?!?!

Verfasst: 09.09.2008, 14:24
von Manfred Fisch
Na nach § 150 KostO.

Verfasst: 09.09.2008, 15:13
von Pepsi
welche Nummer? (das ist doch nun wirklich keine Bescheinigung)