Änderung des GS-Rechts des BGB zum 19.08.2008
Verfasst: 25.08.2008, 14:42
Ein kurzer Hinweis für die Notariatsmitarbeiter:
Durch das Risikobegrenzungsgesetz (BGBl. 2008 I, S. 1666 ff.) sind sowohl im Bereich des Verbraucherdarlehensvertragsrechts als auch im Bereich des Grundschuldrechts des BGB Änderungen vorgenommen worden. Das Gesetz wurde am 18.08.2008 veröffentlicht und trat bzgl. der Änderungen im BGB bereits am 19.08.2008 in Kraft. Für die notarielle Praxis besonders wichtig ist § 1913 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. Hiernach ist (nur) bei Grundschulden zur Sicherung einer Geldforderung die Vereinbarung einer sofortigen Fälligkeit der Grundschuld oder einer Kündbarkeit der Grundschuld mit einer Frist unter 6 Monaten nicht mehr zulässig (so aber wohl noch die gängigen Grundschuldformulare der Banken und Sparkassen; für das Schuldanerkenntnis gilt diese Regelung
nicht). Diese Vorschaft gilt für alle Sicherungsgrundschulden, die nach dem 19.08.2008 bestellt worden sind (Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB).
Weitere Informationen zu diesem Geetz findet man auf www.dnoti.de.
Vielleicht ist dieses einzelnen noch nicht bekannt.
Durch das Risikobegrenzungsgesetz (BGBl. 2008 I, S. 1666 ff.) sind sowohl im Bereich des Verbraucherdarlehensvertragsrechts als auch im Bereich des Grundschuldrechts des BGB Änderungen vorgenommen worden. Das Gesetz wurde am 18.08.2008 veröffentlicht und trat bzgl. der Änderungen im BGB bereits am 19.08.2008 in Kraft. Für die notarielle Praxis besonders wichtig ist § 1913 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. Hiernach ist (nur) bei Grundschulden zur Sicherung einer Geldforderung die Vereinbarung einer sofortigen Fälligkeit der Grundschuld oder einer Kündbarkeit der Grundschuld mit einer Frist unter 6 Monaten nicht mehr zulässig (so aber wohl noch die gängigen Grundschuldformulare der Banken und Sparkassen; für das Schuldanerkenntnis gilt diese Regelung
nicht). Diese Vorschaft gilt für alle Sicherungsgrundschulden, die nach dem 19.08.2008 bestellt worden sind (Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB).
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Vielleicht ist dieses einzelnen noch nicht bekannt.